Kontoauszüge - Sozialamt

30. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
paul111123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kontoauszüge - Sozialamt

Wie aus der Überschrift schon zu entnehmen ist, geht es um Kontoauszüge, die das Sozialamt anfordert.
Ist es zulässig, dass das Amt alle vier Monate, die Kontoauszüge für die letzten zwei Monate anfordern darf?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, auf welcher Gesetzesgrundlage basiert es und wo kann ich es nachlesen?
In dieser Häufigkeit grenzt das ja eigentlich schon an (fast) lückenlose Kontrolle, die meines Wissens so nicht zulässig und vom Gesetz auch nicht gedeckt ist.
D.h. die (häufige) Vorlage ist nur in Ausnahmefällen zulässig!
Das habe ich als Auszug schon mal dazu gefunden.
"...Nur wenn der Sozialhilfeträger nachweisen kann, dass der Hilfeempfänger falsche Angaben gemacht hat, kann die Vorlage von Kontoauszügen vergangener Zeiträume (und zwar über einen Zeitraum von maximal drei Monaten) gefordert werden, aber nur dann, wenn dieses zur Klärung der Sache beiträgt. Die Einsichtnahme in die Kontoauszüge ist "nur gerechtfertigt, wenn der Sozialhilfeträger konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass Betroffene ihren Verpflichtungen, wahrheitsgemäß die Tatsachen anzugeben, nicht nachgekommen sind." (Brühl 2000, 321 f.; Beisp.: VGH Mannheim NDV-RD 98, 16 u. 124)..."
Weiß vielleicht noch jemand etwas Genaueres dazu?
Uber hilfreiche Antworten würde ich mich sehr freuen.

Freundliche Grüße

Paul

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hoppel1961
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 18x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ist es zulässig, dass das Amt alle vier Monate, die Kontoauszüge für die letzten zwei Monate anfordern darf?


Ja.

Zitat:
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, auf welcher Gesetzesgrundlage basiert es und wo kann ich es nachlesen?


§ 60 ff. SGB I und dort insbesondere Abs. 1 Punkt 3

Gruß!

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(12898 Beiträge, 4384x hilfreich)

@Hoppel:

Prinzipiell stimme ich Dir zu. Aber, über einen längeren zeitraum, verdachtsunabhänging, alle 4 Monate, also vermutlich auch während laufender Bewilligungszeiträume, Kontoauszüge der vergangenen 2 Monate anzufordern, finde ich schon etwas fragwürdig.

@paul:

Jedenfalls jetzt beim kurzen suchen habe ich das genannte Urteil des VGH Mannheim nicht im Volltext gefunden, sodasss das wenig hilfreich ist. Auf jeden Fall scheint dieses recht veraltet und durch neuere Rechtsprechung des BSG überholt zu sein.

Interessant zu wissen wäre mal: Was für Leistungen beziehst Du? Für welche Zeiträume werden diese jeweils bewilligt? Wie lange geht das schon so mit dieser regelmäßigen Aufforderung, Kontoauszüge vorzulegen und wird diese Aufforderung irgendwie begründet?

Gruß,

Axel

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#3
 Von 
Hoppel1961
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 18x hilfreich)

@axel

Naja, irgendwas muß tatsächlich vorliegen - der Rhytmus ist etwas ungewöhnlich. Allerdings wäre das z.B. bei einem stark schwankenden Einkommen durch Selbstständigkeit die Norm, in kurzen Zeiträumen entsprechende Auszüge zu verlangen.

Zitat:
Auf jeden Fall scheint dieses recht veraltet und durch neuere Rechtsprechung des BSG überholt zu sein.


Stimmt - hatte ich vergessen, zu schreiben. Das BSG hat da eindeutig andere Akzente als das veraltete Urteil in jüngerer Zeit gesetzt.

Gruß!

-- Editiert von Hoppel1961 am 31.03.2016 13:49

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(12898 Beiträge, 4384x hilfreich)

@Hoppel:

Zitat:
der Rhytmus ist etwas ungewöhnlich.


nicht nur etwas.

Zitat:
Allerdings wäre das z.B. bei einem stark schwankenden Einkommen durch Selbstständigkeit die Norm, in kurzen Zeiträumen entsprechende Auszüge zu verlangen.


Nö, nicht wirklich. Gerade bei Leistungsempfängern mit schwankendem Einkommen, egal ob selbstständig oder nicht, wird ohnehin nur vorläufig bewilligt und gibt es während des Bewilligungszeitraumes eigentlich überhaupt keinen Grund für weitere Nachforschungen der Behörde.

Außerdem schreibt der TE vom Sozialamt, was - jedenfalls mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit - dafür spricht, dass wir hier vom Leistungsbezug nach dem SGB XII sprechen. Wäre durchaus hilfreich, wenn der TE meine diesbezüglichen Nachfragen mal beantworten würde.

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
Hoppel1961
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 18x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nö, nicht wirklich. Gerade bei Leistungsempfängern mit schwankendem Einkommen, egal ob selbstständig oder nicht, wird ohnehin nur vorläufig bewilligt und gibt es während des Bewilligungszeitraumes eigentlich überhaupt keinen Grund für weitere Nachforschungen der Behörde.


Soweit die Theorie. In der Praxis sieht das anders aus.

Gruß!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(12898 Beiträge, 4384x hilfreich)

@Hoppel:

Zitat:
In der Praxis sieht das anders aus.


Und von welcher Praxis sprichst du hier jetzt wieder? In meiner (beruflichen) alltäglichen Praxis mit Jobcenter und Sozialamt ist es jedenfalls die absolute Ausnahme, dass bei schwankendem Einkommen und daraus folgender vorläufiger Bewilligung fortlaufend Kontoauszüge oder sonstige Nachweise zur Einkommenshöhe verlangt werden. Bei Selbstständigen noch viel seltener, als bei abhängig Beschäftigten.

Gruß,

Axel

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