Kinderwohngeld bei Mutter X anrechenbar, obwohl Kind von X eigenen Bedarf selbst deckt?

30. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
Lilotta
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Kinderwohngeld bei Mutter X anrechenbar, obwohl Kind von X eigenen Bedarf selbst deckt?

Alleinerziehende Mutter X ist seit März 2022 im ALG II Bezug. Ihr minderjähriges Kind bezieht seit Ende 2021 Krankengeld und Unterhaltsvorschuss, und damit genug Einkommen (EK), um seinen Bedarf selbst zu decken. Das Kindes-EK übersteigt den Bedarf sogar um mehr als 100 €. Entsprechend erhält Mutter X nur die Hälfte der Unterkunftskosten, das Kindergeld wird als EK bei X angerechnet. Nun wurde X für ihr Kind Kinderwohngeld bewilligt. Das Jobcenter hat dieses Wohngeld, das rückwirkend seit März 2022 an X ausgezahlt werden soll, im aktuellen Bewilligungsbescheid als Einkommen bei X angerechnet und entsprechend die Kosten der Unterkunft (KdU) von X reduziert. Das ist doch nicht rechtens, oder? Es ist schließlich KINDERwohngeld und damit EK des Kindes. X hat als ALG II Empfängerin naturgemäß doch gar keinen Anspruch auf Wohngeld! Es ist sowieso fraglich, ob X das EK ihres Kindes überhaupt noch angeben muss, wenn es ja eigentlich gar nicht mehr hilfebedürftig ist, oder? Hat X hier einen Fehler gemacht? Hinzu kommt, dass das Jobcenter von X einen Nachweis über die Krankengeldzahlungen an das Kind seit Januar 2022 verlangt. Muss X dem Jobcenter diese Information überhaupt noch geben, wenn das Kind von X seinen Bedarf selbst deckt?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31954 Beiträge, 5627x hilfreich)

Das Kind deckt mit seinem Einkommen aus Krankengeld, UHV und Wohngeld mehr als seinen eigenen Bedarf. Teile dieses Einkommens darf das JC trotzdem bei der Mutter anrechnen.
Das JC hat vermutlich beide Personen ab März als HG nach § 9 (5) SGB II eingeordnet. Nachzulesen vermutlich im akt. Bewilligungsbescheid. Das ist erlaubt.
Richtig ist, dass die Mutter keinen Anspruch auf Wohngeld hat, denn ALG2 und Wohngeld schließen sich aus. Kinderwohngeld stellt hier eine vorrangige Leistung dar.

Zitat (von Lilotta):
Das Jobcenter hat dieses Wohngeld, das rückwirkend seit März 2022 an X ausgezahlt werden soll, im aktuellen Bewilligungsbescheid als Einkommen bei X angerechnet und entsprechend die Kosten der Unterkunft (KdU) von X reduziert.
Ja. Ein den Bedarf des Kindes (ohne Bedarfe für Bildung und Teilhabe) übersteigender Betrag (z. B. durch das Zusammentreffen mit Unterhaltsleistungen und/oder weiterem eigenen Einkommen) ist dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzuordnen.
hierzu RN 11.46 der Fachl. Weisungen zu § 11ff SGB II.
Zitat (von Lilotta):
Hinzu kommt, dass das Jobcenter von X einen Nachweis über die Krankengeldzahlungen an das Kind seit Januar 2022 verlangt.
Ja. Im Rahmen der Mitwirkung nach § 60ff SGB I ist das Einkommen der HG-Mitglieder (hier mdj.Kind) dem JC nachzuweisen.
Fällt zB. ein Einkommen des Kindes weg, soll das JC schließlich wieder entspr. für beide ergänzen, oder?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Lilotta
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ja. Ein den Bedarf des Kindes (ohne Bedarfe für Bildung und Teilhabe) übersteigender Betrag (z. B. durch das Zusammentreffen mit Unterhaltsleistungen und/oder weiterem eigenen Einkommen) ist dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzuordnen.
hierzu RN 11.46 der Fachl. Weisungen zu § 11ff SGB II.

Das würde ja bedeuten, dass das den Bedarf des Kindes überschreitende Einkommen (also auch das Wohngeld) dazu dient, die Mutter zu unterstützen. Das ist doch im Sozialrecht so nicht angedacht - abgesehen von dem Kindergeld, das als Einziges Kindes-EK bei der Mutter angerechnet werden darf.

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#3
 Von 
Lilotta
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
hierzu RN 11.46 der Fachl. Weisungen zu § 11ff SGB II.

Diese fachliche Weisung bestrifft wie ich eben nachgelesen habe, NUR das Kindergeld und nicht das KinderWOHNgeld. Oder liege ich da falsch?

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31954 Beiträge, 5627x hilfreich)

Ich bezog mich auf:
Ein den Bedarf des Kindes (ohne Bedarfe für Bildung und Teilhabe) übersteigender Betrag (z. B. durch das Zusammentreffen mit Unterhaltsleistungen und/oder weiterem eigenen Einkommen) ist dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzuordnen.
Das meint dann Kindergeld und anderes Einkommen, was zusammen mehr als bedarfsdeckend für das Kind ist.
Hier Krankengeld+UHV+Ki-Wohngeld.

Vielleicht wäre es wichtig, mal zu lesen, was genau nun in dem Bewilligungsbescheid steht.

Ansonsten noch zur schwierigen Konstellation des Kinderwohngeldes:
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/202939?modul=esgb&id=202939

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31954 Beiträge, 5627x hilfreich)

Zitat (von Lilotta):
dazu dient, die Mutter zu unterstützen.
Nein, das Kind unterstützt damit die Mutter nicht. Aber ich weiß, was du wahrscheinlich meinst... Unterhalt ...
Es geht nur um das den Bedarf des Kindes überschreitende Einkommen. Dieses darf auf die Leistung der Mutter angerechnet werden. Damit wird das JC entlastet.
(So zumindest mein Kenntnisstand)
Das Kindergeld ist so oder so Einkommen des Kindergeldberechtigten, also der Mutter.

Aber gern erhebe Widerspruch gegen die Wohngeldanrechnung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das Kindergeld ist so oder so Einkommen des Kindergeldberechtigten, also der Mutter.
Das Kindergeld ist Einkommen des Kindes, siehe § 11 Abs.1 S.4-5 SGB II

Zitat (von Lilotta):
Diese fachliche Weisung bestrifft wie ich eben nachgelesen habe, NUR das Kindergeld und nicht das KinderWOHNgeld. Oder liege ich da falsch?
Der Hinweis zum Kinderwohngeld befindet sich in der gleichen Weisung unter Ziffer 11.53.

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Einzig und allein der den Bedarf des Kindes übersteigende Anteil des Kindergeldes (hier wohl das gesamte Kindergeld) dürfen als Einkommen auf die Mutter, bzw. den kindergeldberechtigten Elternteil übertragen werden. Eine Verteilung/Übertragung von anderem Einkommen findet nicht statt. Auch das Kindergeld ist Einkommen des Kindes und ausschließlich bei diesem anzurechnen. Etwas anderes lässt sich auch mit viel Wohwollen (für das Jobcenter) aus den zitierten Regelungen aus den fachlichen Weisungen nicht herauslesen und wäre darüber hinaus auch mit Gesetz und Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen.

Hier eine Unterhaltsvermutung aus § 9 Abs. 5 SGB II konstruieren zu wollen, erscheint mir bei 100 Euro bedarfsübersteigendem Einkommen des Kindes doch sehr weit hergeholt. Vielleicht sollte man sich insoweit mal mit den diesbezüglichen Freibetragsregelungen aus der ALG II VO vertraut machen.

Fazit:

Mehr als das Kindergeld darf nicht bei der Mutter angerechnet werden. Geschieht dieses doch, sollte gegen den entsprechenden Bescheid Widerspruch erhoben werden.

Über die Frage, ob Nachweise zur Höhe des Kindeseinkommens dem Jobcenter vorgelegt werden müssen, kann man streiten. Nach derzeitigem Informationsstand dürften diese Nachweise keine leistungsrechtliche Relevanz haben, sodass die Vorlage nicht verpflichtend wäre. Andererseits hat das Jobcenter aber zu prüfen, ob ggf. irgendwann doch die Unterhaltsvermutung im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft greifen kann. Krankengeld ist zwar üblicherweise nicht unbedingt so großen Schwankungen unterworfen, dass das ernsthaft zu erwarten ist, dennoch würde ich - um des lieben Friedens willen - die geforderten Nachweise vorlegen.

Gruß,

Axel

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#8
 Von 
Lilotta
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Der Hinweis zum Kinderwohngeld befindet sich in der gleichen Weisung unter Ziffer 11.53.

Vielen Dank, das hatte ich noch gar nicht gesehen! Daraus geht ja eindeutig hervor, dass das Kinderwohngeld nicht der Mutter als EK angerechnet werden darf...

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#9
 Von 
Lilotta
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Fazit:

Mehr als das Kindergeld darf nicht bei der Mutter angerechnet werden. Geschieht dieses doch, sollte gegen den entsprechenden Bescheid Widerspruch erhoben werden.

Über die Frage, ob Nachweise zur Höhe des Kindeseinkommens dem Jobcenter vorgelegt werden müssen, kann man streiten. Nach derzeitigem Informationsstand dürften diese Nachweise keine leistungsrechtliche Relevanz haben, sodass die Vorlage nicht verpflichtend wäre. Andererseits hat das Jobcenter aber zu prüfen, ob ggf. irgendwann doch die Unterhaltsvermutung im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft greifen kann. Krankengeld ist zwar üblicherweise nicht unbedingt so großen Schwankungen unterworfen, dass das ernsthaft zu erwarten ist, dennoch würde ich - um des lieben Friedens willen - die geforderten Nachweise vorlegen.


Vielen Dank für diese nützlichen Hinweise, Widerspruch ist also angesagt. Hinsichtlich der Nachweise über das Krankengeld des Kindes könnte zumindest beim Jobcenter nachgefragt werden, warum diese zu erbringen sind, obwohl diese nicht leistungsrelevant sind. Immerhin wird die hier vorliegende Konstellation von Mutter und minderjährigem Kind im Bescheid noch immer als "Bedarfsgemeinschaft" und nicht als "Haushaltsgemeinschaft" bezeichnet!

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#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Zitat:
Hinsichtlich der Nachweise über das Krankengeld des Kindes könnte zumindest beim Jobcenter nachgefragt werden, warum diese zu erbringen sind, obwohl diese nicht leistungsrelevant sind.


Ich prophezeie mal, Du wirst keine aussagekräftige Antwort, sondern lediglich den pauschalen Hinweis auf die Mitwirkungspflichten erhalten. Deine Entscheidung, ob Du Dir den Straß antun möchtest. Ich würd's nicht tun.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31954 Beiträge, 5627x hilfreich)

Zitat (von Lilotta):
Daraus geht ja eindeutig hervor, dass das Kinderwohngeld nicht der Mutter als EK angerechnet werden darf...
Dort gibt es ja den Bezug zur BG. Deshalb hatte ich nicht darauf verwiesen.
(8) Wohngeld, das nach § 40 WoGG bei dem wohngeldberechtigten Elternteil anrechnungsfrei ist, aber für Kinder in einer BG erbracht wird (sogenanntes Kinderwohngeld), wird nach § 9 Absatz 2 Satz 2
nur beim Kind als Einkommen berücksichtigt.


Im Abs. 1, Satz 5 § 11SGB II:
Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

Wenn du nun willst, dass dein Kind und dessen Einkommen nicht berücksichtigt wird (ihr also in einer HG lebt), ...

Interessant wäre auf jeden Fall zu lesen, was dann im Widerspruchsbescheid steht.
Sowohl zum Wohngeld wie zum KDU-Guthaben.

Wie verhält es sich eigentlich mit den Leistungen zu B&T, d.h. nach § 28 SGB II.
Was hat das JC im Bescheid hierzu berechnet/angerechnet/berücksichtigt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
Lilotta
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wie verhält es sich eigentlich mit den Leistungen zu B&T, d.h. nach § 28 SGB II.
Was hat das JC im Bescheid hierzu berechnet/angerechnet/berücksichtigt?

Die BuT Leistungen für Schulausflüge, Lernförderung, Mittagsverpflegung in der Schule (da das Kind parallel zum Job noch die Schule besucht) i.H.v. 120 € wurden im aktuellen Bescheid ebenfalls schon mit dem EK des Kindes verrechnet, so dass der EK-Überhang des Kindes sich dadurch nur noch auf 14 € und ein paar Zerquetschte beläuft...

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#13
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Bei allem drumherum Geschreibsel bleibt unter dem Strich weiterhin nur ein Ergebnis:

Anderes Einkommen des Kindes, mit Ausnahme des Kindergeldes, darf bei der Mutter nicht angerechnet werden. Auf eine gegenteilige Begründung im Widerspruchsbescheid wäre ich auch sehr gespannt. Ich gehe aber davon aus, dass es keinen Widerspruchs- sondern viel eher einen Abhilfebescheid geben wird. Sprich, dem Widerspruch wird stattgegeben und die Anrechnung von Einkommen bei der Mutter - soweit dieser Betrag oberhalb des Kindergeldes liegt - aus der Berechnung entnommen.

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn es zu einer Unterhaltsvermutung im Sinne des § 9 Abs. 5 kommen würde. Davon dürften wir aufgrund der Höhe des Kindereinkommens, soweit hier bekannt, allerdings meilenweit entfernt sein.

@Lilotta:

Lass Dich nicht verunsichern. Leg Widerspruch gegen den Bescheid ein, mit dem das Wohngeld angerechnet wird und begründe den entsprechend den hiesigen Antworten. Über das Ergebnis darfst Du uns gerne auf dem Laufenden halten.

Gruß,

Axel

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