Kontopfändung bei Grundsicherung auf P–Konto

7. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
Eagle111
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kontopfändung bei Grundsicherung auf P–Konto

In Sachen: Kontopfändung bei Grundsicherung trotz Umstellung auf P – Konto
Folgender unglaublicher Fall hat sich ereignet:

Der Unterzeichner erhält seit ca. zwei Jahren Grundsicherung wegen Erwerbsminderung.
Der Betrag beläuft sich monatlich auf 748,86 €.
Das Girokonto auf dem die Grundsicherung eingeht, wird geführt bei der Postbank.
Auf dem Konto selbst ist seit ca. einem Jahr ein Kontopfändungsbetrag in Höhe von ca. 5000 € eingetragen.
Immer wieder passierte es in den letzten Monaten, dass die Postbank unzulässig, am Monatsanfang, an den Gläubiger überwies und nur durch Intervention des Unterzeichners, diese Gelder wieder zurückgeholt wurden.
Dies war ein unerträglicher Zustand und die Postbank empfahl mir, vor ca. sechs Wochen, das Konto in ein P- Konto umzuwandeln, ohne Hinweis zu welchem Zeitpunkt ratsam !
Dies tat ich am 21.7.2010 mit Antrag bei der Postbank.
Mit Schreiben vom 23.7.2010 teilte mit die Postbank mit, dass die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgt sei.
Zu diesem Zeitpunkt war ich im Glauben, dass nunmehr Pfändungsschutz in der Höhe von 985,15 € auf besagtem Konto vorhanden sei.
Die Zahlungen der Grundsicherung erfolgen bekanntlich jeweils ein bis zwei Tage vor Beginn des neuen Monats.
So erhielt ich am 30.6.2010 oben genannten Grundsicherungsvertrag und am 29.7.2010 ebenfalls.
Also jeweils ein Betrag der Unterhalb besagter 985,15 € liegt.
Am 29.7.2010 als der Grundsicherungsbetrag für den Monat August gerade eingegangen war, hob die Postbank 499,02 € von meinem Konto ab und überwies diesen Betrag an den Gläubiger.
Diese Aktion nicht verstehend legte ich Widerspruch bei der Pfändungsstelle ein.

Heute nun erhielt ich ein Schreiben von der Postbank mit folgendem Text:
Am 23.07.2010 haben wir antragsgemäß Ihr Postbankgirokonto in ein Pfändungsschutzkonto
umgewandelt. Das bedeutet für Sie, dass Ihnen im Kalendermonat ein Freibetrag von 985,15 € zur Verfügung steht. Bei Umwandlung des Kontos waren die bisherigen Verfügungen vom gesamten laufenden Monat, die dem Konto belastet worden sind, auf den Freibetrag anzurechnen. Der Zahlungseingang vom 29.7.2010 konnte daher nicht mehr in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden.
Das über den Pfändungsfreibetrag hinausgehende Guthaben wurde daher rechtmäßig an den Pfändungsgläubiger überwiesen.

Es stellen sich nunmehr folgende Fragen:
1. Wenn die Postbank mit ihrer Vorstellung der Aufrechnung Recht hat, hätte sie nicht vor der Umstellung darauf aufmerksam machen müssen, dass es rein rechnerisch notwendig ist die Umstellung auf ein P – Konto so vorzunehmen, dass keine Sozialbeträge pfändbar sind.
Zumal sie seit Monaten von dieser Tatsache Kenntnis hat.
2. Ist der Freibetrag nicht so zu verstehen, dass, sofern auf einem Konto nur Sozialleistungen eingehen, Dieser, da er ja immer vor jedem Ersten eines Monats eingeht, rückwirkend zu betrachten ist.
Denn es wird ja immer eine Überschneidung stattfinden.
3. Ist der Freibetrag auch nicht so zu verstehen, dass das Konto nie 985,15 € überschreiten darf.
Nur so kann doch wirklich der Kontoinhaber einen akzeptablen Überblick behalten.

Wie auch immer die Ansicht der Juristen ausfallen wird, trifft den Unterzeichner doch sicherlich keinerlei Schuld zum Ablauf und möchte daher die Sache einem Juristen übergeben.


MfG Z.


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Die Bank trifft keine Schuld, das Problem haben alle Banken, allerdings hätte Sie eventuell drauf kommen können.
Es handelt sich hier um einen Fehler im Gesetz.
Der Gesetzgeber ist bemüht so schnell wie möglich Rechtssicherheit herzustellen.,
Im Moment ist die Vorgehensweise aber geltendes Recht.

-- Editiert am 07.08.2010 14:33

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13040 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Eagle:

Es scheint sich hier tatsächlich um eine Gesetzeslücke zu handeln, an deren Beseitigung (angeblich) von der Bundesregierung bereits gearbeitet wird. Ist zwar mehr als traurig, aber unsere Damen und Herren Politiker scheinen einfach nicht mehr in der Lage zu sein, von Anfang an Gesetze zu erlassen, die keine solchen Lücken beinhalten.

Das Problem ist folgendes: Der Freibetrag von 985,15 Euro gilt für Verfügungen im laufenden Kalendermonat. Zumindest den Großteil dieses Betrages von der Juni - Leistung wirst Du vermutlich erst im Juli abgehoben oder überwiesen haben. Wenn Du also Anfang August z.B. 900 Euro abgehoben und/oder überwiesen hast, dann hast Du im laufenden Monat August über 900 von 985,15 Euro verfügt. Von dem Geld, das am 30.07. auf Deinem Konto eingegangen ist, sind demnach nur noch 85,15 Euro verfügbar. Der Rest ist pfändbares Einkommen. Eine Übertragung in den Folgemonat funktioniert in diesem Fall wohl nicht.

Du solltest Dich an den, für Pfändungsschutz zuständigen, Rechtspfleger Deines örtlichen Amtsgerichts wenden und einen Antrag auf Erhöhung des Freibetrages bzw. auf Aufhebung der Pfändung stellen. Wie schnell das allerdings geht, bzw. wie erfolgversprechend das ist, vermag ich auch nicht zu sagen.

Und wenn Du schon mal beim AG bist, kannst Du auch gleich einen Beratungshilfeschein besorgen, mit dem Du dann einen Anwalt beauftragen kannst, das bereits überwiesen Geld zurück zu fordern.

Zu Deinen Fragen:

1. Angeblich dürfen die Banken bzgl. der Einrichtung eines P-Kontos keinerlei Beratung durchführen. Insofern dürfte die Informationspflicht zumindest fraglich sein.

2. Der Geldeingang zählt für den laufenden Kalendermonat rückwirkend. Allerdings kommt es im Ergebnis wohl auf den Betrag an, über den im laufenden Monat bereits verfügt wurde (siehe obiges Beispiel). Der sonst übliche Pfändungsschutz des § 55 SGB I, wonach Sozialleistungen innerhalb von (neuerdings) 14 Tagen unpfändbar sind, entfällt mit der Einrichtung eines P-Kontos.

3. Der Idealfall wäre gewesen, Du hättest am 30.07. Dein Konto komplett leergeräum und erst im August die Umwandlung in ein P-Konto vorgenommen. Dann würde es im laufenden Monat August keine Verfügungen mehr geben und das am 31.08. eingehende Geld wäre vollständig geschützt.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Viel zu kompliziert !

Sämtliche Sozialleistungen sind grundsätzlich innerhalb der ersten 7 Kalendertage vor Pfändungen geschützt, egal welche Kto-Form und das war schon immer so !!

Eine Gutschrift auf das Konto des (Leistungs-)Berechtigten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I bzw. § 76a Abs. 1 Satz 1 EStG), die auf einer solchen Leistung beruht,

wird für die ersten sieben Tage seit ihrer Gutschrift nicht von einer Pfändung erfasst,

sodass der Schuldner trotz Kontenpfändung darüber verfügen darf. Die für Sozialleistungen geltende Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I , nach welcher die durch die Gutschrift entstehende Forderung für den Zeitraum von sieben Tagen unpfändbar gestellt wird, verbietet nämlich eine kontokorrentmäßige Verrechnung bei Debetsalden.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13040 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Anonymer:

Deine Antwort ist in zweifacher Hinsicht falsch, was Du wüsstest, wenn Du meine Antwort gelesen und ggf. erstmal überprüft hättest, anstatt mit Halbwissen zu "korrigieren".

1. Die Schutzfrist nach § 55 SGB I Abs. 1 wurde mit Einführung des P-Kontos zum 01.07.2010 von 7 auf 14 Tage verlängert.

2. Gemäß § 55 Abs. 5 SGB I greift diese Schutzfrist allerdings immer dann nicht, wenn der Schuldner ein P-Konto führt.

[URL=http://dejure.org/gesetze/SGB_I/55.html]Hier die aktuelle Fassung des § 55 SGB I zum Nachlesen[/URL]

Steht genau so übrigens auch in § 76a Abs. 5 EStG .

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

-- Editiert am 07.08.2010 17:47

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

@Axel:

Na dann danke dass du mein "Halbwissen" korrigierst !

Natürlich sind es 14 Tage!

Wozu dann ein P-Kto ??

Dann behält man sein normales und räumt das innerhalb der ersten 14 Tage leer!

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13040 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Anonymer:

quote:
Na dann danke dass du mein "Halbwissen" korrigierst !


Gerne geschehen. War übrigens auch nicht böse gemeint, auch wenn das vielleicht etwas vorwurfsvoll geklungen hat.

quote:
Wozu dann ein P-Kto ??


Ganz einfach, weil es unzählige Menschen gibt, die arbeiten und mit ihrem Einkommen gerade mal knapp über ALG II Anspruch, aber unterhalb, oder nur knapp über, der Pfändungsfreigrenze. Deren Einkommen ist nicht nach § 55 SGB I geschützt, und ein P-Konto kann sehr sinnvoll sein.

Gleiches gilt auch für sämtliche Aufstocker, die ALG II + Erwerbseinkommen erzielen.

quote:
Dann behält man sein normales und räumt das innerhalb der ersten 14 Tage leer!


Für diejenigen, die ausschließlich Sozialleistungen erhalten, kann das durchaus sinnvoll sein. Allerdings ist die Nutzung eines gepfändeten Kontos erheblich eingeschränkt. So sind Verfügungen ausschließlich am Schalter möglich (was oftmals zusätzliche Gebühren kostet). Auch die Nutzung des Onlinebanking funktioniert nicht oder nur eingeschränkt usw. Letztendlich muss aber jeder Betroffene für sich entscheiden, ob er sein "normales" Konto behalten oder in ein P-Konto umwandeln will.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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