Hallo,
mein Partner hat Krankenversicherungsschulden (damals 15.000€, aktuell noch 2500€. aus seiner Selbstständigkeit. Er war freiwillig Pflichtversichert und schlampte mit dem Einnahmennachweis für die KV rum. Sprich, ihm wurde monatlich der Höchstsatz berechnet. Diesen beglich er nicht. Die Angelegenheit liegt beim Hauptzollamt und er begleicht monatlich 500€ der KV-Schulden.
Nun befindet er sich seit 1,5 Jahren in einer Sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und zahlt Regulär KV-Beiträge und 500€ monatlich der Schulden.
Die BARMA setzte fest, dass er nur im Rahmen von absoluten NotfallBehandlung zum Arzt darf. Nun muss er sich einer Parodontose-Behandlung beim Zahnarzt unterziehen, welche 600€ kosten wird. die BARMA lehnt eine kostenübernahme ab.
Ist dies Rechtens, obwohl er seinen KV-Beitrag und die Schulden bezahlt? Im Gesetz steht, dass man, sobald eine Ratenzahlungsvereinbarung getätigt hat, wieder Anspruch auf KV hat.
-- Editiert von Lobster123 am 20.07.2019 10:09
Krankenkasse verweigert Leistungen
Bescheid anfechten?
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Er hat ja Anspruch. Auf Notfallbehandlung. Die müsste er andernfalls nämlich auch noch selbst bezahlen.
Eine Parodontosebehandlung ist aber kein Notfall. In 5 Monaten kann er sich dieser Behandlung ja wieder auf Krankenkassenkosten unterziehen.
Danke für Ihre Antwort. Einen Anspruch auf auf Notfallbehandlungen hat jeder in Deutschland. Es geht mir vielmehr darum, dass er KV-Beiträge sowie die Schulden begleicht und über keinen regulären Versicherungsschutz verfügt, da die KV ihm dies verwehrt. Dies scheint mir nicht rechtens...
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Eigentlich besteht der Anspruch, die Frage ist nur, wurden auch alle Raten tatsächlich vertragsgemäss bezahlt? Sollte auch nur eine Rate zu spät gezahlt worden sein, besteht der Anspruch nicht mehr, auch wenn die Ratenzahlungsvereinbarung nicht seitens der Versicherung gekündigt wurde.
Tatsächlich wurde die damals dritte Rate zu spät beglichen. Ich bin dennoch erstaunt darüber, das dies derart gehandhabt wird. Ich danke für Ihre Antwort.
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