Hallo,
mal angenommen, ein AN ist seit 2 Monaten im Krankengeldbezug und der AG kündigt ihm und stellt ihn für die Zeit der Kündigungsfrist von 6 Monaten unwiderruflich frei.
a) bleibt es dann beim Krankengeldbezug des AN oder muss der AG die Lohnzahlung wieder aufnehmen, da er ja auf die Arbeitsleistung verzichtet?
b) bleibt es beim Krankengeldbezug, weil die Freistellung unerheblich für diese ist?
c) wenn b = ja, kann dann der AN trotz AU, sich diese nicht mehr bescheinigen lassen und der AG muss dann für den Rest der Kündigungsfrist normales Gehalt bezahlen?
Krankengeld - Kündigung - unwiderrufliche Freistellung
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Ich würde es im krankenkassenforum.de probieren.
Übrigens: Du bist ab dem Tag, an dem du unwiderruflich freigestellt bist, arbeitslos im Sinne der Agentur für Arbeit. Wenn du dich bereits jetzt arbeitslos meldest, ruht allerdings das Alg so lange wie die Lohnzahlung weiterläuft. Trotzdem würdest du den Pflichten als Arbeitsuchender unterliegen. Es könnte nur dann interessant sein, wenn du eine geförderte Weiterbildung über die Agentur machen willst. Die Maßnahme, sofern die Agentur zustimmt, würde von der Agentur bezahlt.
-- Editiert von User am 10. Mai 2024 13:47
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Normalerweise macht es in so Fällen Sinn, die Arbeitsunfähigkeit nicht zu verlängern. Das ist auch das übliche Procedere. Der Vorteil für den (demnächst EX-) Mitarbeiter ist, dass er sich eben noch Zeiten für eine spätere Arbeitsunfähigkeit spart
wirdwerden
Zitatbleibt es dann beim Krankengeldbezug des AN :
Es würde auch in dieser Situation ein grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag bestehen, solange keine Vorerkrankungen bestehen.
Der Gesetzgeber hat gemäß § 49 Abs.1, Nr. 6 SGB V i.v.m § 7 Abs. 1a SGB IV lediglich für Fälle der Freistellungsphasen aufgrund von Wertguthabenverbrauchs den Krankengeldanspruch eingeschränkt.
Sollte allerdings aufgrund Arbeitsvertraglicher Vereinbarungen die im Arbeitsvertrag stehen und hier unbekannt sind oder anderer Vorschriften dennoch Arbeitsentgelt gezahlt werden, dann ruht der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Abs.1, Nr. 1 SGB V.
Wenn nicht, dann besteht erst mal grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag.
Zitatbleibt es beim Krankengeldbezug, weil die Freistellung unerheblich für diese ist? :
Die "reine" Freistellung die ja hier zu 100 % vom Arbeitgeber ausging, ist vollkommen irrelevant für die Krankengeldbeurteilung.
Relevant ist nur:
- Besteht das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich noch (In diesem Fall: JA)
- Ist die Person Arbeitsunfähig krankgeschrieben ?
- Wird kein Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber über den 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit hinaus gezahlt?
Wenn alle 3 Fragen mit "JA" beantwortet werden können, dann ist Krankengeld ab dem 43. Tag zu leisten.
Zitatc) wenn b = ja, kann dann der AN trotz AU, sich diese nicht mehr bescheinigen lassen und der AG muss dann für den Rest der Kündigungsfrist normales Gehalt bezahlen? :
Ja, und so machen es die meisten in der Praxis auch, wenn Sie nicht auf dem Kopf gefallen sind (+ die oben 3 genannten Fragen mit "JA" zu beantworten sind). Spätestens nach einem freundlichen Hinweis des Krankengeldfallmanagers der über die „Vorteile" der Gehaltszahlung bei der bezahlten Freistellung (ohne AU) aufklärt, die ja deutlich höher als das Krankengeld ist.
Zitat:
Nope
ZitatNormalerweise macht es in so Fällen Sinn, die Arbeitsunfähigkeit nicht zu verlängern. Das ist auch das übliche Procedere. Der Vorteil für den (demnächst EX-) Mitarbeiter ist, dass er sich eben noch Zeiten für eine spätere Arbeitsunfähigkeit spart :
Goldrichtig
-- Editiert von User am 10. Mai 2024 19:49
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