Kinderzuschlag und Bemessungszeitraum

11. Oktober 2023 Thema abonnieren
 Von 
rakres
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kinderzuschlag und Bemessungszeitraum

Hallo allerseits,
Ich habe am 30.05.23 den Antrag auf Kinderzuschlag gestellt. Da für die Berechnung des Kinderzuschlags die Lohn- oder Gehaltsnachweise der letzten 6 Monate benötigt werden und am Tag meiner Antragsstellung am 30.05.2023 bereits der Lohn für den Mai 2023 gezahlt wurde, hatte ich ab Mai 2023 beginnend die letzten 6 Gehaltsnachweise zugesandt.
Also von Dezember 2022 - Mai 2023.
Jedoch wurde ich am 21.09.2023 angeschrieben und aufgefordert die Lohnabrechnung vom November 2022 nachzureichen. Daraufhin bat ich schriftlich die Monate Dezember 2022 – Mai 2023 als Berechnungsgrundlage zu nehmen, auch wenn hierdurch der Kinderzuschlag rückwirkend ab dem 01.06.2023 bewilligt werden sollte.
Jedoch bekam ich heute erneut ein Schreiben mit der Aufforderung die November Abrechnung nachzureichen, weil da eine Einmalzahlung (Weihnachtsgeld) sei.
Meine Frage: Muss ich die November Lohnabrechnung einreichen? Somit wären es aber die Lohnabrechnungen der letzten 7 Monate.
Auch wäre die Bewilligung von Mai - Oktober, also quasi fast in der Vergangenheit.
Wie soll ich bei dieser Bearbeitungsdauer Leistungen nach dem BuT geltend machen?
Ich könnte auch schon den Folgeantrag stellen, bevor ich das Ergebnis des Erstantrags erhalten habe.
Eine Untätigkeit kann ich erst nach 6 Monaten beanstanden.
Ich bitte um hilfreiche Tipps

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34065 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von rakres):
Meine Frage: Muss ich die November Lohnabrechnung einreichen?
Meine Antwort: Nein, du musst nicht. Ob es aber klug ist?
Zitat (von rakres):
Jedoch wurde ich am 21.09.2023 angeschrieben
Daran kannst du erstmal nur erkennen, dass man sich am 21.9. 23 erstmals mit deinem KiZ-Antrag beschäftigt hat. Und dass man deiner Antwort nicht folgt.
Zitat (von rakres):
Ich könnte auch schon den Folgeantrag stellen, bevor ich das Ergebnis des Erstantrags erhalten habe.
Ja, das könntest du tun, das ist erlaubt.
Zitat (von rakres):
Eine Untätigkeit kann ich erst nach 6 Monaten beanstanden.
Ja, auch das ist so.

Meine Fragen:
1. Was willst du erreichen?
2. Würdest du keinen KiZ erhalten, wenn du den November-Lohnnachweis vorlegst?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2942 Beiträge, 956x hilfreich)

Grundsätzlich beginnt der Bewilligungszeitraum mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird = 01.05.2023.

Zitat (von rakres):
Somit wären es aber die Lohnabrechnungen der letzten 7 Monate.
Nein, es wären 6. Bemessungszeitraum 11/22 - 04/23

Einen Antrag für den Bewilligungszeitraum ab 01.06.2023 hätte man im Juni einreichen müssen. Man hätte auch im Mai-Antrag einen verkürzten Bewilligungszeitraum von einem Monat verlangen und im Folgemonat gleich den nächsten Antrag einreichen können. Eben genau wegen der starren 6-monatigen Einkommensheranziehung.

Zitat (von rakres):
Wie soll ich bei dieser Bearbeitungsdauer Leistungen nach dem BuT geltend machen?
Das ist ein verständliches und nachvollziehbares Problem. Allerdings kann das hier im Rechtsforum niemand lösen. Vielleicht bringt die Kindergrundsicherung ab 2025 dahingehend etwas Abhilfe.

0x Hilfreiche Antwort

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