Hallo, mal eine Frage.
Eine Patientin hat auf einem sehr großen Hautareal eine oberflächliche Wunde. Arzt überlegt sogar stationäre Behandlung. Davon wird aber aufgrund der schweren Demenz der Patientin abgesehen.
Der Arzt verordnet ein Medikament zur Wundversorgung in der Großpackung. dies ist auch nach knapp 3 wochen aufgebraucht und es wird noch eine kleinere Packung benötigt.
Dann erfährt die Betreuerin, dass die KK die Großpackung nicht bezahlen will, da "zu groß". (Weiß jemand wo so etwas geregelt ist?)
Die Großpackung war eindeutig wirtschaftlicher, da entsprechen viele kleine Packungen mehr als das Doppelte gekostet hätten. Und nun zieht sich die KK da komplett raus. Erstattet noch nicht mal die Kosten für die kleine Packung. Kannman da irgendwas machen? Weil 80 EUR ist für eine Rentnerin mit Pflegegrad 5 im Pflegeheim sehr viel Geld.
Krankenkasse zahlt Großpackung nicht
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Ich vermute, die Patientin ist gesetzlich versichert?
Ein Arzt mit Kassenzulassung hat ein (Kassen-)Rezept über die Packung ausgestellt? Dann muss die Kasse diese auch zahlen. Geregelt ist das in einem umfangreichen und sehr detaillierten Leistungskatalog für gesetzliche Krankenkassen. Der Arzt kann nur ein Kassenrezept über Medikamente ausstellen, die auch da drin stehen - und selbst wenn er einen Fehler macht, wird spätestens der Apotheker mitbekommen, dass er diese Leistung nicht abrechnen kann.
Hat der Arzt hingegen ein Privatrezept ausgestellt oder nur gesagt, was besorgt werden muss, hätte die Kostenübernahme VORHER bei der Kasse beantragt werden müssen und die Kasse hätte eventuell den Lieferanten vorgeschrieben. Darauf müsste der Arzt eigentlich auch hinweisen bzw. es müsste dem Patienten auffallen, dass er plötzlich für Medikamente selbst zahlen soll.
Was für eine Verordnung war es also?
Die sogenannten Klinikpackungen sind nicht zur Abgabe an Patienten vorgesehen.
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ZitatDer Arzt verordnet ein Medikament zur Wundversorgung in der Großpackung. :
Woraus ergibt sich das?
Im Regelfall gibt der Arzt auf der Verordnung die Abgabemenge durch das Kürzel N1 oder N2 oder N3 vor.
ZitatDie sogenannten Klinikpackungen sind nicht zur Abgabe an Patienten vorgesehen. :
Richtig: Klinikpackungen, also Gebinde größer N3 sind von der KK nicht zu erstatten (§ 13 SGB V ).
Vermutlich ja, aber dazu müsste man die Begründung der KK kennen.ZitatErstattet noch nicht mal die Kosten für die kleine Packung. Kann man da irgendwas machen? :
Berry
Zitat:ZitatDer Arzt verordnet ein Medikament zur Wundversorgung in der Großpackung. :
Woraus ergibt sich das?
Im Regelfall gibt der Arzt auf der Verordnung die Abgabemenge durch das Kürzel N1 oder N2 oder N3 vor.
ZitatDie sogenannten Klinikpackungen sind nicht zur Abgabe an Patienten vorgesehen. :
Richtig: Klinikpackungen, also Gebinde größer N3 sind von der KK nicht zu erstatten (
).Vermutlich ja, aber dazu müsste man die Begründung der KK kennen.ZitatErstattet noch nicht mal die Kosten für die kleine Packung. Kann man da irgendwas machen? :
Berry
Tja, irgendwie machen Ärzte nicht was sie sollen. Auf dem Rezept steht 500g.
Klinikpackung kann es von dieser Creme eigentlich gar nicht geben. Lt. Beipackzettel muss für jeden Patienten eine eigene Tube verwendet werden.
Nach dem ich mit der KK Kontakt aufgenommen habe, soll ich jetzt zwecks Prüfung Rezpt und Quittung hinschicken. Mal sehen.
Zitat:ZitatDie sogenannten Klinikpackungen sind nicht zur Abgabe an Patienten vorgesehen. :
Richtig: Klinikpackungen, also Gebinde größer N3 sind von der KK nicht zu erstatten (§ 13 SGB V ).Berry
Ich glaube, du hast dich da im Paragraph geirrt. Im §13 SGB V steht etwas von Kostenerstattung statt Sach- oder Dienstleistungen. Das liegt ja hier nicht vor. Die Abgabe verordnetet Medikamente ist eindeutig eine Sachleistung.
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