Hallo,
die Aussteuerung aus dem Krankengeld rückt näher und die Arbeitsunfähigkeit besteht womöglich darüber hinaus. Daher soll erstmal vorsorglich Nahtlossigkeit-ALG beantragt werden.
Aber wann muss der BfA das mitgeteilt werden, gibt es hierfür Fristen?
MfG
Mark
Krankengeld Aussteuerung, wann Nahtlossigkeit-ALG beantragen?
Umgehend nach Kenntnis der Aussteuerung, da die Agentur für Arbeit eine ganze Weile benötigt den Antrag zu bearbeiten. Bei mir hat es einen Monat gedauert bis der Bescheid kam.
Zitat :Aber wann muss der BfA das mitgeteilt werden, gibt es hierfür Fristen?
Der Antrag sollte zum Ende des Bezuges von Krankengeld gestellt werden, vor allen Dingen jedoch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (die BfA gibt es sowie nicht mehr).
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Hallo,
gibt es Vorschriften oder Paragraphen, bis wann das Nahtlossigkeit-ALG beantragt sein muss?
Mir ist zwar das Ende des Krankengeldes in mehreren Monaten bekannt, ich werde aber immer nur für 4 Wochen AU geschrieben, also bisher nicht über das Ende des KG hinaus.
Mit Bekanntgabe des Aussteuerungs-Bescheides?
Mit Wirksamwerden des Aussteuerungsbescheides (1 Monat Widerspruchsfrist)?
Übliche 3 Monate vor Aussteuerungsdatum (ähnlich befristeter Vertrag)?
Mit Kenntnis AU über Aussteuerungsdatum hinaus?
MfG
Mark
-- Editiert von Mark72 am 26.09.2019 11:52
Wobei die AfA nicht immer einer Nahtlosregelung zustimmt. Und sie gilt nur bis zur ersten Entscheidung der DRV. Gibt es eine Ablehnung der EMR erlischt die Nahtlosregelung.
Wird die Nahtlosregelung abgelehnt, dann muss man sich Arbeitssuchend melden, auch wenn ein Arbeitgeber vorhanden ist. Bei einer AU gäbe es nur für 6 Wochen Geld.
Hallo,
wenn das Nahtlossigkeit-ALG1 (§145) durch die AfA abgelehnt wird, greift dann automatisch das normale ALG1 (§136), obwohl ich noch beim AG angestellt bin?
MfG
Mark
Nein. Es gibt keine Frist zur Antragstellung.Zitat :gibt es Vorschriften oder Paragraphen, bis wann das Nahtlossigkeit-ALG beantragt sein muss?
Wenn du vermutest, deine Arbeitsunfähigkeit dauert weiterhin nach Aussteuerung, dann kannst du frühestens nach Erhalt des *Aussteuerungsbescheides* diesen bei der Arbeitsagentur vorlegen.
Dazu dann auch die AU-Bescheinigung vorlegen.
Einen Antrag auf Nahtlosigkeits-ALG gibt es nicht.
Beantrage deshalb ALG.
Ja. Genau dann.Zitat :Mit Bekanntgabe des Aussteuerungs-Bescheides?
Wenn du sie hast, auch vorlegen.Zitat :Mit Kenntnis AU über Aussteuerungsdatum hinaus?
Ist bereits ein Antrag auf EM bzw. EM-Rente gestellt?
Hallo,
den Aussteuerungsbescheid habe ich schon, das Aussteuerungsdatum ist aber erst in 4 Monaten. Ob ich über das Aussteuerungsdatum hinaus AU sein werde, weis ich heute nicht, es stehen noch Klinikaufenthalte mit Funktionsdiagnostik an.
Ich möchte verweiden, dass die AfA mich bereits Monate vor dem Aussteuern zum Reha/EM-Antrag auffordert und die EM womöglich abgelehnt wird. Dadurch verfällt ja die Nahtlosigkeit, selbst wenn ich Widerspruch gegen den EM-Bescheid einlege.
Daher auch die Frage, wenn Nahtlosigkeit abgelehnt wird, ob dann normales ALG gezahlt wird (trotz bestehenden AV, aber AU), sofern ich mich der Vermittlung fiktiv zur Verfügung stelle?
MfG
Mark
-- Editiert von Mark72 am 26.09.2019 15:38
Achso....
Dann empfehle ich das Abwarten.Zitat :Ob ich über das Aussteuerungsdatum hinaus AU sein werde, weis ich heute nicht, es stehen noch Klinikaufenthalte mit Funktionsdiagnostik an.
Es geht doch grundsätzlich nach dem Prinzip: Reha vor Rente.
Hast du denn schon ALG erhalten vor dem Krankengeldbezug?
Zitat :Hallo,
wenn das Nahtlossigkeit-ALG1 (§145) durch die AfA abgelehnt wird, greift dann automatisch das normale ALG1 (§136), obwohl ich noch beim AG angestellt bin?
MfG
Mark
Ich Beitrag 4 schrieb ich es doch. Also hier nochmals.
Wobei die AfA nicht immer einer Nahtlosregelung zustimmt. Und sie gilt nur bis zur ersten Entscheidung der DRV. Gibt es eine Ablehnung der EMR erlischt die Nahtlosregelung.
[b]Wird die Nahtlosregelung abgelehnt, dann muss man sich Arbeitssuchend melden, auch wenn ein Arbeitgeber vorhanden ist. Bei einer AU gäbe es nur für 6 Wochen Geld.[/b Deshalb darf keine AU bei der AfA abgegeben werden.
Eigentlich wird die Nahtlosregelung nur genehmigt wenn eine EMR beantragt wurde. Deshalb könnte eine Reha erfolgen um ihr Restleistungsvermögen zu testen.
6 Stunden und mehr = voll arbeitsfähig
3 bis unter 6 Stunden, gäbe es eine Teil EMR
und bei unter 3 Stunden eine volle EMR, ob befristet oder auf Dauer entscheidet der Rententräger.
Erstmal Danke für die Hilfe.
Wenn Nahtlosigkeit abgelehnt wird und ich weiter AU bin, muss ich die AU-Bescheinigung nur dem Arbeitgeber zusenden, um keine Abmahnung oder fristlose Kündigung zu erhalten.
Bei der AfA hingegen bin ich arbeitsfähig und solange ich der Vermittlung zur Verfügung stehe, erhalte ich normales ALG1. So richtig?
MfG
Mark
Hier wird ein Unsinn geschrieben, dass es nur so kracht.
Zitat :Hier wird ein Unsinn geschrieben, dass es nur so kracht.
Wer es besser weis darf gerne korrigieren und richtiges schreiben ...
Zitat :Wobei die AfA nicht immer einer Nahtlosregelung zustimmt.
Bei Vorlage der entsprechenden Voraussetzungen muss die BA bzw. AA (nicht jedoch "AfA" ) dem Antrag stattgeben. Einen Ermessenspielraum o. ä. gibt es da nicht.
Zitat :Wird die Nahtlosregelung abgelehnt, dann muss man sich Arbeitssuchend melden, auch wenn ein Arbeitgeber vorhanden ist.
Man muss sich sicherlich nicht arbeitssuchend melden, man kann es. Das ändert jedoch nichts daran, dass es dann seitens der BA bzw. AA kein ALG I gibt, da die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Zitat :Wird die Nahtlosregelung abgelehnt, dann muss man sich Arbeitssuchend melden, auch wenn ein Arbeitgeber vorhanden ist. Bei einer AU gäbe es nur für 6 Wochen Geld.[/b Deshalb darf keine AU bei der AfA abgegeben werden.
Um ALG I zu erhalten, muss man sich vor allen Dingen arbeitslos melden. Hierfür darf man aber nicht mehr arbeitsunfähig sein.
Zitat :Eigentlich wird die Nahtlosregelung nur genehmigt wenn eine EMR beantragt wurde.
Auch das ist Unsinn. Richtig ist, das die BA bzw. AA den Antragsteller zeitnah auffordern wird, einen Antrag auf Rehebilitation oder Erwerbsminderungsrente zu stellen.
Rechtsgrundlage für die Nahtlosigkeitsregelung des Arbeitslosengeldes ist § 145 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Gesetzestext: § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III
Zitat:Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Grundsätzlich können Versicherte ein Arbeitslosengeld nur dann erhalten, wenn sie für die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Dies ist bei einem arbeitsunfähigen Versicherten nicht der Fall, weshalb hier grundsätzlich der Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verneinen wäre.
Durch die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III muss das Arbeitslosengeld trotz fehlender Verfügbarkeit geleistet werden, wenn ein Versicherter nur deshalb nicht arbeitslos ist, weil die Leistungsfähigkeit voraussichtlich mehr als sechs Monate gemindert ist und deshalb keine Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden/Woche ausgeübt werden kann. Die mehr als sechsmonatige Leistungsminderung ist ab dem Tag zu prognostizieren, an dem der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt wird.
Da das *Amt* auch ab und zu selber Probleme mit dem richtigen Begriff hat, kann es hier auch so sein.
AfA ist hier die Agentur für Arbeit.
BA ist hier die Bundesagentur für Arbeit
AA ist früher das Arbeitsamt gewesen.
BfA ist früher die Rentenversicherung für A gewesen.---ganz was anderes.
Damit wir hier vom richtigen Amt
schreiben, sollten wir uns auf eine Bezeichnung einigen.
Auf jeden Fall gehts nach dem SGB III.
Und ich wüsste, wohin ich schreiben oder gehen müsste.
Nö. Entweder steht auf deinem gelben Schein, dass du bis xx weiterhin arbeitsunfähig bist.Zitat :Bei der AfA hingegen bin ich arbeitsfähig und solange ich der Vermittlung zur Verfügung stehe, erhalte ich normales ALG1. So richtig?
Oder dass du ab xx wieder arbeitsfähig bist.
Du kannst nicht beim *Amt* arbeitsfähig und vermittelbar und ALG-berechtigt sein...und deinem AG weitere AU nachweisen.
Ich frage gern nochmal:Zitat :das Aussteuerungsdatum ist aber erst in 4 Monaten.
1. Hast du schon einen Antrag auf EM-Rente gestellt?
2. Hast du VOR dem Krankengeld schon ALG1 vom *Amt* erhalten? Wie viele Monate?
Zitat :AfA ist hier die Agentur für Arbeit.
Nein, die Agentur für Arbeit wird mit "AA" abgekürzt. "AfA" steht beispielsweise für "Absetzung für Abnutzung" (Abschreibungen) etc.
Zitat :AA ist früher das Arbeitsamt gewesen.
"AA", die Agentur für Arbeit, gab es früher nicht, sondern vielmehr die Bundesanstalt für Arbeit, landläufig auch Arbeitsamt genannt.
Zitat :Damit wir hier vom richtigen Amtschreiben, sollten wir uns auf eine Bezeichnung einigen.
Eine Einigung ist nicht nötig, es sollten vielmehr vorstehende, allgemeingültige Abkürzungen verwandt werden.
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