Krankengeld nach 78 Wochen Krankengeldbezug

2. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)
Krankengeld nach 78 Wochen Krankengeldbezug

Hallo,
ich beziehe seit 78 Wochen Krankengeld wegen Depressionen. Dies ist jetzt ausgelaufen und ich müsste zur Arbeitsagentur gehen.
Nun habe ich einen Unfall mit Unterschenkelbruch gehabt und wäre aufgrund dessen wieder krank geschrieben.
Eine Überschneidung beider Krankheiten mit den ICD´s auf der Arbeitunfähigkeitsbescheinigung gibt es nicht.

Nun bekam ich folgenden Infoschrieb der Krankenkasse und eine Bescheinigung zum Bezug von Leistungen und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Arbeitsagentur, da ich sowohl freiwillig aloversichert war als Selbständiger und damit auch Beiträge aus dem Krankengeld abgeführt wurden.
Da ich die Selbständigkeit aufgeben möchte, müsste ich mich also bewerben und hätte 12 Monate Arbeitslosengeld. Da ich jetzt mit Unterschenkelbruch (Schienbein und Wadenbein) sowohl Sprunggelenksfraktur total flach liege und die ganze Gesundung wohl mind. 4 Monate dauert, läuft mir ja die Zeit weg. Wenn ich Bewerbungen schreibe, kann ich 1.stens derzeit nicht zu Vorstellungsgesprächen und 2.tens schreckt das neue Arbeitgeber gleich ab, wenn man krank erscheint und die Genesung nicht ganz voraussehbar ist.

Brief der Krankenkasse:
====================
1. was bedeutet hinzugetretene Krankheit:
=========================================
-Eine hinzugetretene Krankheit liegt vor, wenn zu einer bestehenden Krankheit eine neue hinzutritt und diese beiden Erkrankungen sich mind. 1 Tag überlappen

2.Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass ich wegen derselben Krankheit erneut Krankengeld bekomme?
-Beitragsklasse versichert in der Krankengeld enthalten ist
-mind. 6 Monate erwerbstätig oder als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet
-Sie ware nicht wegen der jetzigen Krankheit arbeitsunfähig

3. Wann habe ich keinen erneuten Anspruch auf Krankengeld?
==========================================================
Sollte Ihre ursprüngliche AU nach der Leistungsunterbrechung ununterbrochen fortbestehen, haben Sie nach Beginn der neuen Blockfrist, keinen neuen Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt auch wenn Sie trotz
weiterbestehender Arbeitsunfähigkeit für mind. 6 Monate erwerbstätig waren oder sich arbeitssuchend gemeldet haben.

4. Wann erhalte ich unabhängig von der 3 Jahres Frist (78 Wochen) erneut Krankengeld?
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Wir zahlen unabhängig von der 3 Jahres Frist erneut Krankengeld wenn:
- die neue Krankheit nicht mit der bisherigen zusammenhängt (Depressionen und Unterschenkeltrümmerfraktur hängen ja nicht zusammen)
- eine Mitgliedschaft besteht, die das Krankengeld einschließt (existiert)
- die bisherige Krankheit keine Arbeitsunfähigkeit verursacht (Wie soll das gehen, wenn die bisherige Krankheit keine AU verursacht hätte, würde ich ja ohnehin ob neue oder alte Krankheit die 78 Wochen Frist noch nicht genutzt haben,
und somit Krankengeld bekommen)


Wie seht Ihr das, gibt es da einen legalen Weg um erst einmal die Arbeitslosigkeit zum umgehen und nicht mittellos dazustehen (habe dann als Selbständiger ohnehin 6 Wochen kein Krankengeld da ich nicht wie Arbeitnehmer Lohnfortzahlung habe).
Die Arbeitslosigkeit soll ja die Jobsuche überbrücken, aber da kann mir je nach Komplikationen theoretisch die Zeit weglaufen. Eine Bewerbung zum jetzigen Zeitpunkt halte ich für veerfrüht, denn wenige Arbeitgeber suchen Angestellte für einen Arbeitsantritt, der frühestens in 6 Monaten ist.




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7419 Beiträge, 3103x hilfreich)

Eine sogenannte hinzugetretene Krankheit besteht, wenn eine Erkrankung während einer bestehenden Erkrankung hinzutritt unabhängig davon, ob sie durch einen Unfall verursacht wurde oder eben einfach so kam. Es muss mindestens ein Tag zwischen der Krankschreibung für die Krankheit A und der Krankschreibung für die Krankheit B liegen.

Da dies offensichtlich nicht der Fall ist, wurde kein neuer Krankengeldanspruch durch die hinzugetretene Krankheit begründet. Es bleibt also nur entweder nach $ 145 SGB 3 zu versuchen, das sogenannte Krankengeld bei fortlaufender Erkrankung zu bekommen (Nahtlosigkeitsregelung) oder halt das Jobcenter für ALG2.

Um Arbeitslosengeld zu bekommen müssen sie normalerweise arbeitsfähig sein und sich logischerweise versuchen, einen Job zu beschaffen. Da griffe dann nur der o.g. Paragraph.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

Hallo,
eine Überschneidung der beiden Krankheiten gibt es nicht. Und da ich arbeitslosengeld in der freiwilligen Pflichtversicherung gezahlt habe und seit 1,5 Jahren auch aus dem Krankengeld Aloversicherung abführe habe ich dann Anspruch auf ALG II. Arbeitsfähig werde ich beim Arbeitsamt nicht sein, aber irgendwo her muss ja sozusagen irgendwie eine Zahlung nahtlos übergehen.

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#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 717x hilfreich)

Was ist denn jetzt das Problem? Es gibt keine Überschneidung und das Infoschreiben der KK ist erstmal nur ein Infoschreiben, gibt es schon einen Bescheid über erneutes Krankengeld?

Die 6 Wochen fehlende Lohnfortzahlung ist das Risiko der Selbstständigkeit und man müsste ALG2 beantragen.

Nachtrag: wonach sich die Inanspruchnahme von ALG1 hier richtet (freiwillig versichert), weiß ich grad nicht, würde aber auch §145 SGB III vermuten und in der Höhe dann §152 SGB III .

-- Editiert von Retels am 02.03.2017 19:38

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