Kinderzuschlag verwehrt

20. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Kolibri2000
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Kinderzuschlag verwehrt

Hallo, wir sind eine 5-Köpfige Familie und ich bin als Alleinverdiener seit dem 1.4.17 arbeitslos und habe Wohngeld und Kinderzuschlag erhalten. Die geforderten Unterlagen konnte ich dann nach und nach an die Ämter nachreichen (ALG 1 Bescheid, Kündigungsschreiben, Verdienstnachweise, etc.). Die Bearbeitungszeiten dauerten dementsprechend. Nun erhalte ich ALG 1 und das Wohngeld wurde zum 1.6. für den gesamten Zeitraum seit April bewilligt. Nun hat die Familienkasse den Kinderzuschlag für April und Mai abgelehnt aufgrund der Nachzahlung der Wohngeldkasse (April Mindesteinkommensgrenze unter- und im Mai überschritten). Es kann doch nicht sein, dass das zustehende Sozialgeld in Form des Kinderzuschlages aufgrund der langen Bearbeitungszeit der Wohngeldstelle nun futsch ist. Es ist doch klar, dass während der Bearbeitungszeiten die Gelder in verschiedener Höhe zu unterschiedlichen Zeiten eingehen. Auch eine Einmalnachzahlung sollte doch in der Berechnung der Bedürftigkeitsermittlung sinnvollerweise den dazugehörigen Monaten zugewiesen werden.
Da muß es doch eine gerechte Lösung für geben. In der Zeit mußte ich mir zur Überbrückung selbstverständlich Geld leihen um überleben zu können. Nun fehlen mir 1020 € die ich an Gläubiger zurückzahlen muss. Was kann man tun?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Da Wohngeld bei der Mindesteinkommensgrenze keine Rolle spielt, ist nicht verständlich,dass diese im April unterschritten sein soll. Berechnung ist dem Bescheid beigefügt?

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#2
 Von 
guest-12328.08.2017 20:24:49
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

Wohngeld ist erstmal eine fiktive Größe beim KIZ.

Beim KIZ wird immer der Zufluss des Einkommens angerechnet, egal aus welchen Monat das Einkommen ist.

Seit April Arbeitslos - Was ist an Geld auf dein Konto im April eingegangen? Lohn aus dem Vormonat März oder schon das ALG 1 für April spätestens zum 30. April.

Wenn keins von beiden im April zugeflossen ist das Einkommen zu gering! Es besteht Anspruch auf ALG 2.

Sowie du schreibst und ich herauslese hast du aber Anfang Mai ALG 1 für April erhalten und Ende Mai das ALG 1 für Mai erhalten - deshalb im Mai zuviel Einkommen!

Es gilt wie beim ALG 2 immer das Zuflussprinzip des Einkommen.

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#3
 Von 
Kolibri2000
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Das mit dem Zuflussprinzip habe ich auch erst spät erfahren. Wer klärt einen Bürger denn auf? Man kann doch nicht jede Eventualität im Vorfeld erahnen. Ich habe schon versucht sehr genau und korrekt vorzugehen, Stundenlang in Foren recherchiert was im Falle der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen ist, alle mir bekannten Pflichten erfüllt. Und bin am Ende doch in eine Falle getappt. Das kann doch nicht sein! Wenn das Wohngeld schneller eingegangen wäre, was ja eigentlich auch so sein sollte, hätten wir das Problem erst gar nicht. Soll ich also demnächst auch so penetrant sein und Behörden belagern und mit Dreistigkeit aufschlagen? Bei uns arbeitet lediglich 1 Sachbearbeiter. Was soll der denn machen? Sich vierteilen. Natürlich zeigt man da auch Verständnis, reicht alles pünktlich ein und geduldet sich dann. Es gibt nun mal Bearbeitungszeiten. Das es zu Verzögerungen und teils wochenlangen Bearbeitungszeiten kommt ist doch normal und ist den Ämtern doch bekannt. Dann eine Familie in die Pfanne zu hauen.... Man sollte doch die Fälle vernünftig und ganzheitlich betrachten. Bin jetzt wirklich *piep*.
Bin mit Schulden in die neue Stelle gegangen (Darlehen für Überbrückungsgeld), habe in der Zeit der Berufstätigkeit kaum mehr verdient als unter Hartz 4, und gehe nun mit neuen Schulden raus!! Und ich hab mir echt den A.... aufgerissen im Job, jeden Tag 120 Km mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt und meine Familie vernachlässigt, bzw. die Kinder kaum gesehen.Hab mich total reingehängt und gekämpft, laufe seit Monaten nur Geld hinterher und kann mich kaum darauf konzentrieren neue Arbeit zu finden. Bin echt total depremiert.

-- Editiert von Kolibri2000 am 20.06.2017 22:38

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#4
 Von 
Kolibri2000
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

OK. Ich habe mir die Geldeingänge nun angesehen.
Mein Gehalt wurde immer gesplittet vom Arbeitgeber überwiesen. Ein Teil als Vorschuss am Monatsende und den Rest im Folgemonat.
Somit habe ich im April mit dem geringeren Restgehalt zu wenig Geldeingang gehabt, nämlich 40 €. Und im Mai hab ich die Nachzahlung des ALG1 für April erhalten und Ende Mai für den Mai selbst, und somit doppeltes ALG im Mai.

Passiert das denn nur mir, dass das ALG 1 nachgezahlt wird? Kann ich mir kaum vorstellen. Da muß es doch eine spezielle Regelung für geben. Es ist wohl laut "Regel" korrekt, nämlich Zuflussprinzip, aber das wäre ja eine kollektive Ungerrechtigkeit gegenüber Tausenden von einkommensschwachen Familien mit Kindern die in Arbeitslosigkeit geraten und Anspruch auf ALG 1 haben.

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#5
 Von 
guest-12328.08.2017 20:24:49
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 4x hilfreich)

Guten Morgen,

nein es passiert nicht nur bei dir. Aber das mit dem Zufluss ist nun mal die Regel und gesetzl. festgeschrieben.
Ansonsten kann ja jeder Sachbearbeiter willkürlich handeln.
Im Bescheid für April steht das ein Anspruch auf ALG 2 zu prüfen ist. Geh zum Jobcenter und stell mit den Aprilbescheid einen Antrag alg 2, dazu hast du vier Wochen Zeit, ab Zugang des KIZ Bescheides, auch rückwirkend.

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#6
 Von 
Kolibri2000
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

wenn ich dann ggfs. einen Anspruch habe, wie läuft das denn dann mit dem ALG 1? Da habe ich ja bereits 2 Zahlungen für April und Mai erhalten.
Ich denke da muß man vorher genau überlegen worauf man sich einlässt, denn da der Anspruch auf KIZ für beide Monate wegfällt, wäre dann ja auch das Wohngeld zurückzuzahlen. Und nicht nur dies. Jede Behörde möchte dann wieder etliche Nachweise und dier Bearbeitungszeiten .... Die und jeder der damit zu tun hat wissen wie das an die Substanz geht. Ich bin momentan aus verschiedenen Gründen einfach nicht in der mentalen Verfassung und muss mir überlegen ob sich das lohnt. So blöd es klingen mag.
Beim Jobcenter werden die zig Sachen verlangen die unnötig sind und mit denen die einen nerven wollen. Viele Dinge sind auch nicht rechtens. Man legt sich als mündiger Bürger also mit denen an. Und das alles geht dann an die Psyche und hält von wichtigen Dingen ab.

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#7
 Von 
guest-12328.08.2017 20:24:49
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 4x hilfreich)

auf den KIZ bescheid ist ja schon angegeben um wieviel der Bedarf im April unterschritten ist. Zb. 1600 Euro Bedarf das Einkommen aber nur 1400. Somit 200 Euro unter dem Bedarf was euch fehlt. In dem Antrag gibst du ja an das du Wohngeld bekommen hast, das JC verrechnet das mit der Wohngeldstelle bzw. stellt dort einen Erstattungsanspruch. Holt sich sozusagen die Kosten der Unterkunft von dort, diese bekommst du dann nicht ausgezahlt. Andere Variante ist JC zahlt euch den kompletten Bedarf und die Wohngeldstelle holt sich das Wohngeld von euch per Rückforderung für April wieder.

Der Mai bleibt aussen vor, da ja euer Bedarf durch das doppelte ALG 1 gedeckt ist. Es sei den das JC stellt nach Berechnung fest das euer Bedarf immer noch unterdeckt ist.

Ab Juni bekommst du wieder KIZ?

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#8
 Von 
Kolibri2000
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ab Juni bekommen wir KIZ. Du schreibst, dass der Mai aussen vor bleibt. Die Leistung des nachbezahlten ALG 1 ist doch für den April. Das Jobcenter und die Arbeitsagentur sehen das bestimmt anders (, wenn ich das "aussen vor" richtig interpretiere). DA gilt dann natürlich kein Zuflussprinzip mehr.

Für mich scheint das starre festhalten am Zuflussprinzip so, dass es der Familienkasse einfach sehr gelegen kommt. Egal ob es Wohngeld, ALG oder andere mir bekannten Leistungen sind. Ein Fall wird bearbeitet und hinten heraus wird dann verrechnet. Man stellt einen Antrag und ist ab dem Tag der Antragstellung sozusagen rückwirkend versichert.

PS: Das mit dem Zuflussprinzip muss man aber wirklich angestrengt suchen :) Wie soll man denn darauf kommen? Der Familienkasse, die so was ja eigentlich kommen sieht, fällt es auch in sämtlicher Korrespondenz nicht ein, den Kunden in einem Einzeiler darauf hinzuweisen.

-- Editiert von Kolibri2000 am 22.06.2017 01:52

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#9
 Von 
guest-12328.08.2017 20:24:49
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 4x hilfreich)

Das JC muss auch beachten das der Zufluss ALG 1 für zwei Monate im Mai war.

Ich weiß nur nicht wie das ist wegen deinen gesplitteten Gehalt für April.

Bei mir war es mal so, KDG zum 28.Februar - Gehalt zum 15. März für Februar - Auszahlung ALG 1 ende März - im März keinerlei Anspruch auf Sozialleistungen da Einkommen in dem Monat zu hoch. Ab April dann wieder Anspruch KIZ da nur ALG 1 aufs Konto kam.

Geh zum JC und stelle den Antrag für April!

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#10
 Von 
Kolibri2000
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Ratschläge.

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