Krankengelddauer gekürzt wegen Vater-Kind-Kur

28. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
Gerik
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Krankengelddauer gekürzt wegen Vater-Kind-Kur

Krankengeldanspruch gekürzt wegen Vater-Kind-Kur

Hallo,
bin überfragt. Mein Mann wird zum 18.9.22 vom Krankengeld ausgesteuert. Ich bin der Meinung, ihm wurden insgesamt 3 Wochen Krankengeld gekürzt.
Er war mit unserem Sohn 2019 zur Vater-Kind-Kur. Fragt nicht nach dem Theater, welches es damals gab, wegen der Bewilligung. Ich selbst hatte damit noch nie Schwierigkeiten.
Jetzt kürzt ihm die Krankenkasse den Anspruchszeitraum um genau diese 3 Wochen, da ein Punkt in den Diagnosen damals Überlastungssyndrom war. Ohne dieses hätte er die Kur nicht gekriegt.
Seit April 21 ist er ua. wegen Überlastung und Depressionen etc. krank geschrieben.
Ich selbst bin der Meinung, dass die Vater-Kind-Kur als Vorsorgemaßnahme gar nicht in diese Berechnung mit einbezogen werden darf. Aber ich finde einfach nichts dazu.

Kann jemand helfen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 914x hilfreich)

78 Wochen innerhalb von 3 Jahren ab erster Krankschreibung lassen sich ja relativ einfach ausrechnen. Stimmen die nicht? Oder liegt hier eine Mitteilung zur geschilderten Angelegenheit vor?

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#2
 Von 
Gerik
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Oder liegt hier eine Mitteilung zur geschilderten Angelegenheit vor?


Es liegt das Schreiben der Krankenkasse vor. Explizit wird die Vater-Kind-Kur angerechnet. Ich hatte um rechtlichen Grundlagen dazu gebeten. Wenn die Kur bei der Rentenversicherung beantragt und genehmigt worden wäre, würden diese 3 Wochen nicht stören (§ 31 SGB VI).
Das ist eine Ungleichbehandlung sondersgleichen für gleiche Sachverhalte.

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#3
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3510 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von Gerik):
Wenn die Kur bei der Rentenversicherung beantragt und genehmigt worden wäre, würden diese 3 Wochen nicht stören

Vater/Mutter Kind Kuren werden von den Krankenkassen finanziert und nicht von den Rentenkassen.

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#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 914x hilfreich)

Es bleibt unverständlich, was hier mit "angerechnet" gemeint sein soll.

Versicherte erhalten Krankengeld für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.

Wann der Anspruch ruht, ist in § 49 SGB V abschließend geregelt. Z.B. ruht der Anspruch während man in den ersten 6 Wochen Lohnfortzahlung erhält.

Dadurch wird aber trotzdem nicht das Krankengeld am Ende der 78 Wochen "abgeschnitten", sondern man erhält in dem ganz konkreten Zeitraum kein Krankengeld. Die 78 Wochen stehen fest und können sich nicht verändern.

Vielleicht wurde die Vater-Kind-Kur als dieselbe Krankheit bewertet und deshalb endet der 3-Jahres-Zeitraum!

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