Krankengeld -> Arbeitslosengeld???

30. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
dylan79
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 39x hilfreich)
Krankengeld -> Arbeitslosengeld???

Hallo!

Hab mal eine Frage zum Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld.

Folgende Situation:

Bin seit längerem schon krankgeschrieben.
Mein AG hat mir zum 30.6.09 gekündigt. Kriege zur Zeit Krankengeld.
Es ist noch nicht absehbar wann ich wieder arbeiten kann.
Mich würde folgendes interessieren:
Wenn ich wieder arbeitsfähig bin.
Wird das ALG dann nach dem KG oder nach meinem letzten Lohn berechnet?
Es heisst ja immer: Das ALG wird nach dem letzten Lohn berechnet.
Zählt das KG als Lohn?
Für eine Beispielsrechnung wäre ich sehr dankbar.

Danke schon mal im Voraus

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Guten Tag
Wenn Sie als Kranker in die Arbeitslosigkeit gehen, bekommen Sie 70 % von Ihrem Lohn als Krankengeld.Zurzeit erhalten Sie nach der 6 Wochenfrist in der Ihr AG gezahlt hat, wohl 60% von Ihrem Lohn.Die Krankenkasse zahlt nun für 78 Wochen Krankengeld, dann würden Sie ausgesteuert werden.An dem Zeitpunkt wo Ihre Kündigung wirksam wird, erhalten Sie dann 70% als Krankengeld.
Sollten Sie jetzt wieder arbeitfähig werden, müssen Sie sich unverzüglich bei der Arbeitsagentur melden, die zahlen Ihnen dann Arbeitslosengeld, zur Berechnung wird Ihr Lohn herangezogen, nicht Ihr Krankengeld.Sollten Sie jetzt wieder krank werden, zahlt die Arbeitsagentur Ihnen 6 Wochen Krankengeld, dann wieder die Krankenversicherung aber jetzt nur noch in Höhe von 60% Ihres Lohnes.
So haben Sie ein kleinen Vorteil, wenn Sie als Kranker in die Arbeitslosgkeit gehen.

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Dylan

ALG1 wird nach dem letzten Lohn berechnet.

Sunbee

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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dylan79
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 39x hilfreich)

Jetzt noch ne Frage:
Nehmen wir mal den schlimmsten Fall an:
Ich bin bis nächstes Jahr arbeitsunfähig.
Es heisst doch immer man muss 24 Monate gearbeitet haben bevor man
ALG bekommt oder man muss vor der Arbeitslosigkeit 24 Monate eingezahlt haben.
Oder irgendwie so. Das wär ja dann in meinem Fall nicht zutreffend.
Ich bin kein Schmarotzer, ich geh nur immer gern vom schlimmsten Fall aus
der eintreten kann.
Wie seht ihr das?

Vielen Dank schon mal

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20x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Dylan

SGB III; §§123,124

12 Monate in den letzten 2 Jahren sozialversicherungspflichtige Beschäftigung um ALG1 zu bekommen.
KG zählt als sozialversicherungspflichtige Zeit wie Gehalt.

Sunbee

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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

7x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
dylan79
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 39x hilfreich)

Schnall ich irgendwie nicht. Was bedeutet das übersetzt?
Wird dann das ALG nach dem KG berechnet?

Danke

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5x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Guten Tag!
Nehmen wir mal den schlimmsten Fall an:
Ich bin bis nächstes Jahr arbeitsunfähig.
Das wird einer weiter Weg, der ganz sicher über den MDK führen wird.
In der Zeit in der Sie Krankengeld erhalten, zahlen Sie auch Beiträge, so bauen Sie auch Ansprüche auf ALG I auf, wenn Sie krank sind.Sollte Ihre Anspruchsfrist nicht ausreichen und keine mindestens 150 Tage Anspruch zusammenkommen in der Sie gearbeitet haben, wird Ihr Arbeitslosengeld nach einer von vier Qualifikationsstufen fiktiv bemessen.
Grundsätzlich umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb eines Jahres vor der Entstehung des Anspruchs.

Sollten im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, wird auf das innerhalb der letzten zwei Jahre erzielte Arbeitsentgelt zurückgegriffen. Können auch hier keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden, wird das Arbeitslosengeld nach einer von vier Qualifikationsstufen fiktiv bemessen.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die kurze Anwartschaftszeit, gelten für die Bemessung des Arbeitslosengeldes Besonderheiten:

Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist

•das in den letzten zwei Jahren erzielte Arbeitsentgelt heranzuziehen, wenn im Jahr vor dem Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen.
•das fiktive Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, wenn in den letzten zwei Jahren weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen.
Bemessung Arbeitslosengeld
Das kann bei langer Krankheit durchaus zur Folge haben, dass Sie dann viel mehr Arbeitslosengeld erhalten, als das vorher berechnete Arbeitslosengeld, dass nach Ihrem Einkommen berechnet wurde.Hier wird dann nach Ihrem erlernten Beruf das Arbeitslosengeld berechnet und dem Durchschnitt den es für diese Arbeiten geben würde.

-- Editiert am 02.09.2009 06:54

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Slavonia

quote:
Das wird einer weiter Weg, der ganz sicher über den MDK führen wird.


Was bedeutet dieser Satz?
Solltest du meinen, dass der MDK eine AU anzweifeln kann, so gilt immer noch der Grundsatz, dass der behandelnde Facharzt entscheidet und nicht der MDK. Darüber gibt es bereits Gerichtsurteile.

@Dylan

Nach KG bekommst du ALG1, SGB III; §117 wenn du dann arbeitsfähig bist, sofern du innerhalb der 2 Jahre vor Antrag sozialversicherungspflichtig insgesamt 12 Monate eingezahlt hast.

Werden 12 Monate nicht erreicht durch Arbeitseinkommen, so zählt das KG dazu.
Beispiel:
7 Monate vor Bezug KG in Arbeit zu mtl Lohn von 1400€. Dann KG etwa 1100€.(wir gehen vom Netto aus)
Das hiesse: die 7 X1400 +5 x 1100=15.300:12 (Monate)=1275€ im Schnitt. Davon würde dein ALG1 berechnet.

Hast du vor Bezug KG mindestens 12 Monate gearbeitet innerhalb 2 Jahren, wird das Berechnungsgrundlage ALG1.

Solltest du tatsächlich nach 78 Wochen KG (Achtung, die Entgeltfortz., mögliche Rehazeiten , Zeiten der Teilhabe etc zählen zu den 78 Wochen. Ergo: ab dem Tag, der dem ersten Tag der AU folgt, zählen die 78 Wochen) noch AU sein, bekommst du ALG1 nach SGB III, §125 statt nach §117.Gleiche Berechnung wie oben.

Ungelegte Eier. Mach dir also keine Gedanken, die machen einen nur verrückt.

Sunbee



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