Krank,Ausgesteuert und dann Arbeitslosengeld

15. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
hoppel2011
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)
Krank,Ausgesteuert und dann Arbeitslosengeld

Hallo miteinander. Habe vorangegangenen Beitrag zur Aussteuerung mit Interesse gelesen und bräuchte dringend Hilfe in Sachen Arbeitsamt.
Mein Mann hat krankheitsbedingt 18 Monate Krankengeld bezogen und wurde nun "ausgesteuert". Vor Ablauf hat er sich bei Arbeitsagentur ab 1.4.2011 arbeitslos gemeldet und es wurden alle Daten aufgenommen ( hier schon die erste Schlamperei). Nach einem ärztlichen Gutachten bekamen wir dann nach 8 Wochen!! endlich den Bescheid und die erste Zahlung .

Hier nun mein Anliegen: mein Mann war als Kraftfahrer bis 11/2009 bei seiner Firma beschäftigt, die dann in die Insolvenz ging. Ab 12/2009 war er wegen Herzleiden arbeitsunfähig und bezog Krankengeld.Die Berechnung beim AfA besagt, man darf max.von Arbeitslosmeldung 2 Jahre zurück das Einkommen berechnen, hier bis 04/2009.
Nun der Hit vom AfA: 18 Monate Krankengeld sind unerheblich ( die 12 Monate seines Bruttoeinkommens im Durchschnitt berechnet haben) und nur 6 Monate werden als Bemessung für sein Bruttoeinkommen gerechnet, das auf Stundenbasis abgerechnet wurde. Bei der Firma mit Insolvenz waren natürlich genau die letzten 9 Monate sehr schwach und leider auch unerheblich, dass er dort 10 Jahre gearbeitet hat.
Weiss jemand, ob man diesen Bemessungszeitraum irgendwie verlängern kann, dass zumindest die letzten 12 Monate seiner Tätigkeit für die Berechnung des Arbeitslosengeldes angerechnet werden, nachdem er 30 Jahre geschuftet hat und nun leider auf staatliche Unetrstützung angewiesen ist??

Wäre sehr dankbar für Info, da wir nun erste Erfahrungen mit AfA gemacht haben und eigentlich froh sind, dass unser Papa wieder auf dem Weg der Besserung ist und hoffentlich irgendwann mit einem ganz neuem Job wieder etwas arbeiten darf.
LG Hoppel2011

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Hoppel

Der Bemessungszeitraum ist regelhaft 1 Jahr. In Ausnahmefällen kann er auf 2 Jahre gedehnt werden. SGB III; §130.

So ist also der Bemmesungszeitraum schon ausgeschöpft

Wenn ein Bemessungsentgelt nach SGB III; §131 nicht ermittelt werden kann, so ist §132 möglich, das fiktive Bemessungsentgelt.

Die AfA berechnet also offensichtlich richtig.

quote:
er sich bei Arbeitsagentur ab 1.4.2011 arbeitslos gemeldet und es wurden alle Daten aufgenommen ( hier schon die erste Schlamperei)


Was meinst du mit Schlamperei? Es liegt am zukünftigen Leistungsbezieher rechtzeitig zu melden. Dies sollte 3 Monate vor Ablauf von Arbeitsverträgen oder , hier, KG Zahlungen erfolgen.



Sunbee

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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hoppel2011
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)

Ja danke für Deine Antwort.
Laut AfA ist 2 Jahre zurück maximal für den Bemessungszeitraum und das AfA hat unseren Bescheid richtig gerechnet, da besteht kein Zweifel, unter den gesagten Richtlinien. Und die Sachbearbeiter sind inzwischen sehr hilfsbereit und versuchen hier ihr Mögliches. Sind wirklich nett!!
(Jedoch hat dies leider sehr lange gedauert und verschiedene Unterlagen sind leider verloren gegangen und mussten von uns nochmals besorgt werden, deshalb " Schlamperei", war nicht unser Fehler, sondern wir haben schnellstmöglich für Ersatz gesorgt.)
Nach 2 Monaten und 14 Tagen haben wir ja nun endlich Geld überwiesen bekommen.Ja!!

Also mein Anliegen war ja, ob es irgendeine Möglichkeit gibt, diesen Zeitraum zu verändern, damit die Lohnabrechnungen für 12 Monate gerechnet werden und somit zumindest das Bruttoeinkommen meines Mannes annähernd als Grundlage dient.
Weil es wirklich frustrierend ist, wenn man seit Schule durchgängig gearbeitet hat, alle Sozialversicherungen bezahlt hat, eine FAmilie ernährt hat und nun aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr seinen Job ausüben darf. Und nun so im Brutto so reduziert wird.

Danke für Eure Hilfe.

LG Hoppel

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hoppel2011
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)

Hm schade, gibt es keine Idee bzw. keinen Rat mehr.

Dann werden wir den Bescheid vom Arbeitsamt wohl so hinnehmen müssen. Schade.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sternchen08
Status:
Praktikant
(620 Beiträge, 194x hilfreich)

Hi Hoppel 2011

in so einem Fall wäre es vielleicht eine Möglichkeit, einen FACHANWALT FÜR SOZIALRECHT zu kontaktieren.

Könnt ja mal eine Erstberatung abmachen und hören, was er sagt.

Nur ein: In diesem unserem Lande darfst du nicht darauf vertrauen, dass alles gerecht zugeht.

Viel Erfolg.

sternchen08:)

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hoppel2011
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke sternchen.
Danke für den Tip mit Anwalt. Sind auch auf Rat von Freund zum VDK zur Beratung und haben uns gesagt, das ist unser letzter Versuch hier noch was zu unternehmen. Und? Volltreffer!! Der Berater erschien sehr kompetent und hat Einspruch nach § 130 gemacht. Er sagt auch, man muss auch bei Krankheit 1 Jahr Lohn rechnen, und vor allem bei stundenweiser Abrechnung. Und erledigt den Schriftverkehr mit Arbeitsamt. Dies zeigt ja sicher auch mehr Wirkung als wenn wir selbst den Einspruch und den Briefverkehr mit Arbeitsamt führen.
Mir ist eine große Last von den Schultern genommen, weil ich nun weiß, dass es noch andere Möglichkeiten gibt und hier Institutionen sind, die einem bei seinem Recht unterstützen und man nicht mehr so alleine vor sich hin wurschtelt. Und dass man wirklich auf dem richtigen Weg war. Und nun wird man sehen was dabei rauskommt, ist wenigstens ein Versuch wert.

Denn es ist immer wert für sein Recht einzustehen und das beste zu versuchen. DANN ERGEBEN SICH AUCH NEUE WEGE!!!!

Danke an Antworter!!

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hoppel2011
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke sternchen.
Danke für den Tip mit Anwalt. Sind auch auf Rat von Freund zum VDK zur Beratung und haben uns gesagt, das ist unser letzter Versuch hier noch was zu unternehmen. Und? Volltreffer!! Der Berater erschien sehr kompetent und hat Einspruch nach § 130 gemacht. Er sagt auch, man muss auch bei Krankheit 1 Jahr Lohn rechnen, und vor allem bei stundenweiser Abrechnung. Und erledigt den Schriftverkehr mit Arbeitsamt. Dies zeigt ja sicher auch mehr Wirkung als wenn wir selbst den Einspruch und den Briefverkehr mit Arbeitsamt führen.
Mir ist eine große Last von den Schultern genommen, weil ich nun weiß, dass es noch andere Möglichkeiten gibt und hier Institutionen sind, die einem bei seinem Recht unterstützen und man nicht mehr so alleine vor sich hin wurschtelt. Und dass man wirklich auf dem richtigen Weg war. Und nun wird man sehen was dabei rauskommt, ist wenigstens ein Versuch wert.

Denn es ist immer wert für sein Recht einzustehen und das beste zu versuchen. DANN ERGEBEN SICH AUCH NEUE WEGE!!!!

Danke an Antworter!!

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
luise2
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 28x hilfreich)

Hallo, mich würde interessieren ob der VDK in Eurer Sache etwas erreichen konnte stehe bald vor demselben Problem habe vor meiner Erkrankung zwei Jahre durchgehnd gearbeitetfest voll angestellt...davor hatte ich einen Durststrecke...von einem jahr ALG1

das wird dann wohl auch noch einProblem bei der AFA
Gruß Luise2

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"Vielen Dank für Eure Hilfe!"

11x Hilfreiche Antwort

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