Krankenkassenpflicht?

2. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
guest123-2166
Status:
Praktikant
(589 Beiträge, 254x hilfreich)
Krankenkassenpflicht?

--- editiert vom Admin

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
baghira
Status:
Praktikant
(550 Beiträge, 82x hilfreich)

mh, krankenkasse ist so ein blödes thema... ganz undurchsichtig...

ich weiß nur aus eingener erfahrung, dass ich selbst privat versichert bin und während meines nebenjobs auch bei der AOK angemeldet wurde. es wurden immer beiträge abgezogen. leistungen hab ich aber nie bekommen :o( allerdings hatte das dann auch immer ein ende, wenn der job zu ende war.

seit 01.04. gibts aber ganz neue bestimmungen... da blick ich selbst noch nicht ganz durch. kann von daher sein, dass vielleicht die krankenkasse auch noch nicht ganz durchblickt :o)

vielleicht findet sich hier aber noch jemand der besser bescheid weiß.

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#2
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Man kann innerhalb von 18 Monaten während einer laufenden Beschäftigung nicht die Versicherung/Krankenkasse wechseln, aber mit Ende der Beschäftigung endet auch die Mitgliedschaft.

Widerspruch gegen den merkwürdigen Bescheid einlegen!

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47579 Beiträge, 16823x hilfreich)

Und außerdem hättest Du bereits beim Beginn der Beschäftigung die Befreiung von der Versicherungsgflicht beantragen können.

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#4
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)


"Und außerdem hättest Du bereits beim Beginn der Beschäftigung die Befreiung von der Versicherungsgflicht beantragen können."

???

Das sehe ich anders. Wer gegen Lohn/Gehalt von 450 EUR beschäftigt ist, iost auf jeden Fall krankenversicherungspflichtig.
Mit welcher Begründung soll denn eine Befreiuzng beantragt werden können?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47579 Beiträge, 16823x hilfreich)

Genau genommen sehe ich hier gar keine Versicherungspflicht. Da es sich bei dem 450€-Job nur um eine Nebentätigkeit bei hauptberuflicher Selbständigkeit handelt, dürfte hier nach § 5 Abs. 5 SGB V keine Versicherungspflicht bestehen.

Darauf sollte die IKK hingewiesen werden und mit dieser Begründung die bereits gezahlten beiträge zurückverlangt werden.

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