Liebe Forumsmitglieder,
werden bei einer Klage vor dem Sozialgericht - beispielsweise gegen die Nichtgewaehrung eines Mehrbedarfs - die Folgebescheide des Jobcenters nach einem Weiterbewilligungsantrag automatisch Bestandteil des laufenden Klageverfahrens?
-- Editiert von User am 25. November 2024 07:28
Klage Sozialgericht - Folgebescheide nach Weiterbewilligungsantrag
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Nein.Zitatdie Folgebescheide des Jobcenters nach einem Weiterbewilligungsantrag automatisch Bestandteil des laufenden Klageverfahrens? :
Die Folgebescheide (nach WBA) sind ---vorläufig--- zu erteilen.
Das sind sie iaR auch ohne laufende Klage und sie gelten für den jeweiligen BWZ.
Sollte das Gericht irgendwann positiv für die Gewährung eines Mehrbedarfes entscheiden, würde das JC entsprechend nachzahlen.
Also muss in der gleichen Sache (Mehrbedarf) gegen den Folgebescheid ebenfalls Klage eingereicht werden?
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Nein, das sehe ich nicht. Ein laufendes Verfahren in gleicher Sache liegt schon beim Gericht. Kläger und Beklagte sollen die gerichtliche Entscheidung abwarten.ZitatAlso muss in der gleichen Sache :
Ist das neu für dich?
Der vorläufige Bewilligungsbescheid zum WBA (du nennst es Folgebescheid) kann noch keinen Mehrbedarf berücksichtigen---weil die Klage noch liegt und auf Entscheidung durch den Richter wartet.
Deshalb ist eine Klage gegen diesen *Folgebescheid* unsinnig, weil doppelt gemoppelt und sie knappe gerichtliche Ressourcen bindet.
@Anami
Danke!
Ja, das ist neu für mich.
Bislang hieß es, Folgebescheide werden hinsichtlich der Klage Bestandteil des laufenden Verfahrens.
Ich hatte aber bisher noch keine Folgebescheide nach einem WBA.
Ach so.ZitatIch hatte aber bisher noch keine Folgebescheide nach einem WBA. :
Der Bewilligungsbescheid, der nun kommen wird, enthält keinen Mehrbedarf. Die folgenden Bescheide auch nicht.
Das JC wartet wie du auf die gerichtliche Entscheidung zu deiner Klage.
Sorry, aber was @Anami hier schreibt, ist völliger Unsinn und das Befolgen würde Dir die Chance nehmen, Deine - wenn vom Gericht irgendwann bestätigt - Ansprüche für die Folgezeiträume geltend zu machen.
Falsch ist schon, dass Folgebescheide aufgrund eines laufenden Klageverfahrens vorläufig zu erteilen wären. Das Jobcenter KANN vorläufig entscheiden, muss aber nicht.
Unabhängig davon, ob vorläufig oder nicht, sollten Folgebescheide, die den selben Fehler enthalten, unbedingt mit Widerspruch angefochten werden. Dabei kann vorgeschlagen werden, den Widerspruch im Hinblick auf das Klageverfahren ruhend zu stellen. Geht das Jobcenter darauf ein, ist eine erneute Klage nicht erforderlich. Entscheidet das Jobcenter über den Widerspruch per Bescheid, wäre auch dagegen Klage zu erheben. Ansonsten werden die Bescheide bestandskräftig.
Zitat:Bislang hieß es, Folgebescheide werden hinsichtlich der Klage Bestandteil des laufenden Verfahrens.
Von wem hieß es das? Gegenstand des Klageverfahrens werden lediglich Änderungsbescheide die während des Verfahrens für den gleichen Zeitraum erlassen werden, aber nicht Bescheide, mit denen über neue Bewilligungszeiträume entschieden wird.
Gruß,
Axel
Das muss missverstanden worden sein.ZitatAnsprüche für die Folgezeiträume geltend zu machen. :
Wenn das SG über die vorliegende Klage zum *abgelehnten Mehrbedarf* positiv entscheidet, darf man wohl selbstverständlich davon ausgehen, dass dieser Mehrbedarf dann rückwirkend für die Zeit ab Antragstellung vom JC zu gewähren/nachzuzahlen ist.
Dazu wird das JC dann einen Änderungsbescheid erteilen. Wer dazu *Folgebescheid* sagt, weiß der TE.
Dann ist der WBA vermutlich gerade erst gestellt und noch ist kein vorläufiger Bewilligungsbescheid und auch keine weiteren (Folge)- Bescheide für Bürgergeld ergangen.ZitatIch hatte aber bisher noch keine Folgebescheide nach einem WBA. :
Und ebenso durfte man davon ausgehen, dass der TE seinen neuen WBA wieder mit einem Antrag auf Mehrbedarf vorgelegt hatte, sofern die Voraussetzungen nach §21 SGB II noch vorliegen (also für die Zukunft geltend).
Ansonsten helfen evtl. die Angaben von Daten/Zeiten zur Klärung weiter.
-- Editiert von User am 25. November 2024 19:09
Zitat:Das muss missverstanden worden sein.
Nö. Wenn die Frage gestellt wird, ob Folgebescheide (also Bescheide für Zeiträume nach dem jetzt im Klageverfahren befindlichen Zeitraum) gesondert angefochten werden müssen, dann ist daran nichts misszuverstehen.
Zitat:Wenn das SG über die vorliegende Klage zum *abgelehnten Mehrbedarf* positiv entscheidet, darf man wohl selbstverständlich davon ausgehen, dass dieser Mehrbedarf dann rückwirkend für die Zeit ab Antragstellung vom JC zu gewähren/nachzuzahlen ist.
Träum weiter. Das Sozialgericht entscheidet im Rahmen der laufenden Klage über den Anspruch des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum. Genau das wird das Jobcenter dann nach einem entsprechenden (rechtskräftigen) Urteil umsetzen. Nicht mehr und nicht weniger.
Wenn es inzwischen weitere Bescheide gibt, mit denen der Mehrbedarf weiterhin nicht gewährt wird und diese Bescheide nicht mit Widerspruch/Klage angefochten sind, dann sind diese bestandskräftig und nur wegen eines Urteils für einen vorhergegangenen Zeitraum nicht zwingend abzuändern. Das Jocenter KANN das von Amts wegen tun, ja. Sich darauf zu verlassen und Bescheide bestandskräftig werden zu lassen, wäre allerdings höchst fahrlässig.
Zitat:Dazu wird das JC dann einen Änderungsbescheid erteilen.
Ja. Zu dem klagegegenständlichen Zeitraum, aber nicht darüber hinaus.
Zitat:Wer dazu *Folgebescheid* sagt, weiß der TE.
Niemand sagt dazu "Folgebescheid". Schon der Name Folgebescheid sagt doch recht klar, dass es um einen dem klagegenständlichen Bescheid FOLGENDEN Bescheid geht und nicht um einen, der den klagegenständlichen Bescheid abändert.
Zitat:Und ebenso durfte man davon ausgehen, dass der TE seinen neuen WBA wieder mit einem Antrag auf Mehrbedarf vorgelegt hatte, sofern die Voraussetzungen nach §21 SGB II noch vorliegen (also für die Zukunft geltend).
Ja und? Genau deshalb gibt es dann einen Folgebescheid, der - unterstellt der geltend gemachte Anspruch besteht tatsächlich - erneut fehlerhaft ist. Zwingend zu korrigieren ist dieser Folgebescheid aber nur, wenn er nicht bestandskräftig ist und die Voraussetzungen weiterhin bestehen. Nur weil es für einen Vorzeitraum ein Urteil gibt, führt das eben nicht automatisch zu einer Änderung bestandskräftiger Folgebescheide.
Und darum ist
Zitat:Deshalb ist eine Klage gegen diesen *Folgebescheid* unsinnig, weil doppelt gemoppelt und sie knappe gerichtliche Ressourcen bindet.
schlichtweg falsch und beraubt den TE seiner Rechte für die Folgezeiträume. Wobei dem erneuten Klageverfahren selbstverständlich der Widerspruch vorgeschaltet sein muss, der ggf. auch ruhend gestellt werden kann.
Dem TE hier klarmachen zu wollen, bei einem für Ihn positiven Urteil würden auch alle bestandskräftigen Folgebescheide auf jeden Fall geändert, ist mehr als fahrlässig.
Gruß,
Axel
Es gibt noch keine solchen Folgebescheide. Was also soll jetzt angefochten werden?Zitatgesondert angefochten werden müssen, dann ist daran nichts misszuverstehen. :
Es gibt offenbar (noch) keine. Man liest: Ich hatte aber bisher noch keine Folgebescheide nach einem WBA.ZitatWenn es inzwischen weitere Bescheide gibt, :
Ja. Dafür. Mehrbedarf sollte zu jedem WBA weiterhin mit-beantragt werden, sofern die Voraussetzung noch/wieder erfüllt ist. (zB mit Anlage MEB oder eben formlos).ZitatJa. Zu dem klagegegenständlichen Zeitraum, aber nicht darüber hinaus. :
Der TE bzw. das JC schon...die Folgebescheide des Jobcenters...Bislang hieß es, Folgebescheide werden hinsichtlich der Klage Bestandteil des laufenden Verfahrens.ZitatNiemand sagt dazu "Folgebescheid". :
Ich verstehe darunter alle Bescheide, die als VA/Bescheid aufgrund des WBA erteilt werden. Aber ich kenne den Begriff aus den JC-ge nicht.
Der TE hat aber noch keinen solchen *Folgebescheid nach WBA* erhalten... Wogegen wäre Widerspruch einzulegen?ZitatGenau deshalb gibt es dann einen Folgebescheid, :
Evtl. erfahren wir vom TE mal, seit wann um welchen Mehrbedarf gestritten wird und seit wann der TE überhaupt Bürgergeld bezieht, wenn er bisher noch keine Folgebescheide erhielt.
Zumindest war das schon < 2023 der Fall. Also sollte es seitdem Bescheide in Folge gegeben haben.
https://www.123recht.de/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/Jobcenter-zahlt-ueberzahlte-Gelder-nicht-zurueck-__f618212.html
Oder es wird für andere Personen gefragt.
oderoder.
Das hast du missverstanden.ZitatDem TE hier klarmachen zu wollen, bei einem für Ihn positiven Urteil würden auch alle bestandskräftigen Folgebescheide auf jeden Fall geändert, ist mehr als fahrlässig. :
@Anami:
Wen willst Du mit dem Unsinn, den Du hier schreibst eigentlich verar*****?
Die Frage des TE lautet:
Zitat:werden bei einer Klage vor dem Sozialgericht - beispielsweise gegen die Nichtgewaehrung eines Mehrbedarfs - die Folgebescheide des Jobcenters nach einem Weiterbewilligungsantrag automatisch Bestandteil des laufenden Klageverfahrens?
Das ist eine klare und völlig unmissverständliche Frage, die es zu beantworten gilt. Ob es jetzt schon Folgebescheide gibt oder nicht, spielt für die richtige Antwort überhaupt keine Rolle. Die richtige Antwort lautet: Nein, sie werden nicht automatisch Bestandteil des laufenden Klageverfahrens.
Die Folgefrage nach Deiner ersten, sehr wenig aussagekräftigen Antwort lautet:
Zitat:Also muss in der gleichen Sache (Mehrbedarf) gegen den Folgebescheid ebenfalls Klage eingereicht werden?
Und Deine Antwort hierauf:
Zitat:Deshalb ist eine Klage gegen diesen *Folgebescheid* unsinnig, weil doppelt gemoppelt und sie knappe gerichtliche Ressourcen bindet.
Und diese Antwort ist schlicht und einfach falsch. Daran ändert auch Dein jetziges Geschwurbel von noch nicht existierenden Folgebescheiden nichts. Zu sagen, Folgebescheid müssen nicht angefochten werden und das Jobcenter wird bei einem entsprechenden Urteil schon nachzahlen, führt komplett in die Irre und jeder Fragesteller, der sich daran hält, verliert seine Ansprüche für zukünftige Folgezeiträume/Folgebescheide.
Zitat:Mehrbedarf sollte zu jedem WBA weiterhin mit-beantragt werden, sofern die Voraussetzung noch/wieder erfüllt ist. (zB mit Anlage MEB oder eben formlos).
Nur mal so ganz nebenbei, auch wenn es mit der eigentlichen Frage gar nichts zu tun hat, der Mehrbedarf ist - nach Kenntnis des Jobcenters über eben diesen Bedarf - vom ganz normalen Leistungsantrag umfasst und muss überhaupt nicht gesondert beantragt werden.
Zitat:Das hast du missverstanden.
Der einzige, der hier permanent missversteht und/oder fehlinterpretiert, bist Du. Die Fragen des TE sind völlig klar und unmissverständlich. Selbst Deine Antworten sind zwar falsch, aber dennoch unmissverständlich.
Und der Link zum anderen Beitrag des TE führt zu einem völlig anderen Sachverhalt und hat überhaupt nichts damit zu tun, ob zum hier angefragten Thema Mehrbedarf, seit Widerspruchs-/Klageerhebung bereits Folgebescheide ergangen sind.
Gruß,
Axel
Kommt drauf an.Zitatder Mehrbedarf ist - nach Kenntnis des Jobcenters über eben diesen Bedarf - vom ganz normalen Leistungsantrag umfasst und muss überhaupt nicht gesondert beantragt werden. :
Wann und welcher Mehrbedarf nach §21 SGB II beantragt wurde, ist hier unbekannt. Nicht alle Mehrbedarfe laufen endlos weiter und für ernährungsbedingten Mehrbedarf nach Abs.5 gibts die Anlage MEB.
Es gab also mindestens einen Ablehnungsbescheid.
Meine Antwort war in #1: NEIN.ZitatDie richtige Antwort lautet: Nein, sie werden nicht automatisch Bestandteil des laufenden Klageverfahrens. :
Wenn du noch in #8 anzweifelst, dass das JC *Folgebescheide* sagt oder schreibt, dann weißt du vermutlich die Details zu dieser Anfrage dieses doch recht gern klagenden TE. Dann erklär ihm gern, was er als Bürgergeldbezieher tun oder nicht tun sollte.
Ich bin dann hier fertig.
Du solltest inzwischen wissen, dass ich niemanden verarschen will.
ZitatDu solltest inzwischen wissen, dass ich niemanden verarschen will. :
Soll bedeuten? Das du bloß dumm bist?
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