Antwort vom 12.9.2009 | 23:36
Von Status: Philosoph (12403 Beiträge, 4183x hilfreich)
@ich45:
quote:
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren Ablehnungsbescheid vom xx.xx.xxxx lege ich hiermit Widerspruch ein.
Begründung: Umzugs- und Renovierungskosten würden in unveränderter Höhe auch dann anfallen, wenn die neue Wohnung angemessen wäre. Die Übernahme dieser Kosten hat deshalb völlig unabhängig von der Angemessenheit der neuen Wohnung zu erfolgen.
Bezüglich der Mietkaution ist festzustellen, dass Mietpreis der neuen Wohnung gerade mal um 16,50 Euro über der angemessenen Miete liegt. Hier ist überhaupt nicht erkennbar, weshalb in diesem Fall die Mietkaution nicht übernommen werden sollte. Darüber hinaus wäre ohnehin allenfalls eine Begrenzung der zu übernehmenden Mietkaution auf das max. dreifache der angemessenen Miete zulässig, nicht aber die vollständige Ablehnung. Da die Kaution allerdings ohnehin ja nur als Darlehen erfolgt, scheint auch diese Einschränkung nicht sachgerecht.
Darüber hinaus verweise ich auch auf meine, über mehre Monate anderauernden, Bemühungen um angemessenen Wohnraum. Hieraus ergibt sich zweifellos, dass Wohnraum, welcher Ihren Angemessenheitskriterien entspricht, nicht zur Verfügung steht. Mithin ist die Miete als angemessen anzusehen, mit der Folge, dass nicht nur die Mietkaution, sondern auch die zukünftige Miete in voller Höhe zu übernehmen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hinsichtlich der Mietdifferenz solltest Du dann tatsächlich gegen die Übernahme nur der angemessenen Miete, Widerspruch einlegen und klagen.
Wie gesagt, für den jetzigen Widerspruch empfehle ich dringend die Einschaltung eines Anwalts (Fachanwalt für Sozialrecht/Schwerpunkt SGB II), der dann auch den Eilantrag beim SG stellen wird.
Gruß,
Axel
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