Hallo Forum , Klage beim SG gewonnen wegen Leistungsversagung nach § 60/ 66 SGB 1 und der Bescheid wurde aufgehoben ,aber das JC nicht verdonnert zu zahlen .
Und neuer Bescheid wurde wieder über die Leistung versagt .Wie kommt man nun an die Leistung ?
Klage gewonnen . Bescheid wurde aufgehoben . JC zahlt nicht u versagt wieder .
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Das ist das übliche Ergebnis, wenn gegen einen solchen Bescheid erfolgreich geklagt wird.
Gerichtliches Vorgehen gegen Versagungsbescheide ist nicht immer aber oft kontraproduktiv, weil es die Sache selbst nur verzögert. Nachholen der Mitwirkungshandlung (so sie denn "geschuldet" ist), ist oft der sinnvollere Weg.
Weshalb wurde der Versagungsbescheid denn vom Gericht aufgehoben? Wenn es "formelle" Fehler waren, die Versagung aber sachlich begründet ist, dürfte es kein Problem sein, einen neuen, diesmal formell korrekten Versagungsbescheid zu erlassen. Wurde tatsächlich eine Mitwirkung verlangt, die der Antragsteller nicht erbringen muss, sieht es ggfs. anders aus.
Fast wollte ich schreiben: Schreib doch an Frau Nahles...
Dann braucht es nicht zu zahlen, nur den Bescheid aufzuheben, oder was hat das SG entschieden/beschlossen?Zitataber das JC nicht verdonnert zu zahlen . :
Wie Bitte?ZitatUnd neuer Bescheid wurde wieder über die Leistung versagt :
Man könnte den § 60 ff SGB I folgen, soweit es nicht über die Grenzen der Mitwirkung hinaus geht.
kurz: Was wird vom JC gefordert?
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Es wäre vielleicht aufschlussreich, wenn man das Urteil des SG lesen könnte. Die Rücknahme eine Versagungsentscheidung bedeutet nur, dass das Anliegen wieder neu bearbeitet und beschieden werden muss. Das kann dann eben auch ein neuer Versagungsbescheid sein.
Versagt wurde bei einer Person ,weil die Schweigepflichtsentbindung nicht ausgefüllt hatte ( obwohl kein Rentenantrag gestellt wurde ) Zwei Träger SGB 2 und SGB 12 wegen Zuständigkeit geschritten ( keiner meint Zuständig gewesen zu sein . Das Sozialgericht hatte dann entschieden das dass JC Rechtswirdig im § 60 / 66 SGB 1 kein Ermessen ausgeübt hatte und die Leistung der Anspruch nicht strittig ist nur wer zuständig ist . Aber JC hatte danach wieder mit gleicher Begründung Versagt einreichung der Unterlagen Schweigepflicht der Ärzte obwohl nicht AU . Wie kommt die betroffene Person nun an die Leistung wenn JC immer wider willkürlich weiter versagt für die Vergangenheit ? Zweite Person ja ging es um die Einreichung der unterlagen Honorar Vertrag und Kontoauszüge ( was eingereicht wurde ) ,auch da entschied das Sozialgericht das der Bescheid aufgehoben wird .Auch hier hatte JC wieder im neuen Verfahren die Unterlagen die bereits Vorlagen angefordert und mit gleicher Formulierung versagt . Wie kommt auch hier der Betroffene an die Leistung ,wenn die Leistungsklage nicht zugelassen wurde ? So läuft ja der Aufhebungsbescheid ins Leere
Wie Turtle schon schrieb, es wäre sinnvoll, wenn man mal das Urteil (und ggfs. die Bescheide) lesen könnte. So ganz schlau werde ich aus Deiner Schilderung nicht.
Eine Aufhebung wegen Ermessensfehlern erfolgt, wenn die Behörde die Entscheidung nicht erlassen musste, sondern auch eine andere Entscheidung treffen konnte und das Gericht der Ansicht ist, die Behörde hat sich entweder nicht genügend mit den Argumenten dafür und dagegen beschäftigt, nicht alle Argumente berücksichtigt oder dies jedenfalls im Bescheid nicht ausreichend begründet.
Damit sagt das Gericht letztlich nicht, dass die Entscheidung falsch war, nur der Weg dahin bzw. die Begründung. Deshalb kann die Behörde jederzeit einen entsprechenden Bescheid neu erlassen.
ZitatDie Rücknahme eine Versagungsentscheidung bedeutet nur, dass das Anliegen wieder neu bearbeitet und beschieden werden muss. :
Sofern die Aufhebung wegen Ermessensfehlern erfolgte, kann die weitere Bearbeitung eben auch sein, dass erneut ein Aufhebungsbescheid erlassen wird, nachdem das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde.
Gerade wenn Unterlagen bei der Behörde nicht vorliegen, die bereits eingereicht wurden, ist ein derartiges Gerichtsverfahren idR. wirklich unsinnig. Was da passiert ist (falsch adressiert, auf dem Postweg verloren gegangen, eventuell auch von der Poststelle dort falsch verteilt etc), ist letztlich egal, ohne die Unterlagen kann ggfs. nicht entschieden werden. Der einfachste, schnellste und stressfreiste Weg für alle ist es dann in der Regel, die Unterlagen nochmals (nachweisbar) einzureichen.
Vielleicht füllt man diese nun trotzdem aus, obwohl das freiwillig ist? Verboten ist es auch nicht und Nachteile können der Person auch nicht entstehen.Zitatweil die Schweigepflichtsentbindung nicht ausgefüllt hatte :
Vermutlich hatte die Person Angst (oder irgendwelche *Kenntnisse der Community *), ...jedenfalls ist das eine häufige Begründung für ---nö, ich gebe keine Schweigepflichtentbindung---
Es ging wohl überhaupt nicht um AU. Es sollte vermutlich entschieden werden, ob die Person im SGB II bleibt oder ins SGB XII geht.ZitatAber JC hatte danach wieder mit gleicher Begründung Versagt einreichung der Unterlagen Schweigepflicht der Ärzte obwohl nicht AU :
Evtl. waren die Unterlagen nicht mehr aktuell?ZitatAuch hier hatte JC wieder im neuen Verfahren die Unterlagen die bereits Vorlagen angefordert und mit gleicher Formulierung versagt . :
Sofern die Aufhebung wegen Ermessensfehlern erfolgte, kann die weitere Bearbeitung eben auch sein, dass erneut ein Aufhebungsbescheid erlassen wird, nachdem das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde.
Auch hier wurde wieder das
Ermessen nicht ausgeübt .Wieder das gleiche
Es ging wohl überhaupt nicht um AU. Es sollte vermutlich entschieden werden, ob die Person im SGB II bleibt oder ins SGB XII geht. Genau um Gelder einzusparen und zwei Träger haben sich auf den Rücken der Betroffene
Person geschritten wer zuständig ist .Keiner Zuständig
Wie Turtle schon schrieb, es wäre sinnvoll, wenn man mal das Urteil (und ggfs. die Bescheide) lesen könnte. So ganz schlau werde ich aus Deiner Schilderung nicht.
Was Verstehst du denn daran nicht ?
Vielleicht füllt man diese nun trotzdem aus, obwohl das freiwillig ist? Verboten ist es auch nicht und Nachteile können der Person auch nicht entstehen.
Warum sollte man eine Schweigepflichtsentbindung ausfüllen ,wenn man keine Rente beantragt hat ? Schon mal was vom Datenschutz gehört ? Wie kommt man darauf das es keine Nachteile entstehen wenn die betroffene Person ihre Ärzte von der Schweigepflicht entbindet . Schickst du deine Daten auch auch alle Behörden nur mal so ? Wozu gibt es dann überhaupft die Svchweigepflichtsentbindungen deiner Meinung nach?
(oder irgendwelche *Kenntnisse der Community *), Was bedeutet irgendwelche Kenntnisse der Community ? Was meint ihr damit ?
ZitatWas meint ihr damit ? :
Manchmal kann man einen sinnvollen Rat nur erteilen, wenn man alle Unterlagen kennt.
Denn aus den Unterlagen kann man erkennen, woran es "hängt" und wo man dann ansetzen kann.
Sie schildern den Fall aus Ihrer Sicht. Für hilfreiche Antworten wäre es aber auch geschickt, die Argumentation des JC zu kennen - es es geht nicht darum, dass das JC nicht zahlt und es geht auch nicht darum aus welcher Motivation das JC nicht zahlt (Geld sparen?) sondern es geht darum weshalb das JC meint, nicht zahlen zu müssen. Und das kann man am besten aus dem Urteil lesen. Dann weiß man auch, warum das SG das Jobcenter "nur" zu einer neuen Entscheidung, aber nicht zur Zahlung verpflichtet hat. Das geht nämlich aus Ihrer Schilderung nicht wirklich hervor (zumindest nicht so, dass Außenstehende es verstehen können).
Es gibt einfach Fälle, die für ein Onlineforum nicht so gut geeignet sind.
Manchmal ist man einfach besser beraten, wenn man alle Unterlagen nimmt und zu einem Anwalt geht. Der kann dann nämlich alle Unterlagen lesen, bevor er einen Rat erteilt.
Alle bisherigen Antworten sind aus meiner Sicht nachvollziehbar und richtig. Darum nur eine kurze Klarstellung:
Zitat:Dann weiß man auch, warum das SG das Jobcenter "nur" zu einer neuen Entscheidung, aber nicht zur Zahlung verpflichtet hat.
Es ist für den Kläger zwar völlig unbefriedigend, aber, Klagen gegen einen Versagungsbescheid können zu keiner anderen Entscheidung als der Verpflichtung zur Neubescheidung, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts führen. Eine Verpflichtung zur Zahlung ist in derartigen Klageverfahren schlicht nicht möglich. Das beste was einem in solchen Fällen passieren kann, wäre, dass das Gericht im Urteil schreibt, die Voraussetzungen für die Versagungsentscheidung (unabhängig von fehlendem Ermessen) hätten nicht vorgelegen und die Leistungsvoraussetzungen seien als erfüllt anzusehen. Das ist hier aber offensichtlich nicht der Fall.
Gruß,
Axel
Das ist lediglich deine Behauptung. Zuständig ist immer einer. Einer soll dann zahlen.ZitatGenau um Gelder einzusparen und zwei Träger haben sich auf den Rücken der Betroffene :
Person geschritten wer zuständig ist .Keiner Zuständig
Wenn du noch wissen willst, wie man nun an die Leistung kommt, solltest du mal mitteilen, WAS GENAU das Gericht und das JC schrieb. Mit deinen Wortfetzen kann ich leider nichts anfangen.
Die gibt es, um Gutachten, Befunde usw. von Ärzten zu erhalten,um etwas zu bewerten/zu bescheiden. Man entbindet die Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht. Das ist freiwillig und hat nicht immer mit einer nicht beantragten Rente zu tun. Das geht auch in anderen Fällen.ZitatWozu gibt es dann überhaupft die Svchweigepflichtsentbindungen deiner Meinung nach? :
Das war ich. Ich meine damit: Es wird in vielen Foren geschrieben, man solle keine solche Schweigepflichtentbindung abgeben/unterschreiben. Es ist sowieso freiwillig, aber es erleichtert oft die weitere Bearbeitung einer Sache (hier Austragung auf dem armen Rücken) und man müsste nicht erst umsonst zum Gericht.ZitatWas meint ihr damit ? :
Ja, ich habe schon viel von Datenschutz gehört. Ja, ich habe auch hier beim Schreiben an Datenschutz gedacht.
Es scheint bei dir vielleicht so zu sein, dass jemand partout auf irgendwelchem Datenschutz besteht,
deshalb nicht mitwirkt,
deshalb irgendwann einen Versagungsbescheid vom JC erhält
deshalb am Gericht klagt
deshalb ein Gerichtsbeschluss ergeht
deshalb der Versagungsbescheid aufzuheben ist
deshalb das JC den Bescheid aufhebt
deshalb vermutlich wegen xxx (hier unbekannt) wieder Leistungen per Bescheid versagt
und nun wirfst du hier solche Brocken herein.
Sorry, so kommt man nicht an Leistungen. Weder vom JC noch vom Sozialamt.
Es ist für den Kläger zwar völlig unbefriedigend, aber, Klagen gegen einen Versagungsbescheid können zu keiner anderen Entscheidung als der Verpflichtung zur Neubescheidung, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts führen. Eine Verpflichtung zur Zahlung ist in derartigen Klageverfahren schlicht nicht möglich. Das beste was einem in solchen Fällen passieren kann, wäre, dass das Gericht im Urteil schreibt, die Voraussetzungen für die Versagungsentscheidung (unabhängig von fehlendem Ermessen) hätten nicht vorgelegen und die Leistungsvoraussetzungen seien als erfüllt anzusehen. Das ist hier aber offensichtlich nicht der Fall.
Gruß,
Axel
Auszug aus dem Urteil : . Der Beklagte hat jedoch das ihm zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß und am Normzweck orientiert ausgeübt (§ 39 Abs. 1 SGB I). Die vollständige Versagung existenzsichernder Leistungen stellt im vorliegenden Fall einen Ermessensfehlgebrauch dar. Die Behörde
hat inhaltlich unzureichende Erwägungen angestellt und unverzichtbare zentrale Punkte
nicht abgewogen. Weder der angefochtene Bescheid noch der Vortrag des Beklagten lassen
erkennen, welche Umstände diesen dazu bewogen haben, vorliegend den Ermessensspielraum voll auszuschöpfen und die weitreichendste Entscheidung einer Vollversagung zu treffen. Er hat allein auf die (unberechtigte) Weigerung der Klägerin abgestellt, die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht zu haben. Hierin liegt jedoch kein die Umstände des Einzelfalles berücksichtigender Ermessengrund, sondern dieser Umstand ist nach § 66 Abs. 1 S. 1
SGB I tatbestandliche Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens. Hat der Leistungsträger aber lediglich die Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens geprüft und
bejaht und daraufhin eine Entscheidung getroffen, die noch innerhalb des gesetzlichen Er-
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messensrahmens liegt, so ist diese Entscheidung dennoch rechtswidrig, weil es an der durch
den Zweck der Ermächtigung vorgeschriebenen Abwägung und angemessenen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles fehlt. Im Rahmen der Ermessensabwägung hätte mithin zumindest geprüft werden müssen, ob nicht eine teilweise Versagung ausgereicht hätte,
um die Klägerin zur Nachholung der Mitwirkung zu veranlassen (ebenso: LSG RheinlandPfalz, Urteil vom Februar 2002 – L 5 KR 86/01 –, juris, Rn. 20). Dies gilt insbesondere vor
dem Hintergrund, dass die übrigen Leistungsvoraussetzungen i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II
unstreitig vorliegen und es daher nicht darum geht, die Vergabe öffentlicher Mittel aus Steuergeldern zu verhindern, weil womöglich kein Anspruch besteht, sondern nur darum, zu klären, ob die eine oder die andere Behörde zuständig ist. Zudem kann nach dem Eindruck der
Kammer, den diese von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, auch
nicht ausgeschlossen werden, dass ihre hartnäckige Weigerungshaltung auf eine psychische
Erkrankung zurückzuführen sein könnte, sodass diese möglicherweise auch erhebliche Einschnitte in ihr Existenzminimum hinnehmen würde, ohne zur Mitwirkung motiviert werden zu
können. All diese Punkte hätte der Beklagte bei der Ermessensausübung abwägen und darauf eingehen müssen, warum er eine vollständige Versagung des Existenzminimums für
angemessen und verhältnismäßig hält (vgl. hierzu ebenfalls: LSG Bayern, a.a.O., Rn. 42 ff.
Kurzfassung:
Das Gericht hat den Versagungsbescheid aufgehoben, weil die Leistungen versagt wurden, ohne dass sich das JC überhaupt Gedanken über den Ermessensspielraum gemacht hat.
Jetzt muss das JC neu entscheiden und dabei begründen, wie es zu seiner Entscheidung gekommen ist, und warum es meint, dass seine Entscheidung innerhalb des Ermessensspielraums liegt.
Kurzfassung:
Das Gericht hat den Versagungsbescheid aufgehoben, weil die Leistungen versagt wurden, ohne dass sich das JC überhaupt Gedanken über den Ermessensspielraum gemacht hat.
Jetzt muss das JC neu entscheiden und dabei begründen, wie es zu seiner Entscheidung gekommen ist, und warum es meint, dass seine Entscheidung innerhalb des Ermessensspielraums liegt.
Vielen dank für die Erläuterung .Das JC tat es aber nicht sondern wieder gleicher Versagung bescheid wie vorher . Keine Erläuterung wie es zu seiner Entscheidung gekommen ist und warum es meint ,dass seine Entscheidung innerhalb des Ermessenspeilraum liegt
Zitat:Keine Erläuterung wie es zu seiner Entscheidung gekommen ist und warum es meint ,dass seine Entscheidung innerhalb des Ermessenspeilraum liegt
Dann wird eine erneute Klage gegen den neuen Versagungsbescheid voraussichtlich zum selben Ergebnis führen.
Es besteht aber auch durchaus die realistische Chance, dass das Jobcenter im Rahmen eines zunächst anzustrengenden Widerspruchsverfahrens die Ermessensausübung nachholt. Das ist noch im Widerspruchsbescheid ohne Weiteres möglich und zulässig.
Darüber hinaus hat das Gericht mit dieser Aussage,
Zitat:Er hat allein auf die (unberechtigte) Weigerung der Klägerin abgestellt, die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht zu haben.
relativ deutlich zum ausdruck gebracht, dass nach Auffassung des Gerichts die vom Jobcenter geforderten Unterlagen (wohl inkl. der Schweigepflichtsentbindungserklärung) tatsächlich erforderlich und insoweit von Dir auch vorzulegen sind.
Hinsichtlich des weiteren Vorgehens kann Dir nur dazu geraten werden, Deine Mitwirkung nachzuholen und alle vom Jobcenter verlangten Unterlagen vorzulegen.
Hinsichtlich der Schweigepflichtsentbindungserklärung würde mich allerdings vorab noch interessieren, wem gegenüber, in welchem Zusammenhand und zu welchem Zweck die Ärzte von der Schweigepflicht entbunden werden sollen. Soll nur die Erklärung ausgefüllt und unterschreiben oder sollen auch ärztliche Unterlagen eingereicht werden? Wie ist die Erklärung formuliert, also wem gegenüber soll die Entbindung von der Schweigepflicht erfolgen?
Du hast nämlich durchaus die Möglichkeit, die Erklärung in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, auf dem Du vermerkst, dass darin ggf. ärztliche Unterlagen und/oder die unterschriebene Schweigepflichtsentbindungserklärung enthalten sind und der Umschlag ausschließlich von dem mit der Begutachtung beauftragten Arzt geöffnet werden darf. Diese Verfügung wäre für das Jobcenter verbindlich. Eine Schweigepflichtsentbindung Deiner behandelnden Ärzte gegenüber dem Jobcenter darf unter keinen Umständen verlangt werden.
Gruß,
Axel
Es gab evtl. andere Gründe. Oder das Gericht beschloss etwas anderes. Das alles ist hier unbekannt.ZitatDas JC tat es aber nicht :
Das Gericht verlangte die Aufhebung des 1. Versagungsbescheides. Richtig ?
Das JC hob auf. Richtig?
Person A stellte einen neuen Antrag auf Leistungen. Richtig?
Das JC erteilte wieder einen Versagungsbescheid. Richtig?
Da man sich leider keinen Gerichtsbeschluss backen kann, bleibt offen, wie man an Leistungen vom JC oder Sozialamt kommt.
Du hast §60/66 SGB I als Grund erwähnt. Richtig?Zitat...sondern wieder gleicher Versagung bescheid wie vorher . :
Für mich bleibt offen,
1.ob Person A im 2. Antrag nach §60/66 SGB I mitgewirkt hat oder weiterhin auf dem Datenschutz bzgl. der Schweigepflichtentbindung beharrte.
2. ob Person A andere Gründe (zB aus § 65 SGB I) geltend gemacht hat.
Hinsichtlich der Schweigepflichtsentbindungserklärung würde mich allerdings vorab noch interessieren, wem gegenüber, in welchem Zusammenhand und zu welchem Zweck die Ärzte von der Schweigepflicht entbunden werden sollen..
Um ins SGB 12 abzuschieben . Die Erwerbsfähigkeit soll geprüft werden .Man behauptet die Person wäre nicht erwerbsfähig . Damit man zum Ärztlichen Dienst schicken kann . Argument die Prüfung der Erwebsfähigkeit sei eine Grundvorausetzung nach gemäß § 7 SGB Abs 1 Nr 2 SGB 2 sei eine Grundvoraussetzung für den Bezug auf SGB 2 Leistungen.
Soll nur die Erklärung ausgefüllt und unterschreiben oder sollen auch ärztliche Unterlagen eingereicht werden?
Das wurde nie konkret erläuert ,sondern man schrieb einfach Gesundheitsbogen und Schweigepflicht . Im Versagungbescheid schrieb man Unterlagen ( konkret als man das anforderte nicht konkret welche unterlagen sondern nur Unterlagen ( die bereits mehrfach vorlagen z.b Kontoauszüge der Nachweis der Bedürftigkeit ) und forderte Schweigepflicht und Gesundheitsbogen .
Zitat:Oder das Gericht beschloss etwas anderes. Das alles ist hier unbekannt.
Jedenfalls wesentliche Teile des Urteils sind hier doch inzwischen bekannt. Und zumindest wer sich ein klein wenig mit der Praxis und der Rechtslage auskennt, weis damit auch, was im Urteilstenor steht. Nicht unbedingt wörtlich, aber doch jedenfalls inhaltlich.
Zitat:Person A stellte einen neuen Antrag auf Leistungen. Richtig?
Mit ziemlicher Sicherheit nicht richtig. Der Versagungsbescheid wurde aufgehoben, damit ist man wieder im noch nicht beschiedenen Antragsverfahren. Ein neuer Antrag ist hier überhaupt nicht erforderlich, sondern der Erstantrag ist neu zu bescheiden.
Zitat:Um ins SGB 12 abzuschieben . Die Erwerbsfähigkeit soll geprüft werden .Man behauptet die Person wäre nicht erwerbsfähig . Damit man zum Ärztlichen Dienst schicken kann .
Von daher ein ganz normales und standardisiertes Vorgehen. Es wird entsprechende Anhaltspunkte für die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit geben. Mit einem nicht gestellten Rentenantrag hat das ganze dann übrigens rein gar nichts zu tun.
Zitat:Argument die Prüfung der Erwebsfähigkeit sei eine Grundvorausetzung nach gemäß § 7 SGB Abs 1 Nr 2 SGB 2 sei eine Grundvoraussetzung für den Bezug auf SGB 2 Leistungen.
Das spricht allerdings in der Formulierung etwas gegen das übliche, standardisierte Vorgehen, sondern liest sich etwas so, als ab das hier zuständige Jobcenter immer und bei jedem Neuantrag die Erwerbsfähigkeit der Antragsteller durch den ÄD prüfen lässt. Ggf. auch ohne dass entsprechende Anhaltspunkte vorliegen.
Handelt es sich bei Deinem Antrag um einen Erstantrag, oder hast Du bisher schon ALG II bezogen?
Welche Anhaltspunkte könnten dem Jobcenter für eine fehlende Erwerbsfähigkeit vorliegen? Hast Du entsprechende Angaben im Antrag gemacht (dort wird die Frage nach der Erwerbsfähigkeit konkret gestellt)? Oder hast Du möglicherweise mehrere Termine wegen Krankheit nicht wahrgenommen? Oder selber im Rahmen der Arbeitsvermittlung angegeben, nicht oder nur eingeschränkt erwerbsfähig zu sein, als ggf. bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben zu können?
Zitat:Gesundheitsbogen und Schweigepflicht .
Dann reiche diese Unterlagen - wie oben bereits erläutert - in einem verschlossenen Umschlag zur ungeöffneten Weiterleitung an den ärztlichen Dienst beim Jobcenter ein.
Du wirst nicht umhin kommen Deinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, wenn Du Geld vom Jobcenter oder Sozialamt haben möchtest.
Gruß,
Axel
Handelt es sich bei Deinem Antrag um einen Erstantrag, oder hast Du bisher schon ALG II bezogen?
Nein , es wurden bereits ALG 2 Leistungen bezogen . Es war kein Neuantrag ,sondern ein Weiterbewilligungsantrag .
Oder hast Du möglicherweise mehrere Termine wegen Krankheit nicht wahrgenommen?
Ja , Meldetermine . Au .
Aha, also doch Prüfung der Erwerbsfähigkeit.
Nö. Das schrieb man ganz sicher nicht. Es gab vermutlich Hinweisblätter dazu, wie man das ausfüllen kann, was man da wie in verschiedene Umschläge verteilt usw.?ZitatDas wurde nie konkret erläuert ,sondern man schrieb einfach Gesundheitsbogen und Schweigepflicht . :
Dein Argument mit dem Datenschutz greift nicht.
Du bist offenbar schon länger AU, versäumst deshalb Meldetermine und erweckst beim JC den Eindruck, dass du nicht mehr mind. 3 Std. tgl. arbeiten/erwerbstätig sein könntest.
Das JC ist kein Arzt, kein Gutachter und möchte das deshalb von Experten/Ärztlicher Dienst festgestellt haben.
Bis dahin wird es nicht zahlen.
Darf man fragen, wie lange du schon AU bist?
Hast du evtl. Gründe, die dich berechtigen, nicht mitzuwirken? Es gibt Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I?
Hast du evtl. einen Betreuer, der solche sozialrechtlichen Dinge für dich erledigen kann, damit wieder Geld fließt?
Nö. Das schrieb man ganz sicher nicht. Doch konkret ich habe mich auf deine Aussage bezogen . Es wurde nur die Schweigepflicht und Gesundheitsbogen gefordert um begutachten zu können . Aber nicht konkret gesagt von ihren Ärzten .
Es gab vermutlich Hinweisblätter dazu, wie man das ausfüllen kann, was man da wie in verschiedene Umschläge verteilt usw.? Nein ,Schweigepflichtsentbindungen für Arbeitgeber , Krankenkassen Gerichte ,Rentenversicherung alles mitgeschickt .
Dein Argument mit dem Datenschutz greift nicht.
Du bist offenbar schon länger AU, ( Nein ) War 2 Jahre AU und dann hat JC selber von sich aus bezahlt
versäumst deshalb Meldetermine [/b] und erweckst beim JC den Eindruck, dass du nicht mehr mind. 3 Std. tgl. arbeiten/erwerbstätig sein könntest. [b]Betroffene Person hatte den Meldetermin bei der Agentur für Arbeit wahrgenommen .Freiwillig . Ärzt war nicht in der Lage zu sehen das man 3 Std arbeitsfähig ist
Danach wurde weitere Schikane betrieben . Und die Erwerbsunfähigkeit wurde nie beschritten .
Das JC ist kein Arzt, kein Gutachter und möchte das deshalb von Experten/Ärztlicher Dienst festgestellt haben.
Bis dahin wird es nicht zahlen. Und dann darf man zwang ausüben ,bei gesunden und Betroffene ohne
Existenzminimum lassen ? /b]
Darf man fragen, wie lange du schon AU bist? [b] Seit Jahren nicht mehr die Betroffene Person
Hast du evtl. Gründe, die dich berechtigen, nicht mitzuwirken? Es gibt Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I?
Hast du evtl. einen Betreuer, der solche sozialrechtlichen Dinge für dich erledigen kann, damit wieder Geld fließt? Nein Geld fliest wieder . Aber Schikane und wiullkür in der Vergangenheit ,weil nicht gehorsam . Gehorsamkeit sollte erzwungen werden . . Jc versuchte immer wieder auch danach ins SGB 12 abzuschieben . SGB 12 träger sagte nein Gesund gehört ins SGB 2 . Zwei Träger auf den Rücken der Betroffene Person geschritten wer zuständig ist . 11 Monate ohne Leistungen gelassen
Signatur:
Sorry, es fällt nicht leicht, dich zu verstehen. Ich antworte aber nicht auf jeden deiner Sätze, oh man.
Meine ganz kurze Antwort: Die Person hatte selbst schuld.Zitat11 Monate ohne Leistungen gelassen :
Sorry, es fällt nicht leicht, dich zu verstehen. Ich antworte aber nicht auf jeden deiner Sätze, oh man.
Zitat (von Bimi53):
11 Monate ohne Leistungen gelassen
Meine ganz kurze Antwort: Die Person hatte selbst schuld. Person hatte selber Schuld weil sich nicht zwangsuntersuchen lassen hat ? Was sagt 1 Bvl 1 /09 vom 08.02.2010 ? Weiitere Bverfg Urteile die danach kamen ,davon gehe ich mal aus ,sollen auch dir bekannt sein ? Das Existenzminium ist unveräußerlich
. Arme bedürftige Personen die nachgewiesen Anspruch auf Sozialleistungen haben ,darf man in diesem Land hungern lassen ,weil man keinen Zwang zum Gehorsam erzwingen kann ? Sorry , dann hast du als Jurist ,falls du einer bist , nix verstanden ? Dann muss jeder SGB 2 Bezieher der AU geschrieben ist ,sich zwangsuntersuchen lassen , damit er Sozialleistungen bekommt , soll das die Grundvorausetzung sein ist das deine Meinung ?
Signatur:
Nein, weil die Person vermutlich mehrfach nicht mitgewirkt hat.Zitatweil sich nicht zwangsuntersuchen lassen hat ? :
So ein einsamer Satz steht in keinem Urteil, es kommen jeweils weitere Sätze hinzu. Das sind die zulässigen und in Gesetzen geregelten Einschränkungen.ZitatDas Existenzminium ist unveräußerlich :
1. die Person hat leider keinen Anspruch nachgewiesen.ZitatArme bedürftige Personen die nachgewiesen Anspruch auf Sozialleistungen haben ,darf man in diesem Land hungern lassen ,weil man keinen Zwang zum Gehorsam erzwingen kann ? :
2. Man hat die Person nicht hungern lassen.
3. Es existiert in keinem SGB ein Zwang zum Gehorsam.
4. Es gab und gibt für arme bedürftige Personen von vielen Stellen Hilfe, Erklärung, Unterstützung zur Durchsetzung gerechtfertigter Ansprüche, sogar lange bevor man den Weg zum Gericht einschlägt.
1. Nein, kein LB, der AU ist, muss sich zwangsuntersuchen lassen.ZitatDann muss jeder SGB 2 Bezieher der AU geschrieben ist ,sich zwangsuntersuchen lassen , damit er Sozialleistungen bekommt , soll das die Grundvorausetzung sein ist das deine Meinung ? :
2. Er bekommt Sozialleistungen, wenn er entspr. §60/66 SGB I mitwirkt und weitere Voraussetzungen lt. SGB erfüllt sind.
3. Man muss kein Jurist sein, um zu verstehen, was dein Problem ist.
4. Meine Meinung habe ich hier mehrfach niedergeschrieben.
ZitatDas Existenzminium ist unveräußerlich :
Das ist schlicht Unfug.
Der Rest ist teilweise so verdreht, das mir die Zeit zum aufdröseln fehlt.
Wenn man so auch gegenüber dem Amt agiert, kann ich verstehen das es alles andere als rund läuft ...
So ein einsamer Satz steht in keinem Urteil, es kommen jeweils weitere Sätze hinzu. Das sind die zulässigen und in Gesetzen geregelten Einschränkungen.Das war klar weder das Bundesverfsssunggerichtsurteil gelesen und verstanden
Zitat (von Bimi53):
Arme bedürftige Personen die nachgewiesen Anspruch auf Sozialleistungen haben ,darf man in diesem Land hungern lassen ,weil man keinen Zwang zum Gehorsam erzwingen kann ?
1. die Person hat leider keinen Anspruch nachgewiesen. Das ist deine Interpretation und wird von dir behauptet
2. Man hat die Person nicht hungern lassen.Was ist es denn ,wenn die Person bedürftig ist und dies nachwiesen hat null
Cent .Wenn Behörden und Gerichte nicht wollen . Ja sowas gibt es auch Ohne Existenzsicherung bezahlt man wie Essen ? Die Grundvoraussetzung ist das man Arm ist und drei Std arbeitsfähig das wurde nie beschritten . Das Internet ist voll von der Schikane .Warum hier das Bverfg Urteil - 1 BvL 7/16 - nachgebessert wurde darüber solltest du mal nachdenken .Sofern du über ein Tellerand sehen kannst
3. Es existiert in keinem SGB ein Zwang zum Gehorsam. [b]Schön dann erkläre das die Behörden die gerne
Gott spielen und ihre Macht ausüben auch gerne die Gerichte die eine andere Rechtsauffassung haben [/b]
4. Es gab und gibt für arme bedürftige Personen von vielen Stellen Hilfe, Erklärung, Unterstützung zur Durchsetzung gerechtfertigter Ansprüche, sogar lange bevor man den Weg zum Gericht einschlägt.
Zitat (von Bimi53):Aha und welche ? Soll Diakonie monatlich die
Miete und Regelsatz bezahlen oder Cariatas weil der Rechtsstaat aus den Fugen geraten ist und zeitnah nicht funktioniert ?
Dann muss jeder SGB 2 Bezieher der AU geschrieben ist ,sich zwangsuntersuchen lassen , damit er Sozialleistungen bekommt , soll das die Grundvorausetzung sein ist das deine Meinung ?
1. Nein, kein LB, der AU ist, muss sich zwangsuntersuchen lassen.Das darfst du denn gerne die Jobcenter
mitteilen die das regelmäßig anwenden um gehorsam zu erzwingen und mir auch gleich den § und Urteile nennen .Denn wenn du den Auszug aus dem Urteil hier die Ziitierung gelesen hättest ,hättest du den Fehler erkannt was ist es denn wenn Jc sagt wenn du nicht das machts was ich will entziehe ich dir die Sozialleistungen und die Erspressung wurde sogar wahr gemacht ,da ist nix mit Augenhöhe ,obwohl man immer in Kommunkation war .
2. Er bekommt Sozialleistungen, wenn er entspr. §60/66 SGB I mitwirkt und weitere Voraussetzungen lt. SGB erfüllt sind. Genau und diese Vorraussetzungen sind das keine Zweil Träger auf dem Rücken des Bedürftigen sich streiten dürfen wer zuständig ist und solange sich aus der Verantwortung ziehen . Sagt sogar neuerdings die BA in ihren Weisungen . Art 1 GG sagt was ?
3. Man muss kein Jurist sein, um zu verstehen, was dein Problem ist. Aha , biste Pschologe und meinst mich zu kennen ? Dann erkläre mir doch mal bitte deine Interpretation was angeblich mein Problem wäre ?
4. Meine Meinung habe ich hier mehrfach niedergeschrieben.
-- Editiert von User am 17. Januar 2023 01:31
Dir scheint vieles nicht klar zu sein, obwohl im Grundsatz alles geklärt ist. Du möchtest jetzt so richtig zeigen, was alles im Staate passiert? Nur zu.ZitatDas war klar weder das Bundesverfsssunggerichtsurteil gelesen und verstanden :

Bitte doch evtl. erstmal ÜBEN, wie man hier zitiert oder schreibt. Fett machts nicht richtig.
Aber viel interessanter scheint mir zu sein. WARUM floss Geld wieder? WER ist denn nun zuständig ?
Totalverweigerer haben tatsächlich auch die Leistungsversagung in Kauf zu nehmen.
Auch Verweigerer, die keinerlei Krankheitseinsicht zeigen und sich noch in 01/23 im Recht und einig mit Art 1 GG sehen, zähle ich dazu.
Eine Hilfestelle wie die Diakonie hätte hier (vielleicht) VOR der 1. Versagung oder spätestens NACH der 1. Versagung erklären können, was das JC benötigt.
Vielleicht auch nicht, WEIL eben keinerlei Einsicht in die vermutl. psychische Erkrankung vorhanden war und ist.
Du wirst auch das schon zu interpretieren wissen.ZitatArt 1 GG sagt was ? :
Dir scheint vieles nicht klar zu sein, obwohl im Grundsatz alles geklärt ist. Du möchtest jetzt so richtig zeigen, was alles im Staate passiert? Nur zu. Ah was biste Jobcenter Mitarbeiter und willst dich mit mir messen oder wie soll ich hier die Aussage verstehen ? Bin ich da etwa auf jemand gestossen der obrigkeitshörig ist ?
Bitte doch evtl. erstmal ÜBEN, wie man hier zitiert oder schreibt. Fett machts nicht richtig.
Aber viel interessanter scheint mir zu sein. WARUM floss Geld wieder? Weil sie gemerkt haben das sie damit nicht durchkommen mit ihren Verbrechen WER ist denn nun zuständig ? Das Jobcenter
Totalverweigerer haben tatsächlich auch die Leistungsversagung in Kauf zu nehmen.Na dann musst du aber noch die lernen Urteile zu verstehen und auch die Bundesverfassunggerichtsurteile zu verstehen . Und du widersprichst dich mit der Aussage das es kein Untersuchungszwang gibt und interpretierst hier ,weil du die Augen vor der Realtität verschließt Außerdem empfehle ich § 65 SGB 1
Auch Verweigerer, die keinerlei Krankheitseinsicht zeigen und sich noch in 01/23 im Recht und einig mit Art 1 GG sehen, zähle ich dazu. Aha ,gesunde Menschen sollen sich eingestehen das sie krank sind
,damit Behörden ihre Gelder einsparen und einfach abschieben können ?
Eine Hilfestelle wie die Diakonie hätte hier (vielleicht) VOR der 1. Versagung oder spätestens NACH der 1. Versagung erklären können, was das JC benötigt.
Vielleicht auch nicht, WEIL eben keinerlei Einsicht in die vermutl. psychische Erkrankung vorhanden war und ist.
Nix dergleichen trifft zu .
Zitat (von Bimi53):
Art 1 GG sagt was ?
Du wirst auch das schon zu interpretieren wissen. Du anscheinend nicht ,drum empfehle ich das GG nocheinmal neben den Menschen und Völkerechten und dem https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/sozialpakt-icescr zu studieren .
Danke für die Erklärung. Verbrecher sollten ihrer gerechten Strafe durch das Rechtssystem des Staates zugeführt werden, oder ist das nicht passiert, arbeiten die etwa Tag für Tag weiter an ihren Verbrechen? Bei so vielen Bedürftigen?ZitatWeil sie gemerkt haben das sie damit nicht durchkommen mit ihren Verbrechen :
Nein, bin weder ein JC-Mitarbeiter noch obrigkeitshörig noch unverständig. Manche Fragesteller verstehe ich nur einfach nicht, deshalb frug ich nach. Anfangs war gefragt: Wie kommt man nun an die Leistung ?
Also alles: niente-nada-nitschewo und irrelevant bis falsch, was du dir da so denkst über mich und Gesetze und Urteile und überhaupt.

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