Kontoeinsicht Hartz IV/Bürgergeld

24. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Victor Laszlo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Kontoeinsicht Hartz IV/Bürgergeld

Gibt es einen Zeitraum den das Jobcenter rückwirkend Kontobewegungen prüft ? Sind größere Einzahlungen, die dann abgehoben wurden ab einem gewissen Zeitraum nicht mehr relevant bei einer Antragstellung ? Würde es beim neuen Bürgergeld dann genauso gehandhabt werden wie bisher oder zählen dann andere Kriterien bei der Kontenprüfung ?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109659 Beiträge, 38337x hilfreich)

Zitat (von Victor Laszlo):
Gibt es einen Zeitraum den das Jobcenter rückwirkend Kontobewegungen prüft ?

Wenn es notwendig ist, alle.
Wobei das dann nicht immer das Jobcenter macht, sondern die für die Strafverfolgung zuständige Behörde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(12910 Beiträge, 4389x hilfreich)

Zitat:
Gibt es einen Zeitraum den das Jobcenter rückwirkend Kontobewegungen prüft ?


Üblicherweise verlangen die Jobcenter Kontoauszüge der vergangenen 3 bis 6 Monate. Es können/dürfen aber durchaus auch erheblich längere Zeiträume überprüft werden.

Zitat:
Sind größere Einzahlungen, die dann abgehoben wurden ab einem gewissen Zeitraum nicht mehr relevant bei einer Antragstellung ?


Grundsätzlich sind Einzahlungen und Abhebungen in Zeiten vor der Antragstellung irrelevant. Problematisch wird es dann, wenn Einzahlungen in einer Häufigkeit oder Höhe stattgefunden haben, die den Verdacht regelmäßigen und fortlaufenden Einkommens oder erheblichen Vermögens, welches verschleiert werden soll, rechtfertigen. Im Zweifelsfall wirst Du plausibel und nachvollziehbar darlegen müssen, woher die Einzahlungen stammen, aus welchen Gründen Du diese erhalten hast, jetzt aber nicht mehr erhälst und auch was mit dem Geld geschehen ist.

Zitat:
Würde es beim neuen Bürgergeld dann genauso gehandhabt werden wie bisher oder zählen dann andere Kriterien bei der Kontenprüfung ?


Davon ist auszugehen, dass das - zumindest vorerst, wahrscheinlich auch dauerhaft - genau so gehandhabt wird wie bisher.

Ganz allgemein gilt:

Du bist verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zum Einkommen und Vermögen zu machen. Anleitungen/Hilfestellungen zum Leistungsbetrug wirst Du hier nicht erhalten.

Gruß,

Axel

Ergänzung:

Wenn es sich bei den eingezahlten Beträgen und den erfolgten Abhebungen um die Gelder aus der Schenkung Deines Vaters handelt, von der in Deinem Thread im Bankrecht die Rede ist, dann handelt es sich um Vermögen. Soweit Deinen dortigen Ausführungen zu entnehmen ist, dürfte es sich insgesamt um einen Betrag handeln, der unterhalb der Grenze für "erhebliches Vermögen" liegt, sodass dieses derzeit nicht angegeben werden muss, sofern nicht noch weitere Vermögenswerte vorhanden sind. Um mir spätere Erklärungen zur Herkunft des Geldes zu ersparen, würde ich dennoch schon jetzt die vorhandenen Vermögenswerte vollständig und wahrheitsgemäß angeben.

-- Editiert von User am 25. Dezember 2022 12:06

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27458 Beiträge, 5065x hilfreich)

Zitat (von Victor Laszlo):
Würde es beim neuen Bürgergeld dann genauso gehandhabt werden wie bisher oder zählen dann andere Kriterien bei der Kontenprüfung ?
Kontoeinsicht/Kontenprüfung/Kontobewegungen...

Der §60 SGB I behält mW auch nach Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes seine Rechtskraft.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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