Kosten der Wohnungsbeschaffung und Wohnungssuche

29. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
AnnieB
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Beginner
(102 Beiträge, 22x hilfreich)
Kosten der Wohnungsbeschaffung und Wohnungssuche

Hallo,

nun liegt die schriftliche Zustimmung für einen Umzug in die neue Wohnung vor. Mietvertrag würde wie bereits in dem anderen thread erwähnt ab 01.07. lauten. „Alte" Wohnung ist noch nicht gekündigt, da ich mir nicht sicher bin, ob der Umzug nach all den Ablehnungen, welche ich erhielt, klappen kann.

Für die Renovierung der derzeitigen Wohnung werden nur 40 € pro Zimmer genehmigt. Mir liegt aber ein Kostenvoranschlag über 1000 € vor. Selbstverständlich würde ich insges. 3 Kostenvoranschläge einreichen. Selbst streichen kann ich nicht, bin froh wenn ich den Umzug schaffe (Packen, Putzen etc.). Freunde/Verwandte welche man bitten könnte mitanzupacken, existieren nicht. Spedition wurde genehmigt. Es liegt ein Kostenvoranschlag von knapp 2000 € vor, 2 weitere muß ich noch einholen.

Die neue Wohnung benötigt zumindest einen neuen Anstrich. Weiters muß jemand in der alten Wohnung die Lampen abnehmen (das kann ich wohl nicht von der Umzugsfirma erwarten?) sowie in der neuen Wohnung wieder anbringen. Meine Einbauküche paßt nicht in die neue Wohnung. Einbaugeräte könnten mitgenommen werden, auch Schranktüren und Schubladen. Aber Korpusse, Arbeitsplatte, Spüle usw. müßten zweckmäßigerweise neu beschafft werden, da das teilweise /oder gesamte Ab- und Aufbauen der Küche (nach Auskunft von Handwerkern) eher teurer käme als eine Neubeschaffung (mit Aufbau natürlich). Flurgarderobe, Hängeschränke usw. müssen in der neuen Wohnung an die Wand montiert werden.

Ich benötige darüber hinaus noch einiges, was ich noch nie oder höchstens vor langer Zeit (ca. 20 J.) besessen habe: z.B. Rollos (das Haus hat keine Läden), Badezimmerspiegel mit Konsole oder Spiegelschrank, Duschvorhang, Duschstange, Klobrille etc.

An das Jobcenter schrieb ich, daß die in der Grundsicherung enthaltenen Anteile für Reparaturen/Renovierung bereits aufgebraucht sind. Mietvertraglich bin ich verpflichtet Kleinreparaturen bis 75 € im Jahr zu übernehmen. Der Mietvertrag liegt dem Jobcenter vor.

Abgelehnt wurde mit der Begründung:
Gem. §36 SGB II ist für die Leistungen der Grundsicherung nach §6 Abs. 1 die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsmäßige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen der Grundsicherung nach §6 ABs. 1 Nr. 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Da sich die neue Wohnung nicht im Kreis .... sondern in ... befindet, wenden Sie sich bitte zuständigkeitshalber an das für ... zuständige Jobcenter.

Die Anträge auf Kostenübernahme der Telefonumstellung und des Nachsendeantrags werden gem. § 20 Abs. 1 SGB II abgelehnt. Gemäß § 20 Abs. 1 umfaßt die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilhabe am kulturellen Leben.
Die Zahlung der Regelleistung erfolgt pauschaliert nach den festgesetzten Regelsätzen.
Kann im Einzelfall ein von der genannten Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gedeckt werden, kann dem Hilfebedürftigen nach § 23 Abs. 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sach- oder als Geldleistung in Form eines entsprechenden Darlehens gewährt werden.
Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind Sie in der Lage, die Sonderleistung aus eigenen Kräften und Mitteln in vollem Umfang zu decken, so daß eine Übernahme der Kosten nicht möglich ist.

Der Ablehnungsbescheid beruht auf §§ 23 Abs. 1 i.V.m. 20 SGB II .


Dazu ist anzumerken, daß das Jobcenter darüber informiert ist, daß ich keine eigenen Mittel besitze, aus welchen ich die abgelehnten Leistungen selbst tragen könnte, zumal ich mich wegen zurückliegenden, nicht unerheblichen Leistungen (ca. 6000 €) mit dem Jobcenter streiten muß. Diese werde ich sehr wahrscheinlich aufgrund § 44 in einigen Jahren erstattet bekommen, doch hilft mir das momentan nicht weiter.

So wie es aussieht, erwartet man von mir, eine renovierte Wohnung mit Küche zu finden, wobei ich auf meine Einbaugeräte wohl weitgehend verzichten soll? Blieben aber noch die Montage von Lampen, Flurgarderobe, Hängeschränken....etc.

Obwohl ich an meiner „alten" Wohnung hänge und alle Rücklagen zunächst aufbrauchte, um hierbleiben zu können, würde ich nun aber doch gerne in die angebotene Wohnung umziehen. Wer weiß, wann ich wieder ein vergleichbar gutes Angebot erhalte? Wenn ich bleibe, muß ich mich wegen der Übernahme der vollen Mietkosten streiten.


Die Kosten der Wohnungs-Suche wurden nun genehmigt. Ich soll sie innerhalb einer Frist nachweisen. Wie komm ich dieser Aufforderung am besten nach? Bei den Fahrten schreib ich die km-Zahl daneben? Kann ich die Telefonkosten pauschalieren, da mein Vertrag mit dem Anbieter eine Telefon-flat beinhaltet? Wie würdet Ihr in diesem Fall anteilige Telefonkosten geltend machen?


Viele Grüße
AnnieB



-- Editiert am 29.05.2010 13:54

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5 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@AnnieB:

quote:
Für die Renovierung der derzeitigen Wohnung werden nur 40 € pro Zimmer genehmigt.


Eine Pauschale pro m² würde ich ja noch für in Ordnung halten, eine Pauschale pro Zimmer halte ich doch für etwas fragwürdig.

quote:
Mir liegt aber ein Kostenvoranschlag über 1000 € vor.


Ich denke man muss kein Hellseher sein, um vorherzusagen, dass das keine Behörde übernehmen wird. Du bist verpflichtet, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Renovierung in Eigenleistung kann durchaus verlangt werden. Wenn das tatsächlich und nachweisbar nicht möglich ist und auch im Bekanntenkreis niemand ist, der behilflich sein kann, dann muss man kreativ werden. Z.B. Handwerkerbörsen im Internet könnten eine Möglichkeit sein, den Preis deutlich zu senken.

quote:
Spedition wurde genehmigt. Es liegt ein Kostenvoranschlag von knapp 2000 € vor, 2 weitere muß ich noch einholen.


Mit der Genehmigung einer Spedition hast Du schon großes Glück. Das passiert wirklich nicht oft. Wie weit liegen denn alter und neuer Wohnort auseinander? Bei 2000 Euro würde ich davon ausgehen, das darin auch Montagearbeiten, einschließen ab- und anklemmen von Lampen und Küchengeräten enthalten sein sollten. Professionelle Umzugsspeditionen bieten solche Leistungen jedenfalls an.

quote:
Aber Korpusse, Arbeitsplatte, Spüle usw. müßten zweckmäßigerweise neu beschafft werden, da das teilweise /oder gesamte Ab- und Aufbauen der Küche (nach Auskunft von Handwerkern) eher teurer käme als eine Neubeschaffung (mit Aufbau natürlich)


Das eine Arbeitsplatte neu beschafft werden muss, ist einleuchtent und nachvollziehbar. Wieso es aber einen solchen Aufwand darstellen soll, die Schränke und Spüle mitzunehmen und in der neuen Wohnung wieder aufzubauen, erschließt sich mir nicht.

Rechtlich eindeutig handelt es sich jedenfall bei einer diesbezüglichen Neubeschaffung nicht um eine Erstausstattung, da eine vollständige Küche vorhanden ist. Eine Übernahme dieser Kosten kommt deshalb m.E. allenfalls als Darlehen in Betracht.

quote:
Ich benötige darüber hinaus noch einiges, was ich noch nie oder höchstens vor langer Zeit (ca. 20 J.) besessen habe: z.B. Rollos (das Haus hat keine Läden), Badezimmerspiegel mit Konsole oder Spiegelschrank, Duschvorhang, Duschstange, Klobrille etc.


Mit Ausnahme der Klobrille dürften das klassische Erstausstattungsgegenstände sein, die zu übernehmen sind. Eine Klobrille dürfte allerdings zu einer bewohnbaren Wohnung dazu gehören und deshalb in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters fallen.

quote:
An das Jobcenter schrieb ich, daß die in der Grundsicherung enthaltenen Anteile für Reparaturen/Renovierung bereits aufgebraucht sind. Mietvertraglich bin ich verpflichtet Kleinreparaturen bis 75 € im Jahr zu übernehmen.


Was das allerdings mit der Frage der Erstausstattung und/oder Renovierung zu tun hat, erschließt sich mir nicht.

quote:
Abgelehnt wurde mit der Begründung:
Gem. §36 SGB II ist für die Leistungen der Grundsicherung nach §6 Abs. 1 die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsmäßige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen der Grundsicherung nach §6 ABs. 1 Nr. 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Da sich die neue Wohnung nicht im Kreis .... sondern in ... befindet, wenden Sie sich bitte zuständigkeitshalber an das für ... zuständige Jobcenter.


Das dürfte korrekt sein. Der Antrag auf Erstausstattung ist bei der neuen ARGE zu stellen.

quote:
Die Anträge auf Kostenübernahme der Telefonumstellung und des Nachsendeantrags werden gem.


Das halte ich für falsch. Diese Kosten sind klassische Kosten, die allein durch den Umzug überhaupt anfallen und deshalb eindeutig den Umzugskosten zuzuordnen sind. Diese Umzugskosten sind bei einem notwendigen Umzug - der hier unstrittig vorliegt - vom Leistungsträger zu übernehmen.

quote:
Wie komm ich dieser Aufforderung am besten nach? Bei den Fahrten schreib ich die km-Zahl daneben?


Wenn Du die Fahrten mit dem PKW zurückgelegt hast, ja. Wurden öffentliche Verkehrsmittel genutzt, sind Fahrscheine vorzulegen.

quote:
Kann ich die Telefonkosten pauschalieren, da mein Vertrag mit dem Anbieter eine Telefon-flat beinhaltet? Wie würdet Ihr in diesem Fall anteilige Telefonkosten geltend machen?


Da Du Deine Flatrate ja sowieso hast und bezahlst, und nicht extra wegen dem bevorstehenden Umzug vereinbart hast, entstehen hier keine Mehrkosten die erstattungsfähig wären.

Gruß,

Axel


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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#2
 Von 
AnnieB
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo AxelK,

vielen herzlichen Dank für deine Antworten. :)

quote:
Eine Pauschale pro m² würde ich ja noch für in Ordnung halten, eine Pauschale pro Zimmer halte ich doch für etwas fragwürdig.

Diese Pauschale wurde auch nur für die "alte" Wohnung genehmigt.
Muß ich mich wegen der Renovierung der neuen Wohnung an das zukünftige Jobcenter wenden - ähnlich wie für die "Erstausstattung"?

quote:
Du bist verpflichtet, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Renovierung in Eigenleistung kann durchaus verlangt werden. Wenn das tatsächlich und nachweisbar nicht möglich ist und auch im Bekanntenkreis niemand ist, der behilflich sein kann, dann muss man kreativ werden. Z.B. Handwerkerbörsen im Internet könnten eine Möglichkeit sein, den Preis deutlich zu senken.

Ja nachweisen kann ich, wenn nicht mit meinem Alter, dann mit Attest, daß mir das nicht zuzumuten ist. Früher wäre es möglich gewesen. ;)
Ein Handwerker (1-Mann-Unternehmer) würde für 3,90 € pro qm Wand oder Decke streichen inkl. Material und MWSt. Hältst du das für zu viel? Damit käme man etwa auf 1000 € für die derzeitige Wohnung. Mir liegt auch ein zweites, teureres Angebot vor. (Mit Schwarzarbeit können diese Angebote natürlich nicht mithalten.)

quote:
Wie weit liegen denn alter und neuer Wohnort auseinander? Bei 2000 Euro würde ich davon ausgehen, das darin auch Montagearbeiten, einschließen ab- und anklemmen von Lampen und Küchengeräten enthalten sein sollten. Professionelle Umzugsspeditionen bieten solche Leistungen jedenfalls an.

Die Wohnorte liegen nicht sehr weit auseinander. Es ist aber viel Stuff vorhanden. Abklemmen von Lampen könnte ich mir als Leistung der Spedition evtl. auch vorstellen.

quote:
Das eine Arbeitsplatte neu beschafft werden muss, ist einleuchtent und nachvollziehbar. Wieso es aber einen solchen Aufwand darstellen soll, die Schränke und Spüle mitzunehmen und in der neuen Wohnung wieder aufzubauen, erschließt sich mir nicht.


Bei der Küche - so erklärte man mir - würde die Arbeitszeit teurer kommen, als eine teilweise Neuanschaffung (gilt natürlich nicht für Schranktüren, Schubladen, soweit verwendbar). Wir leben in einer Wegwerfgesellschaft. Unsere rationalisierten Arbeitsabläufe sind nicht auf Wiederverwendung ausgerichtet. Z.B. für die Spüle muß man einen Installateur kommen lassen mit einem Spezialschlüssel, welcher die Mischbatterie löst, dann die Schrauben, Anschlüsse usw. Um die Schränke wegnehmen zu können (welche verschraubt sind), muß man zuerst die Arbeitsplatte abnehmen (zersägen, da verleimt) sowie die Randleisten abnehmen. Die jetzige Küche ist U-förmig, total eingebaut, mit nahtlosen Anschlüssen an den Wänden, Eckschränken und Maßanfertigungen (u.a. wegen einem stumpfen Eck). Die neue Küche wäre 1-zeilig zu planen.

quote:
Rechtlich eindeutig handelt es sich jedenfall bei einer diesbezüglichen Neubeschaffung nicht um eine Erstausstattung, da eine vollständige Küche vorhanden ist. Eine Übernahme dieser Kosten kommt deshalb m.E. allenfalls als Darlehen in Betracht.

Ein Darlehen wäre ok. Muß ich das explizit beim derzeitigen Jobcenter beantragen? Bisher ließ ich offen, wie die Übernahme der Kosten erfolgen soll (ob als Beihilfe oder Darlehen). D.h. Widerspruch und Eilantrag beim Sozialgericht? Dem Jobcenter liegt ein Schreiben von mir mit Fristsetzung vor. Muß ich mich bei dem Antrag auf einstweilige Verfügung entscheiden, ob ich ein Darlehen oder eine Beihilfe beantrage?

quote:
Mit Ausnahme der Klobrille dürften das klassische Erstausstattungsgegenstände sein, die zu übernehmen sind. Eine Klobrille dürfte allerdings zu einer bewohnbaren Wohnung dazu gehören und deshalb in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters fallen.

Oh prima, damit weiß ich, was ich beim neuen Jobcenter beantragen kann/muß. Falls abgelehnt wird, ebenfalls Widerspruch und dann zum Sozialgericht?

quote:
Das halte ich für falsch. Diese Kosten sind klassische Kosten, die allein durch den Umzug überhaupt anfallen und deshalb eindeutig den Umzugskosten zuzuordnen sind. Diese Umzugskosten sind bei einem notwendigen Umzug - der hier unstrittig vorliegt - vom Leistungsträger zu übernehmen.

Das bedeutet Widerspruch wegen der Telefonummeldung sowie dem Nachsendeantrag.
Das Auto muß ebenfalls umgemeldet werden. Handelt es sich hierbei um mein "Privatvergnügen", solange ich keine neue Arbeit gefunden habe?

Viele Grüße
AnnieB




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-- Editiert am 29.05.2010 16:52

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Annie:

quote:
Muß ich mich wegen der Renovierung der neuen Wohnung an das zukünftige Jobcenter wenden - ähnlich wie für die "Erstausstattung"?


So ist es.

quote:
Bei der Küche - so erklärte man mir - würde die Arbeitszeit teurer kommen, als eine teilweise Neuanschaffung (gilt natürlich nicht für Schranktüren, Schubladen, soweit verwendbar).


Ausgebaut werden muss die Küche doch sicher sowieso. Oder bleibt die in der alten Wohnung drin? Du kannst natürlich mit dem Vermieter, oder auch Nachmieter, vereinbaren, dass die Küche übernommen wird. Vielleicht kriegst Du ja noch etwas Geld dafür, dass Du dann für Neuanschaffungen verwenden kannst.

quote:
Z.B. für die Spüle muß man einen Installateur kommen lassen mit einem Spezialschlüssel,


Der "Spezialschlüssel" eines Installateurs dürfte nichts anderes sein als eine Rohrzange.

quote:
Ein Darlehen wäre ok. Muß ich das explizit beim derzeitigen Jobcenter beantragen?


Müssen eigentlich nicht. Wenn Du einen Beihilfe beantragst und das Jobcenter meint, dass eine Übernahme nur als Darlehen möglich ist, dann sollten die eigentlich von sich aus darauf hinweisen.

quote:
D.h. Widerspruch und Eilantrag beim Sozialgericht?


Im Prinzip korrekt. Allerdings wirst Du schon nachweisen müssen, dass es sich um einen unabweisbaren Bedarf handelt. Unabweisbar ist ein Bedarf dann, wenn er zwingend notwendig und unaufschiebbar ist. Dafür wirst Du schon deutlich machen müssen, warum ein Wiederaufbau der Küche nicht möglich sein soll. M.E. wird ein Widerspruch/Eilantrag genau daran scheitern, auch wenn ich natürlich die genauen Umstände nicht kenne.

quote:
Muß ich mich bei dem Antrag auf einstweilige Verfügung entscheiden, ob ich ein Darlehen oder eine Beihilfe beantrage?


In einem solchen Antrag schreibt man: "....beantrage ich die Übernahme als Beihilfe, hilfsweise als Darlehen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II."

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
AnnieB
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo Axel,

quote:
Ausgebaut werden muss die Küche doch sicher sowieso. Oder bleibt die in der alten Wohnung drin? Du kannst natürlich mit dem Vermieter, oder auch Nachmieter, vereinbaren, dass die Küche übernommen wird. Vielleicht kriegst Du ja noch etwas Geld dafür, dass Du dann für Neuanschaffungen verwenden kannst.

Obwohl es sich um eine sehr schöne Küche handelt, bekäme ich das Geld erst nach der Wohnungsübergabe, wenn feststeht, ob der neue Mieter diese Küche überhaupt möchte. Viel wäre es sicher nicht, wenn ich die Geräte und alles, was ich für die neue Küche verwerten kann, mitnehme.
Wie soll ich aber zwischenfinanzieren? Oder in der neuen Wohnung die Einbaugeräte auf den Boden stellen und wochenlang alles unfertig herumstehen lassen?

quote:
Der "Spezialschlüssel" eines Installateurs dürfte nichts anderes sein als eine Rohrzange.

Diese Info hab ich von einem Handwerker, welche in der Küche etwas reparierte. Es soll ca. 12 verschiedene Spezialschlüssel geben, jede Firma verwendet einen anderen, und die besitzt normalerweise ein Installateur.

quote:
Müssen eigentlich nicht. Wenn Du einen Beihilfe beantragst und das Jobcenter meint, dass eine Übernahme nur als Darlehen möglich ist, dann sollten die eigentlich von sich aus darauf hinweisen.

Diesen Hinweis erhielt ich nicht. Es wird einfach nur abgelehnt. Ich hab das Gefühl, daß die Sachbearbeiter sich nicht richtig auskennen, und den Problemen der Leistungsbezieher ziemlich gleichgültig gegenüberstehen. Die Bewilligungen stammen noch von einer Sachbearbeiterin, welche gegangen ist. Sie hätte mir die Rückerstattungen über einige tausend € ausbezahlt, so daß ich mich jetzt nicht in dieser prekären Situation befinden würde.

quote:
Im Prinzip korrekt. Allerdings wirst Du schon nachweisen müssen, dass es sich um einen unabweisbaren Bedarf handelt. Unabweisbar ist ein Bedarf dann, wenn er zwingend notwendig und unaufschiebbar ist. Dafür wirst Du schon deutlich machen müssen, warum ein Wiederaufbau der Küche nicht möglich sein soll. M.E. wird ein Widerspruch/Eilantrag genau daran scheitern, auch wenn ich natürlich die genauen Umstände nicht kenne.


Falls der Richter genauso so denkt, hätte ich dann Kostenvoranschläge für das fachgerechte Zerlegen der Küche vorzulegen? Sollte ich das von der Umzugsfirma mitübernehmen lassen? Ich hoffe, daß die Kosten dadurch nicht astronomisch würden. Sodann bräuchte ich einen Kostenvoranschlag für den Aufbau der Küche. Sollte das nicht besser durch einen Handwerker ausgeführt werden, der die Küche auch auseinanderbaute? Natürlich fürchte ich mich auch etwas vor dem doppelten Chaos. Doch wenn das günstiger käme? Ich werde Kostenvoranschläge einholen. (2Std Spüle zerlegen 80 € - neue Spüle mit Aufbau 60 €?) ;)

Vielen herzlichen Dank nochmals, Axel, für deine weitere Hilfe.

Viele Grüße
AnnieB




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-- Editiert am 29.05.2010 19:31

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#5
 Von 
AnnieB
Status:
Beginner
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Hallo Axel,

brauch nochmal deine Hilfe bitte.

Ich faß mal zusammen, was beim neuen und was bei alten Jobcenter beantragt wird - was ich aus deinen Antworten entnehme:

Anträge beim zukünftigen JC sind zu stellen für:
Kaution, Genossenschaftsanteile, Erstausstattung, Renovierung der neuen Wohnung.

Beim bisherigen JC wird beantragt:
Doppelmiete, Umzug, Renovierung der alten Wohnung, Ummeldung des Telefons, Nachsendeantrag bei der Post.

Zerlegung der Küche (auch Abklemmen des Herds?) gehört zu Umzugskosten? - würde altes JC betreffen. Richtig? Diese Aufgaben könnten wohl der Spedition übertragen werden? Wär dieses Vorgehen korrekt?

Eine neue Arbeitsplatte (mit Wandleiste) wäre beim bisherigen JC zu beantragen, da es sich um Schadensersatz handelt?
Schwieriger wirds wohl wenn die vorhandenen Korpusse sich nicht unterbringen lassen? Eigentlich bräuchte ich jemand zum Ausmessen, der mich berät, was möglich ist und was nicht. Hätte ein Antrag auf Aufmaßnehmen Erfolgsaussichten?

Falls geforderte Kostenvoranschläge kostenpflichtig sind, müssen diese Kosten extra beantragt werden? Oder schließt die Forderung von 3 Kostenvoranschlägen die Verpflichtung für das JC diese zu bezahlen mit ein?

Für Aufbau der Küche in der neuen Wohnung und die Anschlüsse (elektrisch, sanitär), auch der Anschluß der Waschmaschine - welches JC ist zuständig?
Fallen diese Arbeiten evtl. auch unter die bereits erfolgte Genehmigung für eine Spedition? - ich vermute eher nicht?

Wie wäre der Umzug der Küche und teilweise Ersatzbeschaffung (jedenfalls der Arbeitsplatte, Wandanschlußleiste vielleicht auch Korpusse) mit Aufbau und Anschlüssen korrekt zu beantragen - auch angesichts der Tatsache, daß eine Spedition bereits genehmigt ist?
Den Umzug der Küche brauch ich wohl nicht extra zu beantragen?
Wie formulier ich am besten den Antrag für (Wieder-)Aufbau der Küche in der neuen Wohnung sowie für Ersatzteilbeschaffung (Arbeitsplatte etc.) sowie Anschließen von Herd, Spüle, Geschirrspülmaschine, Waschmaschine?

Wenn ich aber an eine fachgerechte Zerlegung der Küche, Transport, Aufbau usw. denke, muß ich gestehen, daß mir eine (teilweise) Neuanschaffung günstiger erscheinen würde. Wie flecht ich diese Überlegung am besten in den Antrag ein?

Wand-/Deckenmontage von vorhandener Flurgarderobe und Lampen...wo wird dieser Antrag gestellt? Ich vermute beim alten JC?
Wenn die Spedition diese Arbeiten übernehmen würde - müßten sie extra genehmigt werden /oder nicht? (Wie gesagt, Übernahme der Kosten für eine Spedition wurde bereits genehmigt.)

Soll ich einfach Kostenvoranschläge von Speditionen einholen mit allem Pipapo (Abbau, Aufbau, Montage, Anschlüsse - sämtlichen Arbeiten), Frist setzen und wenn abgelehnt wird zum Sozialgericht gehen? Bei dieser Variante würden aber noch immer einige Teile in der Küche fehlen, welche abgelehnt wurden, doch welche zum Aufbau benötigt werden.

Will man mich mit den Ablehnungen evtl. zwingen, eine Wohnung mit einer vorhandenen Küche zu suchen? Wäre dies zulässig?

Wie verhält es sich mit dem Streichen/Renovierung der neuen Wohnung? Falls erwartet wird, daß ich mir eine renovierte Wohnung suche, wie stehen die Chancen bei einem Gang zum Sozialgericht und Antrag auf Übernahme der Einzugsrenovierung?


Für einige weitere Antworten, lieber Axel, wär ich dir sehr dankbar.

Beste Grüße
AnnieB

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