Kinderzuschlag abgelehnt, Bafög Wohngeld Alleinerziehend + 1 Kind Wider

22. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Minao18
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kinderzuschlag abgelehnt, Bafög Wohngeld Alleinerziehend + 1 Kind Wider

Liebe 123rechtler,

nun habe ich mich extra hier angemeldet da ich dringenden Rat bezüglich der Ablehnung des Kinderzuschlages suche.

Zur Situation:
Ich, alleinstehend (25) mit meiner Tochter 5 Jahre Leben im gemeinsamen Haushalt:
Kaltmiete 400
Nk 80
Hk 80
Warmmiete 560 Euro.

Ich mache seit August 2017 eine schulische Ausbildung als Erzieherin und erhalte 504 Euro bafög, welche 130 Euro Kinderbetreuungszuschlag enthält.

Meine Tochter bekommt Kindergeld in Höhe von 192 Euro, Unterhalt bekommt sie nicht.

Zudem arbeite ich nebenbei als Minijobberin und verdiene 450 Euro monatlich. (In der Kinderzuschlagsberechnung steht 455,70?)
Momentan beziehe ich noch Halbwaisenrente in Höhe von 135,94 Euro, über welche ich wohl auch krankenversichert bin (erwähne ich nur, da diese im bafög also nicht enthalten sind)

Wohngeld in Höhe von 204 Euro wurde ebenfalls bewilligt, der Bescheid kam erst vor kurzem und liegt der Familienkasse in der Berechnung also noch nicht vor und müsste ich noch nachreichen!

Unser Gesamteinkommen liegt also bei 1.485,95 Euro.

Nun wurde mein Kinderzuschlagsantrag ablgelehnt. Dieser legt 3 Begründungen vor.

"Begründung
1. Zeitraum (Juli2017): Mindesteinkommensgrenze wird nicht erreicht.

2. Zeitraum (August 2017): Mindesteinkommensgrenze wird nicht erreicht.

Begründung
Gesamtbedarf ist gedeckt.
Nach den eingereichten Unterlagen beträgt ihr Bruttoeinkommen 1327,04 Euro (Gehalt, Halbwaisenrente, Bafög lfd. + anteilige Nachzahlung für Aug 2017). Mindesteinkommensgrenze von 600 Euro wird damit erreicht.

Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht nur, wenn damit Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Dies setzt voraus, dass das Einkommen und/oder Vermögen der Bedarfsgemeinschaft geringer ist als der verbleibende Gesamtbedarf.

Nach Berechnungen der Familienkasse wurde in Ihrem Fall folgendes ermittelt:

Verbleibender Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (nach Abzug von Kindergeld und evtl. Zu berücksichtigendem Einkommen und/oder Vermögen der Kinder): 932,31 Euro

Zu berücksichtigendes Einkommen und/oder Vermögen nach Paragraph 11 bis 12 SGB II (durchschnittlich): 1008,50 Euro

Ihr Einkommen und/oder Vermögen übersteigt aber diesen Gesamtbedarf. Deshalb ist ein Anspruch auf Kinderzuschlag ab September 2017 ausgeschlossen (Paragraph 6a Abs. 1 Nr 4 BKGG)"

Nun ist auch eine Berechnung beigefügt, welche ich leider nicht ganz verstehe. Wohngeld wurde wie oben erwähnt von der Familienkasse noch nicht berücksichtigt, da der Bescheid erst vor kurzem ankam.

Würde das irgend etwas an der Sachlage verändern? Denn soweit ich weiss, wird Wohngeld beim Kinderzuschlag nicht angerechnet, oder?

Desweiteren ist mir aufgefallen, dass in der Berechnung die gesamten 504 Euro des Bafögs angerechnet wurden. Diese beinhalten jedoch 130 Euro Kinderbetreuungszuschlag, welcher in der Regel nicht angerechnet werden würde, ist das richtig?

Desweiteren ist in der Berechnung folgender Hinweis vermerkt: "Für die Abzugsbeträge wird in jedem Fall unabhängig von der Summe der tatsächlichen geltend gemachten Beiträge ein Grundpauschbetrag von 100 Euro im Rahmen der Zeile "Summe der Aufwendungen" berücksichtigt. Bei einem Bruttoeinkommen aus ErwerbsTätigkeit von mehr als 400 Euro bzw bei Auszubildenden in einer beruflichen, betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildung werden ausserdem die über 100 Euro hinausgehenden Beträge zusätzlich abgezogen."

Gilt hier irgendwas für mich? Ich bin Azubi, allerdings ist es eine schulische Ausbildung weshalb ich Bafög beziehe. Erst ab dem 3. Ausbildungsjahr, im Anerkennungspraktikum, werde ich eigene Einkünfte erzielen. Desweiteren habe ich durch den Minijob keine Steuerabzüge, das heisst, brutto ist gleich netto bei meinem Gehalt, spielt das irgend eine Rolle? Und überhaupt kanm das hier vielleicht jemand erklären was hier genau gemeint ist?

Leider kenne ich mich mit den Freibeträgen und der Berechnung bspw. Prozentual für die Miete und den Gesamtbedarf und der Einkommensgrenzen nicht aus, habe es versucht auszurechnen bin allerdings nicht sicher!

Würde ich die 130 Euro von den 1008,50 abziehen, ergäbe das 878,50 Euro.
Demnach läge dieser Betrag unter dem verbleibenden Gesamtbedarf von 932,31 Euro und es verbliebe eine Differenz von 53,81 Euro.

Wenn Wohngeld nun nicht angerechnet werden würde, hätte ich dann Anspruch auf 53,81 Euro Kinderzuschlag?

Ausserdem wurde in der Berechnung als Einmalzahlung die Bafög Nachzahlung für August 2017 von 504 Euro als bereinigte anteilige Einmalzahlung von 84 Euro berücksichtigt. Also zusätzlich zu den 504 Euro Bafög lfd. Das verstehe ich nicht ganz... das beruht hier dann doch nur auf den September, da das die Nachzahlung vom August war, oder? Zukünftig erwarte ich ja keine Nachzahlung von Bafög mehr, weshalb diese 84 Euro ja auch nicht mehr angerechnet werden können? Würde sich das dann positiv auf die Kinderzuschlagsberechnung auswirken?

Dann würde mein anzurechnendes Einkommen sich doch um 84 Euro reduzieren also anstatt 1008,50 Euro wären es 924,50 Euro? Minus die 130 Euro Kinderbetreuungszuschlag vom Bafög wären das ja ca 794,50 Euro?

Das wären dann
932,31 Euro Gesamtbedarf
-794,50 Euro anzurechnendes Einkommen
=137,81 Euro

Hätte ich demzufolge dann also Anspruch auf ca 137,81 Euro Kinderzuschlag und ein Widerspruch würde sich lohnen?

Ich bin leider unsicher und erhoffe mir hier Rat von Euch und hoffe, dass meine Erklärungen nachvollziehar und verständlich waren, falls nicht beantworte ich selbstverständlich Fragen!

Vielen Dank schon einmal im voraus!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Künstlerin
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 105x hilfreich)

Für mich stellt sich als erstes die Frage, warum Du für Deine Tochter keinen Unterhaltsvorschuss erhältst? Der wäre als vorrangige Leistung noch vor dem Kinderzuschlag zu beantragen...

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Minao18
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Künstlerin):
Für mich stellt sich als erstes die Frage, warum Du für Deine Tochter keinen Unterhaltsvorschuss erhältst? Der wäre als vorrangige Leistung noch vor dem Kinderzuschlag zu beantragen...


Hallo, danke für die Antwort. Der Vater meines Kindes bezieht Hartz4 und kann nicht zahlen. Unterhaltsvorschuss wird nicht gewährt, da er unsere Tochter betreut, wenn ich von 17 bis 19.30 uhr meinem Minijob im Altenheim nachgehe. Begründung: wir würden unser Kind gemeinsam betreuuen, weshalb kein Unterhaltsvorschuss gewährt wird. Liebe Grüsse

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Vorsicht, wenn du bereits das 25. Lebensjahr vollendet hast, bist du nicht mehr über die Halbwaisenrente versichert.
https://www.studis-online.de/Fragen-Brett/read.php?4,2238147,page=21

Außerdem müsste dein BAföG-Bedarfssatz 504 € plus 130 € Kinderbetreuungszuschlag sein. Für die Halbwaisenrente gibt es einen Freibetrag von 130 €.

0x Hilfreiche Antwort

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