Krankenkasse setzt Frist wegen Krankengeld

17. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
serice
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 1x hilfreich)
Krankenkasse setzt Frist wegen Krankengeld

Hallo.
Es geht um Krankengeld.
Franz war neu bei einer Firma angestellt, nach 4 Wochen wurde er krank und ist es bis heute. Ihm wurde zum 30.11.2020 gekündigt und ab 18.11.2020 müsste er Krankengeld bekommen.
Da ein Ende der Krankheit nicht abzusehen ist, rief heute der MDK der Krankenkasse an.
Man gebe ihm noch bis zum 30. 11.2020 Zeit sich zu erholen und einen Psychiater aufzusuchen, ab 01.12.2020 werden die Leistungen der Krankenkasse eingestellt, egal ob er weiter krank ist oder nixht. Er soll sich jetzt ab 01.12.2020 arbeitslos melden und Leistungen beantragen.(Einen Termin beim Psychiater hat er versucht zu bekommen, auch die Krankenkasse um Hilfe gebeten) Es sind momentan Termine im März 2021 möglich. Das ist zu spät. Es wurde im Umkreis von 100km gesucht.
Er weiss nun nicht, was er machen soll, zumal gestern noch ein gesundheitliches Problem dazukam, was das eventuell vordergründig sein wird und die AU dann eventuell auf diese Diagnose weiterläuft. Was wäre in dem Fall....also wenn sich die Diagnose der AU ändert?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12318.11.2020 04:57:08
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe zwar keine Antwort darauf, aber eine Frage dazu. Mir geht es ähnlich. Wenn man in der Situation ist und die Krankschreibung dann auf eine andere Krankheit weiterläuft und die "alte " Erkrankung nicht mehr mit in der Diagnose steht, wie ist es dann. Wer zahlt dann und wieviel?

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32000 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von serice):
wurde er krank und ist es bis heute.
Franz ist jetzt seit 6 Wochen arbeitsunfähig?
Und bitte, was ---genau-- schreibt die KK? Bitte nicht interpretieren.
Zitat (von serice):
Ihm wurde zum 30.11.2020 gekündigt. Er soll sich jetzt ab 01.12.2020 arbeitslos melden und Leistungen beantragen.
Ja. DAS sollte Franz tun.
Zunächst jetzt schon online ---arbeitsuchend-- melden. Bei der Arbeitsagentur.
Telefonisch einen Termin zur persönlichen Arbeitslosmeldung ausmachen.
Falls Franz keinen Anspruch auf ALG hat, kann er Alg2 beim JC beantragen.
Zitat (von serice):
Es sind momentan Termine im März 2021 möglich.
Das der KK schriftlich und nachweislich mitteilen.
Zitat (von serice):
zumal gestern noch ein gesundheitliches Problem dazukam, was das eventuell vordergründig sein wird und die AU dann eventuell auf diese Diagnose weiterläuft.
Mit der neuen Krankheit zum Hausarzt gehen. Eine neue Krankheit bringt uU eine neue AU.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
serice
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 1x hilfreich)

Das wurde dem Franz alles von dem MDK am Telefon mitgeteilt. Schriftlich ist nichts da.
Bei der Agentur für Arbeit wollte Franz sich melden, dies wurde abgelehnt. Er solle sich melden, wenn er gesund ist. Man könne ihn jetzt noch nicht aufnehmen.
Mit der neuen Krankheit wird er morgen zum Arzt gehen. Aber wie hier schon jemand fragte, auf welcher Basis wird dann das krankengeld berechnet?

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32000 Beiträge, 5631x hilfreich)

Arbeitsuchend bei der Agentur kann Franz sich ---online--- melden.
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld/erste-schritte-arbeitslosigkeit

Arbeitslos melden geht ja eh erst am 1.12.
Das muss er machen.
Franz bekommt aber kein ALG, wenn er am 1.12. noch arbeitsunfähig ist. Dann bekommt er noch Krankengeld.

https://www.finanztip.de/gkv/krankengeld/

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Motoon
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von serice):

Da ein Ende der Krankheit nicht abzusehen ist, rief heute der MDK der Krankenkasse an.
Man gebe ihm noch bis zum 30. 11.2020 Zeit sich zu erholen und einen Psychiater aufzusuchen, ab 01.12.2020 werden die Leistungen der Krankenkasse eingestellt, egal ob er weiter krank ist oder nixht.


Hallo,

wahrscheinlich nicht mehr aktuell.
Trotzdem noch der Hinweis auf meinen Kenntnisstand, dass telefonische Auskünfte/Aufforderungen der Krankenkasse, oder eines angeblichen MDK, keinerlei rechtliche Verbindlichkeit haben.
Deswegen habe ich auch die Telefonnummer der Krankenkasse gesperrt.

Auch ist die Frist, bis wann ein Psychiater aufzusuchen ist, nicht verbindlich.
Gerade in der Coronazeit ist es für neue Patienten nahezu unmöglich einen zeitnahen Termin zu bekommen.
Um die Mitwirkungspflicht nach § 63 SGB I zu erfüllen, genügt es, sich um einen Termin bei einem Psychiater zu bemühen. Wenn der von dir kontaktierte Psychiater erst in drei Monaten einen Termin für dich frei hat, dann ist die Mitwirkungspflicht erfüllt.

Und dass die Krankenkassen darauf drängen, dass sich Krankengeldbezieher arbeitslos melden sollen, ist leider ein alter Hut. Die versuchen alles, damit sie jemanden aus dem Krankengeldbezug bringen können.

Beste Grüße,
Thomas

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Motoon
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von guest-12318.11.2020 04:57:08):
Ich habe zwar keine Antwort darauf, aber eine Frage dazu. Mir geht es ähnlich. Wenn man in der Situation ist und die Krankschreibung dann auf eine andere Krankheit weiterläuft und die "alte " Erkrankung nicht mehr mit in der Diagnose steht, wie ist es dann. Wer zahlt dann und wieviel?


Hallo,

das Thema hatte mich auch interessiert und ich hatte mich diesbezüglich an die UPD (Unabhängige Patientenberatung Deutschland) gewandt.
Hier ein Auszug aus deren Antwort, die dir vielleicht weiterhilft:

Zitat:
Sollte der ICD-10-Code, auf der Folgebescheinigung ein neuer sein, kann dies durchaus eine erneute Prüfung des Anspruchs auf Krankengeld verursachen.

Dies kommt jedoch im Einzelfall darauf an, ob es sich dabei um eine „hinzugetretene Krankheit" oder um „dieselbe Krankheit" handelt. Der Begriff „hinzugetretene Krankheit" wird im Titel 2.3.1 und der Begriff „dieselbe Krankheit" im Titel 3.3.1 der gemeinsamen Verlautbarung zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V vom 26.09.2012 (3) definiert.

Eine „hinzugetretene Krankheit" liegt dann vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiedervorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden ersten Erkrankung unabhängig von dieser Krankheit zugleich eine weitere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bedingt. Dabei reicht es aus, wenn die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben.
Würden Sie sich also am 29.05. mit einer „Krankheit B" krankschreiben lassen, würde diese grundsätzlich als hinzugetreten zählen, da Sie mit „Krankheit A" ebenfalls bis 29.05. krankgeschrieben waren und somit beide Krankheiten zumindest an einem Tag gleichzeitig bestanden haben. Dies würde keine erneute Prüfung des Anspruchs auf Krankengeld auslösen. Dies wäre grundsätzlich nur dann der Fall, wenn Sie sich erst am Folgetag mit einer „Krankheit B" krankschreiben lassen würden.

Andererseits bedeutet ein anderer ICD-10-Code nicht, dass es sich direkt um eine andere Krankheit handelt. Es kann also auch sein, dass weiterhin „dieselbe Krankheit" vorliegt. Um "dieselbe Krankheit" handelt es sich, wenn ihr dieselbe, nicht behobene Krankheitsursache zugrunde liegt. Der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankheitsursache bildet, braucht dabei weder ständig Krankheitserscheinungen hervorzurufen noch fortlaufend die Behandlungsbedürftigkeit zu bewirken. Es genügt vielmehr, wenn ein medizinisch nicht ausgeheiltes Grundleiden latent weiter besteht und nach einem beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervall erneut Krankheitssymptome hervorruft. Danach liegt "dieselbe Krankheit" vor, solange eine Grunderkrankung nicht ausgeheilt ist und immer wieder zu behandlungsbedürftigen bzw. Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheitserscheinungen führt. Handelt es sich bei Ihnen dann um „dieselbe Krankheit", wird auch keine erneute Prüfung Ihres Krankengeldanspruches benötigt. Ein anderer ICD-10-Code führt als grundsätzlich nicht automatisch dazu, dass das Krankengeld eingestellt wird


Beste Grüße,
Thomas

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#7
 Von 
Laradara
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Also Franz hatte ja das Ende der krankengeldzahlung bekommen. Daraufhin hatte Franz Widerspruch eingelegt und die Ärztin hat auch noch eine Begründung geschrieben, warum Franz nicht arbeitsfähig bin. Seitdem wartet er auf Antwort

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#8
 Von 
Laradara
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

So ein Update. Franz sein Widerspruch hatte Erfolg. Er bekommt weiterhin sein Krankengeld, bis er genesen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32000 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Laradara):
Also Franz hatte ja das Ende der krankengeldzahlung bekommen.
Wie bekommen? In einem Bescheid von der KK? Was stand da drin?
Franz hatte doch noch gar keinen Facharzt/Psychiater.

Ist also mit dem Fall von @Motoon nicht vergleichbar.

Zitat (von Motoon):
Und dass die Krankenkassen darauf drängen, dass sich Krankengeldbezieher arbeitslos melden sollen, ist leider ein alter Hut. Die versuchen alles, damit sie jemanden aus dem Krankengeldbezug bringen können.
Diese Hinweise könnten auch andere Gründe als die von dir erdachten haben.

Ebenso könnte die Arbeitsagentur ihre *Kunden* drängen, sich doch *arbeitsunfähig* schreiben zu lassen. Damit sie aus dem ALG-Bezug gedrängt werden können. Auch alter Hut?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
Laradara
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Franz hatte aufgrund des telefonischen Gutachten des MDK einen Bescheid bekommen, das die KK das Krankengeld trotz aktueller Krankschreibung zum Ende November einstellt, weil der MDK (telefonisch)befunden hat das Franz arbeitsfähig ist.
War und ist er aber nicht. Er ist bis 31.12. krank geschrieben.
Nun hat Franz einen Widerspruch gegen den Bescheid geschrieben, der (Haus)Arzt hat auch eine Erklärung dazu abgegeben und heute kam der Bescheid von der KK dass das Krankengeld weiter gezahlt wird.

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#11
 Von 
Motoon
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Laradara):
So ein Update. Franz sein Widerspruch hatte Erfolg. Er bekommt weiterhin sein Krankengeld, bis er genesen ist.


Das freut einen natürlich für Franz.
Bei der Auslastung der Sozialgerichte, hätte eine Klage lange auf ein Urteil warten können.
Mein Rekord waren 2,5 Jahre.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32000 Beiträge, 5631x hilfreich)

Was der MDK da verzapft hat, war einen Widerspruch wert.
Wurde schnell aufgehoben.

Ist nicht vergleichbar mit der Situation von @Motoon.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Laradara
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Oh das ist ja arg lang. Aber Franz hätte diesen Weg auch beschritten. Gut, dass dies nicht nötig ist

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