Kinderzuschlag abgelehnt, Monat Antragsstellung

24. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
go611515-40
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Kinderzuschlag abgelehnt, Monat Antragsstellung

Hallo zusammen,

wir haben einen Antrag auf Kindergeldzuschlag im Februar 2022 gestellt, welcher abgelehnt wurde. Die Berechnungsgrundlage war vom August 2021 bis Januar 2022. Da hätten wir das Geld auch noch nicht benötigt. Deshalb haben wir im Februar 2022 beantragt. Ist es nicht unlogisch einen Zeitraum zu bemessen in dem man finanziell stabil war?

Hier der Brief:


Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG); Ablehnung Ihres Antrages auf Kinderzuschlag vom 14.02.2022

Sehr geehrte xxx,

Ihrem Antrag auf Kinderzuschlag vom 14.02.2022 kann nicht entsprochen werden.

Begründung:

Nach den eingereichten Unterlagen übersteigt das anzurechnende Einkommen oder Vermögen im Monat der Antragstellung den Gesamtkinderzuschlag. Es ergibt sich somit kein Zahlbetrag. Deshalb besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag (§ 6a Abs. 6 BKGG).

Die Einzelheiten der Berechnung können Sie der Anlage zum Bescheid "Berechnungsgrundlage" entnehmen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist bei der Familienkasse Sachsen Anhalt-Thüringen mit Sitz in Halle schriftlich oder in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) einzureichen oder dort zur Niederschrift zu erklären. Der Widerspruch muss innerhalb von einem Monat, nachdem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist, eingereicht bzw. zur Niederschrift erklärt werden.

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag

xxx




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38883 Beiträge, 6424x hilfreich)

Zitat (von go611515-40):
Ist es nicht unlogisch einen Zeitraum zu bemessen in dem man finanziell stabil war?
Nein. Das Gesetz regelt nach Abs. 8 des §6a BKKG:
(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

Ihr könnt im Juli einen neuen Antrag stellen. Dann wird das Einkommen von 01- 06/22 berücksichtigt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
go611515-40
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nein. Das Gesetz regelt nach Abs. 8 des §6a BKKG:
(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

Ihr könnt im Juli einen neuen Antrag stellen. Dann wird das Einkommen von 01- 06/22 berücksichtigt.


Typisch Deutschland...

Jetzt benötige ich das Geld aber nicht mehr. Laut dem Rechner vom Amt, hätten uns 409,- im Monat zugestanden. So hat das Amt schön 2454,- Euro gespart für das halbe Jahr gespart.

Wir haben ja zeitgleich Wohngeld beantragt, welche die selbigen Daten gefordert hat und das wurde in der halben Zeit bewilligt.

Ich habe aber schon häufig gelesen das Wiedersprüche erfolgreich verliefen. Ich werde auch mal Wiederspruch einlegen. Schließlich soll das Geld ja Menschen helfen die es benötigen.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38883 Beiträge, 6424x hilfreich)

Zitat (von go611515-40):
Ich werde auch mal Wiederspruch einlegen.
Ja, es steht ja extra als Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid, dass du das tun kannst. Bitte die Monatsfrist beachten, sonst kommt die nächste typisch deutsche Ablehnung wegen Unzulässigkeit/Fristversäumnis.

Ich weiß nicht, wie das in anderen Staaten mit solchen Leistungen wie KiZ ist, ob es sowas überhaupt gibt...

Ich habe schon sehr häufig gelesen, dass Widersprüche abgelehnt werden. Kommt eben immer drauf an.

Frage:
Für welchen Zeitraum habt ihr denn KiZ benötigt? Mal eben für einen kurzzeitigen Engpass? Vermutlich hat die Familienkasse genau nach Abs. 6 gerechnet...und stufenweise gemindert und berücksichtigt.

Für die Wohngeldberechnung werden iaR auch die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
go611515-40
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Frage:
Für welchen Zeitraum habt ihr denn KiZ benötigt? Mal eben für einen kurzzeitigen Engpass? Vermutlich hat die Familienkasse genau nach Abs. 6 gerechnet...und stufenweise gemindert und berücksichtigt.

Für die Wohngeldberechnung werden iaR auch die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen.


Leistung wurde ab Februar 2022 beantragt, weil ich in ALG 1 gerutscht bin und meine Frau unser zweites Kind bekommen hat und den Mindestsatz für Elterngeld erhalten hat. Wir hatten somit ein Defizit von ungefähr 1800€ monatlich, weshalb wir Wohngeld und Kinderzuschlag beantragt haben. Also verstehe ich nicht wieso die Zeit vorher maßgeblich ist. Ich würde es für die Bemessung der Höhe verstehen, aber nicht für die Berechnung ob Anspruch besteht.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38883 Beiträge, 6424x hilfreich)

Zitat (von go611515-40):
Also verstehe ich nicht wieso die Zeit vorher maßgeblich ist.
Dann erhebe doch Widerspruch.
Die Familienkasse wird deinen Widerspruch beantworten und es hoffentlich gut erklären. Sie hat dazu per Gesetz 3 Monate Zeit.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3328 Beiträge, 1101x hilfreich)

Wenn eure Mittel nicht ausgereicht haben, hättet ihr ALG II beantragen können. Oder eine Lösung außerhalb von Sozialleistungen finden.

An der Kinderzuschlagsablehnung wird sich nichts ändern und der Widerspruch ist verschwendete Zeit und Mühe. Es reicht, wenn die Widerspruchsbegründung auf das Gesetz verweist. Eine weitergehende Erläuterung ist überflüssig.

Wenn einen die Gesetzeshistorie interessiert, kann man die Begründung im Bundesgesetzblatt nachlesen.

Zitat (von go611515-40):
Typisch Deutschland...
...ist vor allem dieser Thread hier.

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