Krankengeld abgelehnt!

15. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
schnecki15
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)
Krankengeld abgelehnt!

Hallo zusammen!
Meinem Sohn wurde das Krankengeld gestrichen, weil seine Krankmeldung vom behandeln Arzt falsch datiert wurde! Der Arzt hat den Fehler seinerseits zugegeben und die Krankmeldung zurück datiert, aber die Krankenkasse will den Fehler des Arztes nicht anerkennen!
Ist das rechtens? Kann mir hier jemand weiterhelfen, wäre echt dankbar dafür!
LG von der Bergstraße

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29 Antworten
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#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Es gibt eine Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie. Darin steht:

"1Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. 2Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig. 3Erscheinen Versicherte entgegen ärztlicher Aufforderung ohne triftigen Grund nicht zum vereinbarten Folgetermin, kann eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit versagt werden. 4In diesem Fall ist von einer erneuten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die durch eine Erstbescheinigung zu attestieren ist. 5Die Voraussetzung für das Fortbestehen einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeit für die Beurteilung eines Anspruchs auf Krankengeld ist, dass die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage."

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@schnecki:

Da bräuchten wir mal bitte ein paar mehr Informationen:

Was heisst "falsch datiert"? Was genau ist falsch, das Datum der Feststellung der Folge-AU, oder der Beginn der Folge-AU, oder was? Von wann bis wann ging die Erst-AU, von wann bis wann die Folge-AU? Wann festgestellt?

Gruß,

Axel

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#3
 Von 
schnecki15
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Okay, dazu muss ich wohl etwas ausholen. Mein Sohn leidet seit Jahren an einer Angst- und Panikstörung , die sogar durch den med. Dienst des Arbeitsamtes (zuletzt im 07/17 festgestellt wurde) , er wurde daraufhin für arbeits- und ausildungsunfähig erklärt! Alle Bemühungen im Vorfeld (Amb. Pyschotherapie und Tagesklinik) führten zu keiner Besserung. Es half nur noch eins, eine Stationäre Therapie in einer Reha-Klinik. Nach langem Überlegen willigte er endlich dazu ein und es wurde ein entsprechender Antrag gestellt und auch gleich bewilligt. Das war im 11/17. Das Arbeitsamt riet ihm dazu, sich jetzt besser krankschreiben zulassen, da er ja nicht zu vermitteln ist und die Wartezeiten in diesen Klinik oftmals sehr lang sind. Gesagt getan. Endlich kam ein Brief mit dem Aufnahmetag (die Krankenkasse hat die Klinik ohne unser Wissen angeschrieben und Druck gemacht, das Schreiben liegt uns mittlerweile vor!) Leider erkrankte mein Sohn (Sowie der Rest der Familie) eine Woche vor Beginn der Reha an Influenza B und konnte das Haus nicht verlasssen. (Wurde vom Hausarzt attestiert!) Die letzte AU ging bis 11.02.18 (Sonntag) und am 12.02.18 rief er die Praxis an und teilte seine Erkrankung mit und sagte der Sprechstundenhilfe, das er eine neue Au benötigt und diese abgeholt werde, durch seinen Stiefvater, der von uns als erster wieder fit genug war und dies auch tat, das war dann am 14.02.2018. Und genau dieses Datum stand dann auch auf der AU. Was dann passierte: sofortige Einstellung des Krankengeldes und Abmeldung bei der Krankenkasse! Also, rein in den Widerspruch und ein Gespräch mit dem Arzt gesucht, der bereit war das Datum zu ändern, aber die Krankenkasse wollte eine Rückdatierung nicht akzeptieren, weil man keine Unterlagen nachreichen könne in einem Widerspruchsverfahren.

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#4
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Das Problem der lückenlosen AU ist nicht neu. Meine Einschätzung: es wird in 2-3 Jahren vom zuständigen Sozialgericht entschieden werden.

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Mit Verlaub, aber dieser Fall ist ja wohl ein schlechter Scherz der Krankenkasse!? Darf ich raten, die Krankenkasse hat drei Buchstaben und fängt mit A an? ;-)

Eine ähnliche Konstellation wurde 2017 durch das BSG aufgelöst, siehe auch den Richtlinien-Auszug weiter oben.

http://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Pressemitteilungen/2017/Pressemitteilung_2017_21.html

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#7
 Von 
schnecki15
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für Eure Antworten!
Nein, die Krankenkasse hat umgangssprachlich nur 2 Buchstaben und soll die beste Deutschlands sein!
Ich habe jetzt heraus gefunden, das es wohl eine Schiedsstelle für solche Fälle gibt. Da ja der Widerspruch abgelehnt wurde bleibt uns nur die Klage beim Sozialgericht, aber leider fehlen uns dafür die entsprechenden finanziellen Mittel. Hoffe das eine Schiedsstelle helfen kann! Hat damit jemand Erfahrung?

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#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Na doof aber auch, dass das mit dem hier geschilderten Fall so gar nichts zu tun hat.

Darf man fragen, warum? Ist es vorgeschrieben, persönlich zu erscheinen um eine erneute AU zu erhalten?

Zitat (von schnecki15):
Da ja der Widerspruch abgelehnt wurde bleibt uns nur die Klage beim Sozialgericht, aber leider fehlen uns dafür die entsprechenden finanziellen Mittel. Hoffe das eine Schiedsstelle helfen kann! Hat damit jemand Erfahrung?

Die Klage vorm Sozialgericht ist kostenfrei. Lediglich eigene Kosten, wie z.B. ein Anwalt müssen getragen werden. Es besteht aber kein Anwaltszwang.

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Ist es vorgeschrieben, persönlich zu erscheinen um eine erneute AU zu erhalten?
Der Arzt muss dich untersuchen. Das ist hier überhaupt nicht der Fall gewesen. Hier wurde auf Zuruf eine AU ausgestellt. Das alleine ist schon problematisch. Wie soll der Arzt denn überhaupt wissen ob man immer noch krank ist ohne diesen überhaupt zu sehen?

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#10
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Und wer sagt, dass hierfür eine persönliche Untersuchung erforderlich ist? Gerade mitten in der Influenza-Zeit und bei pünktlichem Anruf in der Praxis, hätte dies dem Patienten mitgeteilt werden müssen. Ersatzweise ein Hausbesuch angeboten. Wenn aber an dem Tag telefonisch die AU-Verlängerung besprochen wurde und sie im Nachgang nur fälschlicherweise nicht ab diesem Tag ausgestellt wurde - was der Arzt ja bestätigt - dann ist es doch wohl ein korrigierbares Problem. Und da kann sich auch kein Verwaltungsangestellter hinsetzen und sagen "also die erste Krankschreibung akzeptiere ich", weil zugunsten der Kasse, aber die Zweite zur Korrektur akzeptiere ich nicht. Mit welchem Recht? Der Arzt hat nach der AU-Richtlinie, die in Zusammenarbeit mit der KK erarbeitet wurde das Recht eine rückwirkende Becheinigung auszustellen. Dann kann die KK nicht im Nachhinein etwas anderes behaupten. Und darum ging es ergänzend in oben verlinktem Urteil, weshalb mich nach wie vor interessiert, was an dem Link falsch ist.

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#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Und wer sagt, dass hierfür eine persönliche Untersuchung erforderlich ist?
Der gesunde Menschenverstand??? Eine AU auf Zuruf..............Naja................

Zitat (von smogman):
Gerade mitten in der Influenza-Zeit und bei pünktlichem Anruf in der Praxis, hätte dies dem Patienten mitgeteilt werden müssen
Sorry, aber einfach mal Nachdenken ist auch nicht verkehrt. Auf der einen Seite schreit jeder nach mehr Eigenverantwortung, aber sobald man diese hat schreit man nach Regularien und macht andere für angebliche Versäumnisse verantwortlich.

Zitat (von smogman):
Wenn aber an dem Tag telefonisch die AU-Verlängerung besprochen wurde und sie im Nachgang nur fälschlicherweise nicht ab diesem Tag ausgestellt wurde - was der Arzt ja bestätigt - dann ist es doch wohl ein korrigierbares Problem.
Deine Meinung, nicht die der KK. Wer Recht hat wird dann ein Richter entscheiden.

Zitat (von smogman):
Und da kann sich auch kein Verwaltungsangestellter hinsetzen und sagen "also die erste Krankschreibung akzeptiere ich", weil zugunsten der Kasse, aber die Zweite zur Korrektur akzeptiere ich nicht.
Na, das macht er aber doch offensichtlich.

Zitat (von smogman):
Der Arzt hat nach der AU-Richtlinie, die in Zusammenarbeit mit der KK erarbeitet wurde das Recht eine rückwirkende Becheinigung auszustellen.
Vorsicht!!! Grundsätzlich darf der Arzt nur ab dem Tag der Behandlung eine Krankschreibung ausstellen. Nur in Ausnahmefällen darf er maximal 3 Tage rückwirkend Krankschreiben, aber er darf nicht das Behandlungsdatum Rückdatieren. Er darf auch nur rückwirkend krankschreiben wenn es nachvollziehbar ist, dass der Patient vorher bereits arbeitsunfähig erkrankt war. Genau das ist hier der Knackpunkt. Der Arzt hat dich nicht gesehen, also wie soll er wissen, dass du tatsächlich noch krank warst? Du hast auch nichts davon geschrieben, dass der Arzt dich überhaupt noch einmal nach dem 11.02 gesehen/untersucht hat. Wir reden bisher also über eine Zuruf-AU ohne jeglichen Nachweis einer tatsächlich noch vorhandenen Erkrankung. Daran scheitert wahrscheinlich die rückwirkende Krankschreibung.

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#12
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Kurz vorweg: es geht hier gar nicht um mich, sondern um den Sohn der Threaderstellerin. Ich bin weder der/die/das eine noch der/die/das andere. :-)

Der gesunde Menschenverstand sagt mir, dass ich mit einer hochinfektiösen und ggf. lebensbedrohlichen Influenza nicht einfach zum Arzt gehe, weil ich es erstens körperlich gar nicht kann und zweitens jeden auf dem Weg dahin inklusive dem gesamten Wartezimmer anstecken kann. Es ist nicht eigenverantwortlich mit dieser Krankheit zum Arzt zu gehen, sondern im schlimmsten Fall tödlich. Ein vorheriger Anruf und das Abklären eines Hausbesuches ist also absolut logisch.

Wahrscheinlich ist das am Ende hier tatsächlich das zu klärende Problem. Ob aus reiner Bequemlichkeit auf den Gang zum Arzt verzichtet wurde oder ob es telefonisch so genau abgesprochen wurde.

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#13
 Von 
schnecki15
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Was ist denn das? Mein Sohn ist seit dem 24.11.2017 fortlaufend bis 11.02.2018 krank geschrieben gewesen, wegen einer psychischen Erkrankung, die kann man eh nicht "sehen"!!! Oder glaubst Du das diese mit der Erkrankung der Influenza plötzlich weg war??? Dann hätte er ja auch nicht in die Reha gemusst, was ja aber dringend notwendig war. Und außerdem diente die lange Au ja nur zur Überbrückung bis die Reha endlich anfing.

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#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hier wird unterstellt, dass es sich um eine AU wegen einer neuen Erkrankung handelt.
Sollte das stimmen, teile ich die Meinung vom Laie. In dem in der Antwort 1 zitierten Text wird unter Ziffer 4 die Vokabel "derselben" genutzt.

Wenn sich die AU-Bescheinigung aber auf die schon länger andauernde Psycho bezieht, wäre die berichtigte Bescheinigung nach der obigen Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie (Richtigkeit unterstellt) anzuerkennen.

@ Schnecki15 AU wegen Psycho oder wegen Durchfall?

Berry

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#15
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Schnecki:

Zitat:
lso, rein in den Widerspruch und ein Gespräch mit dem Arzt gesucht, der bereit war das Datum zu ändern, aber die Krankenkasse wollte eine Rückdatierung nicht akzeptieren, weil man keine Unterlagen nachreichen könne in einem Widerspruchsverfahren.


Diese Auskunft der Krankenkasse ist selbstverständlich Unsinn. Entscheidend ist, welche Unterlagen zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorliegen. Diese Unterlagen sind vollständig bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Frage deshalb: Wurde die korrigierte AU-Bescheinigung bei der KK eingereicht, oder wurde aufgrund der Auskunft der KK darauf verzichtet?

Falls nein, gibt es die Auskunft der KK schriftlich, oder ist dieses sonstwie nachweisbar?

Zitat:
Ich habe jetzt heraus gefunden, das es wohl eine Schiedsstelle für solche Fälle gibt. Da ja der Widerspruch abgelehnt wurde bleibt uns nur die Klage beim Sozialgericht, aber leider fehlen uns dafür die entsprechenden finanziellen Mittel. Hoffe das eine Schiedsstelle helfen kann! Hat damit jemand Erfahrung?


Ich habe mit dieser Schiedsstelle keine Erfahrung. Grundsätzlich würde ich aber den Widerspruchsbescheid nicht bestandskräftig werden lassen. sprich, ich würde Klage einreichen. Zeitgleich kann auch die Schiedsstelle in Anspruch genommen werden. In die Klage schreibst Du dann rein, dass diese rein vorsorglich und fristwahrend erfolgt und eine Klagebegründung ggf. nach Abschluss des Schiedsverfahrens nachgereicht wird.

Für die Klagebegründung würde ich dann allerdings durchaus anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Hinsichtlich des Kostenrisikos kann - übrigens bereits mit der Klage durch Dich selbst, respektive durch Deinen Sohn - PKH beantragt werden.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von schnecki15):
Was ist denn das? Mein Sohn ist seit dem 24.11.2017 fortlaufend bis 11.02.2018 krank geschrieben gewesen, wegen einer psychischen Erkrankung, die kann man eh nicht "sehen"!!!
Darum geht es doch gar nicht. Die Reha erfolgt ja innerhalb der Krankschreibung wegen der psychischen Erkrankung. Eine Krankschreibung deswegen würde ja keine Auswirkung auf die Reha haben, lediglich eine Krankschreibung wergen der Influenza wäre hier zu berücksichtigen. Da die Krankschreibung am 14. aber immer noch wegen der Influenza war (deine eigene Aussage!) liegt also generell keine Krankschreibung wegen der psychischen Störung mehr vor.
Zitat (von schnecki15):
(Wurde vom Hausarzt attestiert!) Die letzte AU ging bis 11.02.18 (Sonntag) und am 12.02.18 rief er die Praxis an und teilte seine Erkrankung mit und sagte der Sprechstundenhilfe, das er eine neue Au benötigt......

Dadurch sprechen wir hier von einer Zuruf-AU wegen Influenza. Diese kann man sehr wohl "sehen".
Falls dies doch nicht der Fall sein sollte, dann solltest du eine vernünftige Fallbeschreibung geben, dann stimmt natürlich auch meine Aussage nicht mehr. Weswegen hat ihn der Hausarzt bis zum 11.02 krank geschrieben? Weswegen wurde er am 14.02 rückwirkend krank geschrieben? Wie gesagt, anhand deiner Beschreibung muss man bisher davon ausgehen, dass dies wegen der Influenza war. Dann wäre die Reaktion der KK, meiner Meinung nach, auch völlig gerechtfertigt.

-- Editiert von -Laie- am 17.05.2018 14:28

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#17
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 137x hilfreich)

Zitat (von schnecki15):
Was ist denn das? Mein Sohn ist seit dem 24.11.2017 fortlaufend bis 11.02.2018 krank geschrieben gewesen, wegen einer psychischen Erkrankung, die kann man eh nicht "sehen"!!! Oder glaubst Du das diese mit der Erkrankung der Influenza plötzlich weg war??? Dann hätte er ja auch nicht in die Reha gemusst, was ja aber dringend notwendig war. Und außerdem diente die lange Au ja nur zur Überbrückung bis die Reha endlich anfing.


OT
Mach dir nichts draus. Etliche Menschen die noch keine Psycho-Krankheit hatte, wissen es immer besser. Aber wenn es sie dann erwischt, ist das Geschrei, dass sie keiner versteht, als krank akzeptiert und helfen will, groß.

Ich bekomme bei meiner Krankenkasse, die auch 2 Buchstaben hat und mit T anfängt, immer gesagt, dass der Arzt entscheidet. Wenn der Arzt entschieden hat, dass eine AU-Feststellung per Telefon (warum auch nicht, eine Angststörung geht nicht von ner Grippeinfektion weg) gerechtfertigt ist, dann ist das so.
Und wenn der Arzt oder die Helferin einen Tipp-Fehler beim Datum macht - immerhin liegen 1 und 4 auf dem Nummernblock über einander und der Arzt das bestätigt, dann hat die KK das zu akzeptieren.
Schiedsstell ist erst mal ne gute Idee.

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#18
 Von 
schnecki15
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Er war durchgehend wegen der Psyche krank geschrieben, nicht wegen der Influenza. Der Arzt hat der KK das mit der Influenza schriftlich bestätigt, aber nicht als AU! Wie ein Attest und das auch nur weil mein Sohn ja nicht in der Lage war das Haus auf Grund hohen Fiebers zu verlassen.

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#19
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Na das hört sich dann jetzt aber ganz anders an! Das sind halt wichtige Informationen die du nicht hättest vorenthalten sollen.
Dann sehe ich hier nicht im geringsten eine Chance für die KK mit deren Nummer durchzukommen.

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#20
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Dann sehe ich hier nicht im geringsten eine Chance für die KK mit deren Nummer durchzukommen.


Richtig. Dafür muss allerdings fristigerecht Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben werden.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Es gibt auch ohne fristgerechte Klage mehrere Möglichkeiten das Verfahren immer wieder neu beginnen zu lassen bzw. immer wieder neue Verfahren zum gleichen Vorgang zu eröffnen. Ich würde dennoch eine anwaltliche Unterstützung oder den Sozialverband hinzuziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von schnecki15):
Was dann passierte: sofortige Einstellung des Krankengeldes und Abmeldung bei der Krankenkasse!


Gibt es zu der Abmeldung eine schriftliche Mitteilung der Kasse?
Falls ja, wie hat sie die Aufhebung begründet?
Bezieht sich die Aufhebung nur auf die Krankentagegeldversicherung oder auf den gesammten Vertrag, konkret auch auf ambulant, stationär und Pflege?

Berry

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#23
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@smogman:

Zitat:
Es gibt auch ohne fristgerechte Klage mehrere Möglichkeiten das Verfahren immer wieder neu beginnen zu lassen bzw. immer wieder neue Verfahren zum gleichen Vorgang zu eröffnen.


Und welche mehreren Möglichkeiten, die darüber hinaus auch sinnvoll und erfolgversprechend sein sollten, sollen das sein?

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Ich erinnere mich da immer an meine fingerzeigende Sozialrechtsprofessorin vor einigen Jahren.

Anträge auf Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte kann man quasi pausenlos stellen - kein Geheimtipp, aber eine trotzdem selten genutzte Variante - quasi ein Widerspruch ohne Fristgebundenheit. Hat mir in meiner bisherigen beruflichen Tätigkeit tatsächlich schon mehrfach die gewünschte Lösung eingebracht.

Zusätzlich gibt es noch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Auch hiervon wird selten Gebrauch gemacht, kann aber durchaus erfolgsversprechend sein.

Allgemein helfen gewisse Dinge allein schon um den Druck auf Behörden zu erhöhen. Ich arbeite selbst in einer Behörde und eines habe ich gelernt. Wer am meisten Dampf macht, bekommt am ehesten, was er will. Wer "einfach nur klagt", dessen Akte wird oft kommentarlos in die Hände der Justiz übergeben. Getreu dem Motto "aus den Augen, aus dem Sinn". Mit Kanonen auf Spatzen schießen hilft dagegen auch im Jahr 2018 noch Wunder. Wo steht das Phrasen*******?

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@smogman:

Zitat:
Anträge auf Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte kann man quasi pausenlos stellen


Dafür müsste dann die entsprechende Behörde aber erstmal einsehen das der Bescheid rechtswidrig ist. Und außerdem: Was hilft es, wenn der Bescheid aufgehoben wird? Daraus ergibt sich noch längst nicht die Folge, dass anstelle des aufgehobenen, negativen Bescheides auch ein dann positiver Bescheid erlassen wird.

Zitat:
quasi ein Widerspruch ohne Fristgebundenheit.


Kaum vorstellbar. Eine inhaltliche Überprüfung des ablehnenden Bescheides, bzw. hier sogar bereits des Widerspruchsbescheides, wird auf dem Wege nicht zu erreichen sein.

Zitat:
Zusätzlich gibt es noch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Auch hiervon wird selten Gebrauch gemacht, kann aber durchaus erfolgsversprechend sein.


Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt zunächst einmal eine Falschberatung durch die zuständige Behörde voraus. Einfach nur einen fehlerhaften Bescheid zu erlassen und über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch die versäumte Widerspruchs- oder Klagefrist zu korrigieren, wird nicht funktionieren.

Solange die Widerspruchs- oder Klagefrist noch nicht um ist sollte man alles daran setzen, auf solche "Spielchen" zu verzichten und Bescheide nicht bestandskräftig werden zu lassen. Jeder anderslautende Ratschlag kann m.E. nur als fahrlässig bezeichnet werden.

Zitat:
Allgemein helfen gewisse Dinge allein schon um den Druck auf Behörden zu erhöhen.


Solange noch Zeit genug ist, kann man das alles versuchen. Laufen Fristen ab, siehe oben.

Gruß

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Übrigens ist die T* die neue A**.
Alle Sozialarbeiter in diesem Land schicken und schleppen ihre Betreuten zur T*.
Da die A** weiterhin die Ausgleichszahlungen erhält für die Klienten, die inzwischen in Massen zur T* überlaufen, ist diese natürlich völlig überfordert und streicht die Leistungen, wo sie kann.
JA, das war mal eine der besten Krankenkassen.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#27
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

@Axel: Ich kann deinen Beitrag nachvollziehen. Ich würde persönlich selbstverständlich auch keine Klagefrist verstreichen lassen. Unabhängig davon, würde ich aber sämtliche "Spielchen" nebenbei betreiben. Wie gesagt, ich spreche nur aus meiner beruflichen Erfahrung als Behördenmitarbeiter an der Schnittstelle zur Justiz. Und schon oft genug habe ich eine außergerichtliche Einigung/Lösung über o. g. Wege miterlebt oder selbst bearbeitet. Ratzfatz hatten sich eventuell langwierige Klageverfahren in Luft aufgelöst. Selbst die, die objektiv kein Recht hatten, haben schon oft genug in meiner Berufstätigkeit trotzdem positive Entscheidungen bekommen. Aber immer waren die Betroffenen diejenigen, die sich - ob nun zu Recht oder nicht - mit etwas mehr Wind in den Haaren gegen die Behörde aufgestellt haben. Das Enfant Terrible zu spielen ist nicht jedermanns Sache, kann aber mit Erfolg verbunden sein.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
schnecki15
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Als erstes möchte ich mich mal für die zahlreichen Antworten und vielen Tipps bei Euch allen bedanken! Ihr ward mir alle eine wirklich eine große Hilfe! Da die Zeit natürlich gedrängt hat (24.05.2018), hatte ich mich über Pfingsten hingesetzt und eine Klage verfasst (Im Namen meines Sohnes, selbstverständlich) und wir haben diese am Di. 22.05.2018 per Einschreiben mit Rückschein an das zuständige Sozialgericht geschickt! Leider warte ich bis heute auf den Rückschein. Dafür kam aber gestern schon ein Schreiben vom Sozialgericht!!! Darin war jetzt eine Entbindung der Schweigepflicht für den Arzt und noch zwei Formulare zum ausfüllen.
Das ist doch schon mal was oder?

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#29
 Von 
schnecki15
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Sorry, habe mich im Datum geirrt! Die Klage ist am 15.05. beim Gericht eingegangen!

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