Konto vergessen anzugeben Hartz IV

25. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
sascha.herrmann
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Konto vergessen anzugeben Hartz IV

Hallo
Ich habe ca. vor einem Jahr bei der Antragstellung auf Hartz IV nicht angegeben, dass ich ein Konto habe. Zwischendurch habe ich auch gearbeitet. Ich habe ein Girokonto und eine Visa dazu habe ca. 8000 Euro auf der Visa Karte. Ich habe eine Frau und ein Kind, meine Frau hat schon davor Hartz IV bekommen. Von dem Geld wollten wir meine BaföG Schulden zurückzahlen, da ich davor Student war. Das Konto habe ich noch vor der Antragstellung eröffnet und angefangen das Geld zu sparen.
Jetzt haben wir von der KoBa einen Brief bekommen über Nachweise bzg. der Spareinlagen. Wir haben ja in dem Sinne kein Sparkonto. Zählt die Visa als eine Sparanlage und was wollen die jetzt genau sehen, wollen die auch Geldbewegungen zwischen Girokonto und Visa sehen also Kontoauszüge? Wir haben die Angabe vergessen zumindest waren wir der Meinung dass wir das gemacht haben. Mit welcher Strafe ist zu rechnen? Man darf ein 150 Euro pro Lebensjahr an Geld haben wir kommen zusammen mit meiner Frau auf 55 Jahre, fällt dieses Geld darunter?


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-- Editiert am 25.09.2010 08:16

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
wem willst du jetzt weis machen, das du ein Konto mit mehreren tausend Euro "vergessen" haben willst!?!?
JEDEM Sozialleistungsbezieher ist mittlerweile bekannt, das die Daten abgeglichen werden.
Deine Angabe, das dieses Geld für Bafög-Schulden angespart wurde, halte ich für wenig aussichtsreich.
Es gibt natürlich verschiedene Freibeträge die gespart werden können. Das zusammenrechnen vom Lebensalter ist allerdings sehr Weltfremd.
Also - da du sogar im Studium warst, nehme ich dir deine hier eingestellte Dummeheit gar nicht ab! Und dies werden Gerichte auch nicht anders sehen.

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@CBW:

quote:
Das zusammenrechnen vom Lebensalter ist allerdings sehr Weltfremd.


Wieso weltfremd? Die Freibeträge der Ehepartner werden addiert. Und ob ich nun (z.B.) 25 x 150,- € + 30 x 150,- € = 8.250,- € rechne, oder ich rechne 55 x 150,- € und komme ebenfalls auf 8.250,- €, ist nun wirklich ziemlich egal.

@sascha.hermann:

Zunächst einmal dürfte völlig klar sein, dass das Konto selbstverständlich bei Antragstellung hätte angegeben werden müssen. Und die Aussage, "das habe ich vergessen," solltest Du tatsächlich unbedingt noch mal überdenken. Das nimmt Dir nun wirklich kein Mensch ab.

Das Verschweigen dieses Kontos stellt mindestens eine Ordnungswidrigkeit dar. Sofern dieses Verschweigen insgesamt dazu geführt hat, dass Vermögen oberhalb der Freibeträge vertuscht wurde, dürfte auch der Tatbestand des Betruges erfüllt sein und die ARGE wird aller Voraussicht nach Strafantrag stellen.

Sofern allerdings außer diesem Kontoguthaben kein weiteres "Vermögen" vorhanden ist, dürfte dieser Betrag so gerade eben geschützt sein. Zu den oben berechneten 8.250,- € kommt ja noch pro Person ein weiterer Betrag von jeweils 750,- € für notwendige Anschaffungen hinzu, sodass der Freibetrag insgesamt bei 9.750,- € liegt. Auch vor einem Jahr war der Freibetrag deshalb schon deutlich über 9.000,- €, sodass eine Verwertung wohl nicht in Frage gekommen wäre.

Allerdings, zwischenzeitlich zugeflossene Zinseinnahmen wären als Einkommen auf die laufenden Leistungen anzurechnen gewesen. Da auch diese wohl verschwiegen worden sind, liegt allein deshalb eine Betrugstat vor.

Die Tatsache, dass von dem Geld Bafög zurück gezahlt werden sollte, ist übrigens völlig irrelevant, weil Schulden bei der Prüfung der Bedürftigkeit keine Rolle spielen.

Im Übrigen kannst Du davon ausgehen, dass die ARGE hier - völlig zu Recht - besonders genau hinschauen wird. Du wirst deshalb aller Voraussicht nach sämtliche Kontoauszüge, vermutlich mindestens seit Erstantragstellung, vorlegen müssen; und zwar von allen Konten. Nach Prüfung der entsprechenden Unterlagen wird die ARGE entscheiden, ob

1. Leistungen zurück gefordert werden,

2. weiterhin Leistungsanspruch besteht (anhand Deiner Angaben vermutlich ja) und

3. ob Strafantrag wegen Betruges zu stellen ist.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#3
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Zu den oben berechneten 8.250,- € kommt ja noch pro Person ein weiterer Betrag von jeweils 750,- € für notwendige Anschaffungen hinzu, sodass der Freibetrag insgesamt bei 9.750,- € liegt. <hr size=1 noshade>


Die 750,- des Kindes nach Nr. 4 können die Eltern auch noch verwenden als Freibetrag, soweit das Kind ihn nicht benötigt für eigenes Vermögen.

Die 750,- pro Person sind m. W. nicht personengebunden, sondern können freihändig verteilt werden innerhalb der BG, im Gegensatz zu den "1a.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind," nach Absatz 2 § 12 SGB II .

Selber Ansicht ist die Bundesagentur für Arbeit in ihren Hinweisen (PDF S. 13, Randziffer 12.21):
quote:<hr size=1 noshade>Übersteigt das Vermögen den Grundfreibetrag nicht, so kann der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 auf andere Personen der Bedarfsgemeinschaft übertragen wer-den (vgl. Kapitel 2 Abs. 3). <hr size=1 noshade>


Gruß aus Berlin, Gerd

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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Gerd:

Stimmt. Das Kind hatte ich glatt noch unterschlagen, bzw. übersehen.

Gruß,

Axel

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