Korrektur angewandter Rechtsvorschriften im Widerspruchsverfahren

29. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
AxelK
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Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)
Korrektur angewandter Rechtsvorschriften im Widerspruchsverfahren

Mit Bescheid vom 30.05.2006 wurde ein Bewilligungsbescheid nach dem SGB II mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufgehoben. Dieses geschah - lt. Aufhebungsbescheid - auf Grundlage des § 45 Abs. 1 SGB II .

Gegen diesen Aufhebungsbescheid habe ich Widerspruch eingelegt. Dieser wurde jetzt teilweise als unbegründet zurück gewiesen. In der Widerspruchsbegründung heißt es, dass die damalige Aufhebung nach § 45 Abs. 1 SGB II fehlerhaft war. Vielmehr hatte die Aufhebung des ursprünglichen Bescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II zu erfolgen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei aber eine Korrektur der angewendeten Vorschriften möglich.

Genau das ist dann eben auch meine Frage. Die korrekte Anwendung der Rechtsgrundlagen ist von entscheidender Bedeutung für Erfolg oder Misserfolg des Widerspruchs, bzw. einer jetzt möglichen Klage. Kann da wirklich so ohne weiteres die ursprünglich angewandte Rechtsvorschrift im Widerspruchsverfahren abgeändert werden?

Die zweite Frage ist natürlich auch, ob der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig war, oder nicht? Es ging darum, dass - auf Grund eines Abrechnungsfehlers auf Seiten des AG - in einem Monat zu wenig Gehalt bezahlt wurde, welches dann im Folgemonat nachgezahlt wurde. Dieses führte natürlich zu einer Überzahlung im zweiten Monat.

Ich habe diese Frage auch im Unterforum Verwaltungsrecht eingestellt, weil möglicherweise auch dieses betroffen ist. Jetzt hoffe ich auf möglichst zahl- und hilfreiche Antworten.

Gruß,

Axel

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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

-- Editiert von AxelK am 29.07.2007 11:48:49

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14 Antworten
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#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@axel

soweit ich weiß, ist es tatsächlich möglich im widerspruchverfahren (vorverfahren genannt, also vor klage)die korrektur vorzunehmen. sgg §86.

meines wissens nach muß aber über diese korrektur informiert werden, in der form, dass der verwaltungsakt, hier aufhebungsbescheid nach sgbII, §45 abgeändert wird in einen aufhebungsbescheid nach §48sgbX usw.

somit der leistungsempfänger in die lage versetzt wird gegen den abgeänderten bescheid nunmehr widerspruch einzulegen innerhalb der frist.

das ist hier nicht passiert?

sunbee

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Hallo Sunbee,

danke für den Hinweis. Allerdings verstehe ich den Wortlaut des § 86 SGG so, dass die Widerspruchsstelle zu informieren ist, wenn die ursprünglich entscheidende Stelle (hier die Leistungsabteilung) den angefochtenen Bescheid abändert. Ein Beispiel könnte sein: Ich lege gegen einen Bescheid Widerspruch ein, zum einen weil die KdU nicht korrekt berechnet wurden und zum zweiten Erwerbseinkommen nicht korrekt berechnet wurde. Die Leistungsabteilung gibt den Widerspruch an die Widerspruchsstelle weiter und korrigiert dann - wegen eines offensichtlichen Fehlers - den Bescheid hinsichtlich der Höhe der KdU, nicht aber wegen der Einkommensanrechnung. Über diesen Änderungsbescheid ist die Widerspruchsstelle zu informieren und der Änderungsbescheid wird Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. So jedenfalls verstehe ich das. Insofern würde sich auch ein Widerspruch gegen den Änderungsbescheid erübrigen, weil dieser ohnehin Gegenstand des Vorverfahrens wird.

Die Abänderung des Aufhebungsbescheides erfolgte quasi mit dem Widerspruchsbescheid. Dort heißt es wörtlich: "Der Verwaltungsakt ist nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ...... mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde.

Zwar erfolgte die ursprüngliche Aufhebung mit Bescheid vom 30.05.2006 nach § 45 Abs. 1 SGB II . Die Anwendung dieser Vorschrift war jedoch fehlerhaft. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens konnte dies jedoch berichtigt werden".


Ob dieses tatsächlich so ohne weiteres möglich ist, weiß ich eben nicht. Die Frage, nach welcher Bestimmung die Aufhebung erfolgt ist aber von ganz entscheidender Bedeutung für die Frage, ob eine Rückzahlung gefordert werden kann oder nicht. Hier stellt der § 45 SGB II nämlich ganz andere, wesentlich erschwerte, Voraussichten, als § 48 SGB X .

Fraglich bleibt auch, ob der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig war, oder nicht. Wann ist ein Verwaltungsakt/Leistungsbescheid rechtswidrig?

Gruß,

Axel



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-- Editiert von AxelK am 29.07.2007 19:40:38

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#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@axel

genau das ist der punkt, weder der leistungsempfänger noch die widerspruchstelle wurde über die abänderung informiert. ich interpretiere den 86er auch so.

allerdings bin ich der meinung, dass der le informiert werden muß, woher will die behörde denn wissen, ob dieser auch widerspruch gegen den abgeänderten( hier anders begründeten) bescheid wünscht? ich wühl gerade in m. unterlagen, ob ich was zur infopflicht habe.

ich persönlich würde aufgrund der tatsache, dass dies nicht erfolgt ist, wiedereinsetzung in den vorherigen stand versuchen, um so den änderungsbescheid zu erzwingen
http://www.rechtslexikon-online.de/Wiedereinsetzung_in_den_vorigen_Stand.html

außerdem, aber auch das wieder eine persönliche ansicht, ist der bescheid rechtswidrig. dir brauch ich nichts zu erzählen von rückforderung und der berechtigung hierzu. meiner ansicht nach hat hier die behörde geschlampt und dies ist nicht dem le zu lasten zu legen.

sunbee

-- Editiert von sunbee1 am 29.07.2007 19:50:16

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>außerdem, aber auch das wieder eine persönliche ansicht, ist der bescheid rechtswidrig. <hr size=1 noshade>


Wenn Du damit jetzt den ursprünglichen Leistungsbescheid meinst, welcher schließlich zu der Überzahlung führte, bin ich da eben leider nicht so sicher.

quote:<hr size=1 noshade>meiner ansicht nach hat hier die behörde geschlampt und dies ist nicht dem le zu lasten zu legen. <hr size=1 noshade>


Wenn es denn so wäre, dass die Behörde geschlampt hat, hättest Du zweifellos recht. Ausnahmesweise ist der ARGE hier aber nichts anzulasten. Vielmehr war es seinerzeit der Arbeitgeber, der für den Monat März eine fehlerhafte Abrechnung erstellt hat. Dadurch wurde im März deutlich zu wenig Gehalt ausgezahlt. Dieses wurde dann gemeinsam mit der Aprilabrechnung korrigiert und das fehlende Gehalt wurde nachgezahlt. Das alles wurde selbstverständlich der ARGE umgehend mitgeteilt, woraufhin - nach entsprechender Anhörung - der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erging. Dieser erfolgte eben auf Grundlage des § 45 SGB II . Hiergegen richtete sich mein Widerspruch, u.a. mit der Begründung, dass eine Rückforderung nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben erfolgen kann.

Die ARGE hat ja ursprünglich über meinen Antrag, unter Berücksichtigung meiner (nach bestem Wissen und Gewissen korrekten) Angaben entschieden, dass mir Leistungen in Höhe X zustehen. Das der Arbeitgeber zu blöd war, eine korrekte Gehaltsabrechnung zu erstellen, hat sich halt erst später herausgestellt und ist weder von der ARGE, noch von mir zu verantworten. Deshalb halt die Frage, oder der ursprüngliche Bewilligungsbescheid rechtswidrig war, oder nicht. Diese Rechtswidrigkeit ist nämlich Voraussetzung für die Anwendung des § 45 SGB II .

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@axel

ich steh auf d. leitung :???:

ich hatte es so verstanden, dass doch der verwaltungsakt, also bescheid nach §45 sgbII, rückforderung abgeändert wurde in die begründung mit dem§48 usw. aus sgbX.

also 'nur' die begründung der rückforderung geändert wurde (um irgendwie doch die rückforderungen stellen zu können, sag ich jetzt mal ganz gehässig)

ein anspruch auf diese rückforderung besteht eben meiner ansicht nach weder nach dem 45 er noch dem 48. deshalb halte ich den bescheid f. rechtswidrig. schau mal hier:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) » Teil III. Verwaltungsakt » Abschnitt 1. Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 48

sunbee

-- Editiert von sunbee1 am 29.07.2007 20:45:53

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Sunbee:

Na dann will ich Dir mal von der Leitung runterhelfen. :grins:

In chronologischer Reihenfolge ist folgendes geschehen:

1. März 2006: Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, ab 01.04.2006. Im Antrag angegeben Erwerbseinkommen in Höhe von sagenhaften 1000 Euro brutto.

2. 03.04.2006: Bewilligungsbescheid unter Berücksichtigung des angegebenen Erwerbseinkommens.

3. 27.04.2006: Übersendung der Gehaltsabrechnung für April sowie der korrigierten Gehaltsabrechnung für März. Der gesamte Zahlbetrag (Rest für März plus Gehalt für April) ist am gleichen Tag auf dem Konto eingegangen.

4. 02.05.2006: Schreiben der ARGE an mich, dass es nach den vorliegenden Unterlagen für den Monat April zu einer Überzahlung gekommen ist, die zurück gefordert werden soll, mit der Bitte um Stellungsnahme (Anhörung). Stellungnahme erfolgte schriftlich im Mai 2006.

5. 30.05.2006: Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid gemäß § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 SGB X . Im Bescheid dann nochmals der Hinweis, dass die Entscheidung über die Rückforderung gemäß § 45 in Verbindung mit § 50 SGB X ergeht.

6. 07.06.2006: Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid an die Leistungsabteilung der ARGE.

7. 30.06.2006: Schriftliche Mitteilung der ARGE, dass der Widerspruch an die Widerspruchsstelle weitergeleitet wurde.

8. 24.07.2007: Widerspruchsbescheid. Tenor des Widerspruchs: Es bleibt bei der teilweisen Aufhebung der Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.04. - 30.04.2006. Der Erstattungsbetrag wird herabgesetzt, weil die Rückforderung fälschlicherweise nicht gegen alle volljährigen Mitglieder der BG geltend gemacht wurde.
Es folgt dann die übliche Wiedergabe des Sachverhaltes, der zum Widerspruch geführt hat. Dann kommt der bereits zitierte Satz, dass der Verwaltungsakt (also der Bewilligungsbescheid vom 03.04.2006) nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit.... mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist.
Im nächsten Absatz folgt die Information, das die ursprüngliche Aufhebung nach § 45 Abs. 1 fehlerhaft war, dieser Fehler aber im Rahmen des Widerspruchsverfahrens berichtigt werden konnte.

Soweit also der tatsächliche Sachverhalt. Meines Erachtens macht es schon einen Unterschied, auf welcher Grundlage der Bescheid zurück genommen wird. Nach § 48 in Verbindung mit § 50 SGB X wäre ich vermutlich tatsächlich zur Rückzahlung verpflichtet. Nach § 45 aber nur dann, wenn die entsprechenden weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Ich würde nun aber den § 47 VwVfG so deuten, dass die Abänderung der Rechtsgrundlage im Widerspruchsverfahren nicht zulässig ist. Wie siehst Du das?

Darüber hinaus stellt sich weiter die Frage: War der Bewilligungsbescheid vom 03.04.2006 rechtswidrig? Liegt Rechtswidrigkeit tatsächlich nur dann vor, wenn bei Antragstellung bewusst falsche Angaben gemacht werden, oder auch schon dann, wenn sich erst später herausstellt, dass die Angaben falsch waren, was aber zum Zeitpunkt der Antragstellung niemand wissen konnte? Bei der Frage nach der Rechtswidrigkeit geht es also nicht um den Aufhebungs-/oder Widerspruchsbescheid, sondern um den ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 03.04.2006.

Gruß,

Axel

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#7
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@axel

danke für die gehhilfe:)

ich versuchs nochmal:

der § 47 VwVfG absatz 2 sagt:
..oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes.

der bescheid vom 03.04 kann also, meinung nach nicht aufgehoben werden, da es ungünstiger für dich wäre.


der bescheid vom 30.05. beruht (genauso wie die abänderung) meiner m. nach dadurch auch auf keiner rechtsgrundlage.

wenn die arge jetzt argumentiert, dass der bescheid v. 03.04. rechtswidrig war so würde ich auf den §48 VwVfG absatz 2 verweisen.

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat

2.den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;

3.die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

die genannten einschränkungen treffen auf den le, also dich, nicht zu.

außerdem kann man auch aus dem sgbX, §45 einen ähnlichen hinweis entnehmen.

es macht einen unterschied ob §45 sgbII oder §48 sgbX etc. trotzdem treffen auf beide begründungen, die die arge anbringt, jeweils die §§ des verwaltungsverfahrensgestzes zu.

sunbee


-- Editiert von sunbee1 am 29.07.2007 22:38:49

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#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Sunbee:

quote:<hr size=1 noshade>es macht einen unterschied ob §45 sgbII oder §48 sgbX etc. trotzdem treffen auf beide begründungen, die die arge anbringt, jeweils die §§ des verwaltungsverfahrensgestzes zu. <hr size=1 noshade>


Zunächst ne kleine Korrektur: Es muss natürlich heißen, § 45 SGB X (steht falsch im Widerspruchsbescheid und habe ich einfach so übernommen. § 45 SGB II regelt einen völlig anderen Sachverhalt).

Sowohl § 45 SGB X , als auch § 48 VeVfG greifen aber nur, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt rechtswidrig war.

quote:<hr size=1 noshade>wenn die arge jetzt argumentiert, dass der bescheid v. 03.04. rechtswidrig war so würde ich auf den §48 VwVfG absatz 2 verweisen. <hr size=1 noshade>


Nicht die ARGE behauptet, das der Bescheid vom 03.04.2006 rechtswidrig war. Im Gegenteil; der ursprüngliche Aufhebungsbescheid vom 30.05.2006 ging offensichtlich von der Rechtswidrigkeit aus. Darum erfolgte die Aufhebung auf Grundlage des § 45 SGB X . ERst jetzt im Widerspruchsbescheid ist man offensichtlich dazu übergegangen, den ursprünglichen Bescheid, vom 03.04.2006, nicht als rechtswidrig einzustufen, so dass die Aufhebung nach § 48 SGB X hätte erfolgen müssen. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X ist die Rücknahme eines Verwaltungsaktes für die Vergangenheit möglich, wenn nach Antragstellung Einkommen erzielt wurde, das zu einem Wegfall oder einer Minderung des Leistungsanspruchs geführt hätte. Weitere Voraussetzungen, wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit werden hier eben nicht genannt.

Darum ist die von mir aufgeworfene Frage, ob der Bescheid vom 03.04.2006 rechtswidrig war oder nicht, auch von großer Bedeutung. War dieser Bescheid nämlich rechtswidrig, war die Rechtsgrundlage des § 45 SGB X seinerzeit korrekt und die jetzige Anwendung des § 48 SGB X wäre fehlerhaft.

Gleichwohl scheint mir die erfolgte Änderung der Rechtsgrundlage im Widerspruchsverfahren gemäß § 47 Abs. 2 VwVfG unzulässig zu sein.

Bis hierher erst mal vielen Dank für Deine Unterstützung. Der Hinweis auf das VwVfG hat mir sehr geholfen.

Gruß,

Axel

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#9
 Von 
Sunbee 1
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Gelehrter
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@axel

öhm, mir raucht der kopf. hab nochmals alle §§ gelesen.

dem bescheid v. 03.04 liegt eine fehlerhafte berechnung nach deinen angaben, die nach bestem wissen & gewissen gemacht worden zugrunde.
diese kann aber dir nicht zuungunsten ausgelegt werden. der bescheid also ist rechtswidrig.

aber, egal ob er es ist oder nicht.
weder durch den §48 sgbX noch durch den ursprünglich als grund für eine aufhebung angegebene §45 sgbx dürfte zu deinen ungunsten ergehen.

im 48 er heißt es in absatz 1: ...ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

wieso soll es da eine rückforderung geben?

meinst du wegen absatz 1, nr 3?

also ich versteh auch das so, wie es im grundsatz des § heißt: für die zukunft.

in der tat würde der 48 er dich in eine schwierigere lage versetzen, denn ob der grundsatz, zukunft' auch gilt für den absatz 1, nr 3 auch gilt, wissen wohl nur volljuristen :???:

bei $45 würde ich mich auf absatz 2 berufen.

das wichtigste für mich, genau was du schreibst, nämlich die änderung im widerspruchverfahren halte ich für unzulässig,
§ 47 VwVfG , hier absatz 2 doch sehr eindeutig.

puh. gut, dass ich nicht jura studiert habe. das wollte ich nämlich seit ich so 10 war und hab mich dann doch als erwachsene umentschieden. so wie ich mich kenne, wäre es soz. oder arb.recht geworden und dann hätte ich jetzt den §§ salat.
apropos, ich hab hunger. wenn ich dir jetzt was von tacheles schreibe, schiebste dann nen schokotaler rüber? :)



sunbee

-- Editiert von sunbee1 am 30.07.2007 13:36:57

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#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>dem bescheid v. 03.04 liegt eine fehlerhafte berechnung nach deinen angaben, die nach bestem wissen & gewissen gemacht worden zugrunde. <hr size=1 noshade>


Die fehlerhafte Berechnung hat sich aber erst dadurch ergeben, dass sich - auf Grund einer fehlerhaften Gehaltsabrechnung seitens des Arbeitgebers - die Auszahlung eines erheblichen Teils des März-Gehaltes in den April verschoben hat. Das heißt, im April ist ein höherer Geldzufluss erfolgt, als zum Zeitpunkt der Antragstellung, aber auch zum Zeitpunkt der Erlasses des Bewilligungsbescheides, absehbar war. Genau genommen liegt die Ursache für die Überzahlung eigentlich bei meinem damaligen Arbeitgeber. Da die Änderung aber erst nach Erlass des Verwaltungsaktes eingetreten ist, ist vermutlich der ursprüngliche Bewilligungsbescheid rechtmäßig gewesen, so dass genau genommen die jetzt angewandte Rechtsgrundlage des § 48 korrekt ist. Leider.

Du hast übrigens Recht; ich meine Abs. 1 Nr. 3. Und demzufolge ist eine Aufhebung auf für die Vergangenheit möglich. So interpretiere ich das jedenfalls. Werde gleich nochmal suchen, ob ich entsprechende Entscheidungen dazu finde.

quote:<hr size=1 noshade>§ 47 VwVfG , hier absatz 2 doch sehr eindeutig. <hr size=1 noshade>


Im Prinzip hast Du Recht und so würde ich mir das ja auch wünschen. Aber, es ist durchaus denkbar, dass Bewilligungsbescheid und Widerspruchsbescheid als eine Einheit, also als ein Verwaltungsakt gesehen werden. Damit wäre diese Bestimmung dann wunderbar ausgehebelt.

quote:<hr size=1 noshade>apropos, ich hab hunger. wenn ich dir jetzt was von tacheles schreibe, schiebste dann nen schokotaler rüber? <hr size=1 noshade>


Bei Tacheles habe ich die Frage auch eingestellt. Da ist man wohl eher der Meinung, das das Vorgehen der Widerspruchsstelle korrekt ist. Ich hoffe, dass ich noch konkreteres hierzu finde. Werde Dich auf dem laufenden halten.

Den Schokotaler gibt es trotzdem; für die viele Mühe. :banana:

Gruß,

Axel

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#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Sunbee:

Ich bin leider fündig geworden. Allerdings eben nicht in dem Sinne, wie ich es gerne gehabt hätte.

Zunächst zur Info: Die exakt gleiche Regelung des § 47 VwVfG gibt es auch im SGB X, nämlich in § 43. Aber das nur am Rande.

Die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Umdeutung des Rückforderungsbescheides dürfte wohl zulässig sein. Die Unzulässigkeit der vorgenommenen Umdeutung wegen einer Benachteiligung des LE käme in meinem Fall nur dann in Betracht, wenn eine Rücknahme des Leistungsbescheides nach § 45 SGB überhaupt möglich gewesen wäre. Hierfür wäre aber zwingende Voraussetzung, dass schon der Bewilligungsbescheid vom 03.04.2006 rechtswidrig gewesen wäre, was wohl nicht der Fall sein dürfte, da die Änderung erst nachträglich bekannt geworden ist. Siehe hierzu BSG vom 26.08.1994, Akt.-Zeichen 13 RJ 29/93 .

Ich fürchte also, dass ich hier wohl nichts weiter werde machen können. That's Live. :kotz:

Gruß,

Axel

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#12
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@axel

das bsg urteil kenne ich nicht. hast du nen link?

ich les und les und werd trotzdem den eindruck nicht los, dass die arge so nicht vorgehen kann.
auch wenn es abstrus ist, ich denk die ganze zeit an den ag...

er ist verpflichtet korrekte abrechnungen zu erstellen, dies ist nicht passiert und schadet dir nun.

auch wenn ich momentan wieder wütender werde auf die vorgehensweisen von behörden, so wüßt ich jetzt auch nicht, wie man den ag da ranziehen könnte :???:

schokotaler mampfende

sunbee

note: bei tacheles hab ich die frage nicht gefunden :(

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#13
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Nen Link hätte ich leider nicht. Hab das auf ner kostenpflichtigen Seite gefunden. Ist aber leider ziemlich eindeutig

Ja, ja, der AG. Hast schon recht, eigentlich müsste man den heranziehen. Nur leider gibt es den Laden nicht mehr. Woran das wohl liegt? :(

Ich finde die Vorgehensweise der Arge auch zum :kotz: Leider wird man da in diesem Fall aber wohl wirklich nichts machen können. Es sei denn, irgend jemand liefert mir noch ein richtig gutes Argument, warum der ursprüngliche Leistungsbescheid doch rechtswidrig war. Dann wäre nämlich die Anwendung des § 45 korrekt und eine Umdeutung nicht zulässig.

Das Tacheles Forum ist auch leider ziemlich unübersichtlich. Gib mal bei der Suche als Autor AxelK ein. Dann findest Du das. Was richtig handfestes haben die mir aber auch nicht liefern können.

Gruß,

Axel

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#14
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@axel

wenn es um eine höhere summe geht, würd ich einen anwalt aufsuchen. (ich hab allerdings auch ne wirklich gute).

mit dem ag bin ich (wieder) bei einem meiner lieblingsaufreger. wenn die ag anständig zahlen würden, bräuchte kein arbeitender alg2 und sowas könnte nicht passieren...würg

sunbee

-- Editiert von sunbee1 am 31.07.2007 07:51:13

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