Krankenversicherung bei Vaterschaftsanerkennung 5 Monate nach Geburt.

9. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
356355
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Krankenversicherung bei Vaterschaftsanerkennung 5 Monate nach Geburt.

Hallo zusammen,
ich bräuchte da Bisschen Beratung weil die Behörden selbst noch gar nicht durchblicken, was mit dem Paragraphen 1597a vom Stapel gelassen wurde.
Ich (Beamter, privat versichert) und meine Freundin (Grundsicherung nach Asylbewerbergesetz) haben Anfang April ein Baby.
Die Vaterschaftsanerkennung wurde vor Geburt bis 5 Monate nach der Geburt ausgesetzt.
Ich ging davon aus, dass.das.Kind wie seine Mutter vom Sozialamt eine AOK Karte bekommt. Die Kosten werden irgendwie verrechnet...
Eine Woche nach der Aufhebung der Vaterschaftsanerkennung wollte ich das Kind bei meiner PKV versichern.
Das wurde abgelehnt, weil die 2 Monate Frist nach der Geburt abgelaufen waren.
Das Sozialamt weigert sich ebenfalls die bis Mitte August angefallenen Behandlungskosten zu übernehmen. Das Kind ist ab Mitte August privat versichert. Was
Wie gesagt, dachte ich das Kind wäre wie bei unverheiraten üblich mit der Mutter versichert.
Hat jemand einen Rat?

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37 Antworten
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#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2775 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von 356355):
weil die Behörden selbst noch gar nicht durchblicken, was mit dem Paragraphen 1597a vom Stapel gelassen wurde.
Die Behörden können nicht wirklich etwas für diese unsägliche und grausame Vorschrift. Wenn man in Deutschland aber entsprechende Parteien wählt, darf man sich auch in Zukunft über solche Schnellschuss-Scharmützel freuen.

Zitat (von 356355):
Ich ging davon aus, dass.das.Kind wie seine Mutter vom Sozialamt eine AOK Karte bekommt. Die Kosten werden irgendwie verrechnet...
Das Kind hat ggf. nach dem AsylbLG Anspruch auf eine rudimentäre medizinische Versorgung.

Zitat (von 356355):
Eine Woche nach der Aufhebung der Vaterschaftsanerkennung
Du meinst vermutlich Aufhebung der Aussetzung und Anerkennung der Vaterschaft?

Zitat (von 356355):
Wie gesagt, dachte ich das Kind wäre wie bei unverheiraten üblich mit der Mutter versichert.
Es gibt nach meinem Kenntnisstand keine gesetzliche Krankenversicherung für Asylbewerber. Der Leistungsumfang ergibt sich direkt aus dem AsylbLG.

Was ich mich aber ernsthaft frage, du bist Beamter, hast aber eine Freundin und ein 6 Monate altes Baby, die staatliche Grundsicherungsleistungen beziehen? Da passt doch was nicht zusammen!?


-- Editiert von smogman am 09.10.2019 15:14

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31907 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von 356355):
Die Vaterschaftsanerkennung wurde vor Geburt bis 5 Monate nach der Geburt ausgesetzt.
Aus welchem Grund? Ich verstehe nicht.
Für die Freundin im Asylverfahren und das Kind gilt: https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__4.html

Zumindest, bis das Kind --deutsch-- ist.

Eine AOK-Karte oder eben eine Versichertenkarte einer anderen GKV bekommen nur Personen, die ihre Asylverfahren positiv mit einem Bescheid beendet haben.
So lange das Asylverfahren läuft, gibt es diese blauen Behandlungsscheine vom Sozialamt. Quartalsweise... neu ausstellen lassen.

Zitat (von 356355):
Eine Woche nach der Aufhebung der Vaterschaftsanerkennung
Was bedeutet das denn? Was willst du aufheben lassen?
Zitat (von 356355):
Die Kosten werden irgendwie verrechnet...
Wie bitte? Man braucht nichts verrechnen zu lassen. Der Staat zahlt dann so ziemlich alles, was im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt zu leisten ist.
Im § 4 AsylbLG kann ich nichts von rudimentärer Krankenversorgung finden. Vor allem nicht für Schwangere vor und nach der Geburt und für ihre Kinder.
Zitat (von 356355):
wollte ich das Kind bei meiner PKV versichern.
Das ganze Problem könnte etwas mit deiner PKV zu tun haben.
Zitat (von 356355):
Das Sozialamt weigert sich ebenfalls die bis Mitte August angefallenen Behandlungskosten zu übernehmen.
Mit welcher Begründung? Welche Leistungen erhält deine Freundin und euer Kind denn jetzt?
Zitat (von smogman):
die staatliche Grundsicherungsleistungen
Das lese ich als Asylbewerberleistungen für die Dauer des Asylverfahrens. Das ist weder SGB II noch XII.

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#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Wer ist denn der leibliche Vater?

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#4
 Von 
356355
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin der leibliche Vater. Aber in diesem Fall egal. Ich bin Beamter (kein Millionär) auch egal. Wir sind nicht verheiratet.
Ich zahle Unterhalt. Dadurch wurden die Asylbewerber Leistungen I.V. SGB II meiner Freundin schon gekürzt.
Die Frage bezieht sich auf die Krankenversicherung vor der nicht möglichen Vaterschaftsanerkennung. Wer ist dafür zuständig?
Das Kind war ( ist) 5 Monate nicht versichert . Rückwirkende Versicherung geht in der privaten (also bei mir ) nur 2 Monate nach Geburt.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31907 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von 356355):
Die Vaterschaftsanerkennung wurde vor Geburt bis 5 Monate nach der Geburt ausgesetzt.
Das hängt wahrscheinlich mit dem § 1597a BGB zusammen. Aber da du der leibliche Vater bist, gilt ja Abs. 5
Grundsätzlich ist eine Person im Asylverfahren über das Sozialamt bzw. den Träger der Asylbewerberleistungen auch krankenversichert.
Das gilt auch für eine schwangere Person. Ihr stehen die notwendigen medizinischen Leistungen zu.

Zitat (von 356355):
Asylbewerber Leistungen I.V. SGB II
Wer Asylbewerber ist und Leistungen nach AsylbLG erhält, kann KEINE nach SGB II erhalten.
Oder lebst du mit ihr und dem Kind in einem Haushalt? Und erhältst du Leistungen nach SGB II?

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#6
 Von 
356355
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Sie ist schon länger als 15 Monate in Deutschland, deshalb an SGB XII angepasst.
Die PKV verweigert Versicherung ab Geburt des Babys ,.weil die Frist zur Anmeldung (2Monate) verstrichen ist.
Aussetzung der.Vaterschaftsanerkennung wurde erst 5 Monate nach Geburt aufgehoben. Wer ist für die Krankenversicherung verantwortlich?

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#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Nach der Wartezeit werden die Asylsuchenden gemäß § 264 Abs. 2 SGB V auftragsweise von der gesetzlichen Krankenkassen betreut.

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, kenne ich es so: Solange ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist, darf das Kind in die Familienversicherung. Was Mutter und Vater jeweils verdienen, spielt dabei keine Rolle.

Ich hoffe, das stimmt auch so bei Beamten... :)

-- Editiert von fb367463-2 am 10.10.2019 00:33

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Zitat (von 356355):
Das Kind war ( ist) 5 Monate nicht versichert .

Unmöglich. In Deutschland besteht Pflichtversicherung. Das Kind war also versichert.
Zitat (von 356355):
Das Sozialamt weigert sich ebenfalls die bis Mitte August angefallenen Behandlungskosten zu übernehmen.

Mit welchen gepflegten Worte tut es das? Darauf haben Sie nicht geantwortet. Bitte im Wortlaut!

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#9
 Von 
smogman
Status:
Student
(2775 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Zitat (von 356355):
Das Kind war ( ist) 5 Monate nicht versichert .

Unmöglich. In Deutschland besteht Pflichtversicherung. Das Kind war also versichert.

Die Pflichtversicherung gilt nur für den im SGB V genannten Personenkreis. Und da gehören Asylbewerber nicht dazu. Der Anspruch auf medizinische Versorgung leitet sich unmittelbar aus dem AsylbLG ab. Wenn das Kind also solche Leistungen erhalten hat / erhält, dann sind sie auch in vollem Umfang vom Sozialamt zu gewähren. Sollte das Kind aufgrund der Einkommensanrechnung des Vaters aus dem Leistungsbezug ausgeschieden sein, hätte man es eventuell freiwillig versichern können, wenn noch keine PKV möglich war. Etwas anderes fällt mir auch nicht ein.

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#10
 Von 
356355
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Smogman. Fast genau so ist es. Ich hätte es evtl. auch in der PKV versichern können, ohne der anerkannte Vater zu sein. Aber wer denkt schon an so was, wenn die Vaterschaftsanerkennung von Amts wegen ausgesetzt ist und ein Ausgang zweifelhaft.
Jetzt ist nur die Frage, wer bezahlt die Arztrechnungen.
Die letzten Impfstoffe habe ich schon bezahlt.
Ich hoffe das Land als Dienstherr macht nicht solche zicken.
Vielleicht muss die PKV dazu gezwungen werden, das Baby nachzuversichern. Ich musste ohnehin schon einen Strafbeitrag zahlen, weil es nicht versichert war.
Oder das Regierungspräsidium / Jugendamt müsste auf Schadensersatz verklagt werden, weil sie das ganze vom Zaun gebrochen haben.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Die Pflichtversicherung gilt nur für den im SGB V genannten Personenkreis. Und da gehören Asylbewerber nicht dazu
*ploing Stimmt ja. Sorry!

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31907 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von 356355):
Jetzt ist nur die Frage, wer bezahlt die Arztrechnungen.
Ich meine: Das Sozialamt.
Und welche Leistungen erhält deine Freundin und euer Kind jetzt ? Von welchem Amt nach welcher Rechtsgrundlage?
Ich rate: Leistungen nach § 2 ASylbLG, besondere Leistungen. Nach der Wartezeit. Ab 16. Monat. Zahlt das Sozialamt. Auch für das Kind--- außer der PKV .
Zitat (von 356355):
Sie ist schon länger als 15 Monate in Deutschland, deshalb an SGB XII angepasst.
Was heißt das? Dann wäre sie auch pflichtversichert in der GKV (übers Sozialamt)---also nach §2 AsylbLG. Die Freundin als Schwangere und auch das Kind ab April.

Der Spitzenverband der GKV sieht es so:
https://www.gkv-spitzenverband.de/presse/themen/fluechtlinge_asylbewerber/fluechtlinge.jsp
Nach der Wartezeit ... von der gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern des AsylbLG erstattet. ----Träger ist das Sozialamt.
Die Bundesländer dürfen sich aber ihr eigenes Ding basteln. Was dein BL nun daraus gemacht hat, weiß ich nicht.

Zitat (von 356355):
Das Kind war ( ist) 5 Monate nicht versichert .
Das ist ja (nur) ein Zustand, der vielleicht durch *Amtshandlungen* geändert wird.

Trotzdem meine ich, es hängt noch an der Aussetzung der V-Anerkennung. Man hat dir unterstellt...
Diesen Sonderfall haben die MA der Sozialämter nicht oft auf dem Tisch--- da ist Ablehnung das 1. Mittel der Wahl.
Dagegen kann man Widerspruch erheben. Oder einen Überprüfungsantrag stellen.

Warum hast du die Impfstoffe selbst bezahlt?
Wer hat die Versorgung des Kindes ab Geburt bezahlt? bzw. wem wurde die Leistung in Rechnung gestellt?

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#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Der Ansatz ein Frage zur Abklärung der Situation zu stellen, war richtig.

Dann aber ohne Beantwortung im gleichen Text zu Ergebnissen zu kommen, na ja.

Auch die globale Betrachtung querbeet über alle betroffenen Rechtsgebiete schein mir hier nicht hilfreich und deshalb nicht zielführend zu sein.

Asylrecht
Das Kind einer Asylbewerberin erhält ebenfalls Leistungen, wenn die Asylbewerberin selbst leistungsberechtigt ist.
Aber diese Leistungen sind zum einen subsidiär und im Hinblick auf die Absicherung im Krankheitsfall längst nicht so umfassend wie die Grundversorgung der GKV.

Unterhaltsrecht
Das Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt. Dazu gehört auch die Absicherung des Krankheitskostenrisikos und der Pflege. Die Diskussion um die Aussetzung des Anerkennungsverfahrens ist insoweit müßig, weil der Anspruch auch rückwirkend zum tragen kommt, wenn er rechtzeitig geltend gemacht wurde. Dass er rechtzeitig geltend gemacht wurde manifestiert sich zum einen in der Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung zum anderen durch die getätigten Zahlungen.
Man wird nicht umhin kommen, hier den Vater als Unterhaltszahler in die Pflicht zu nehmen.

Krankenversicherung
Die PKV bietet, eine rechtzeitige Anmeldung vorausgesetzt, die Neugeborenennachversicherung in einem einfachen Verfahren (Anmeldung) an § 2 Absatz 2 MB KK 2009.
Wer die Frist die als strickte Ausschlussfrist gewertet wird versäumt, kann sich auf die besonderen Aufnahmebedingungen nicht berufen (das ist hier eingeräumt der Fall).
Gleichwohl kann die PKV die Aufnahme eines unversicherten Beamtenkindes nicht verweigern (Dauernde Öffnungsaktion), bei einem unversicherten Nichtbeamtenkind wäre es der Basistarif.

Die Anmeldung hätte trotz ungewissem Ausgang des Vaterschaftsverfahrens fristwahrend erfolgen können. Nur die Bestätigung durch den VS wäre u.U. von der Vorlage der Geburtsurkunde abhängig gemacht worden.

Behandlungsvertrag
Wenn dem Behandler kein Berechtigungsschein (der wurde irgendwo in den Vortexten bereits angesprochen) oder eine Versichertenkarte der GKV vorgelegt wird (der Berechtigungsschein muss vor dem Behandlungsbeginn vorgelegt werden), handelt es sich um eine Privatbehandlung die der Arzt den Eltern in Rechnung stellt.
Der Beamte kann diese Rechnungen seiner Beihilfestelle einreichen. Ob diese den Ausgang der Vaterschaftsanerkennung abwartet oder sofort die Beihilfeleistung bereitstellt, wird vermutlich im Einzelfall entschieden.


Zitat (von 356355):
Vielleicht muss die PKV dazu gezwungen werden, das Baby nachzuversichern.

Diese Pflicht besteht bereist, normiert im § 193 Absatz 3 VVG. Bei der von Dir erwähnten Strafzahlung dürfte es sich um den Prämienzuschlag nach § 193 Absatz 4 VVG handeln.
Aus der Strafzahlung schließe ich, dass Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht für das Kind erbracht werden. Ob allein wegen der Nachrangigkeit oder aus anderen Gründen ergibt sich aus Deinen Texten nicht. es bleibt auch manch anderer Punkt offen - s. dazu auch die Nachfragen von Anami.

Mit deutlich mehr Sachinformation (Fakten) ließe sich das Ganze individuelelr und nicht nur so global beurteilen.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Mit welcher rechtlichen Begründung wurde die Vaterschaftsanerkennung ausgesetzt?
Sie sind doch der gesetzliche Vater.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
356355
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

1597a BgB....
die Vaterschaftsanerkennung wurde wegen Missbrauchsverdachts des Jugendamtes meiner Freundin gegenüber vom Regierungspräsidium ausgesetzt. Und zwar 6 Wochen vor der Geburt.
Ich hatte noch gar keine Vaterschaftsanerkennung beantragt.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31907 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von 356355):
Ich hatte noch gar keine Vaterschaftsanerkennung beantragt.
Es erklärt sich alles. Darum.
(5) Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist.
Der Gesetzgeber hat in den letzten 5 Jahren Unmengen Gesetzesänderungen zum Asylrecht und Aufenthaltsrecht durchgebracht, eben auch mit Durchschlag ins BGB.

Man muss jetzt nicht noch fragen, warum du das erst 6 Wochen vor der Geburt des Kindes gemacht hast.
Aber man kann jetzt verstehen, dass das die Ursache für dein Problem ist.
Nicht die PKV.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
356355
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Anami, du machst es dir zu einfach.
Nicht jeder ist bereit bereits im 3. Monat o.Ä. eine Vaterschaft anzuerkennen...
Diese Vaterschaft wäre in jedem Fall anhezweifelt worden.
Bis nach der Geburt.
Hier geht es jetzt um rechtliche Probleme .
Wer ist zuständig für die 5 Monate Kindesunterhalt...ich....auch ohne Vaterschaftsanerkennung.Wer ist zuständig für die 5 Monate medizinische Kosten ... Ich,....Wäre anders gelaufen, wenn die Vaterschaftsanerkennung nach Geburt nicht blockiert gewesen wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
smogman
Status:
Student
(2775 Beiträge, 913x hilfreich)

Wie auch immer du das Ganze jetzt löst (die Hinweise von Sir Berry finde ich schon sehr hilfreich), sollten Probleme mit der 1597a BGB Vorschrift immer auch an den Gesetzgeber als Verursacher dieses Unsinns übermittelt werden. Es gibt noch keine Evaluation über den Sinn der Vorschrift, die Urkundspersonen verzweifeln daran, Ausländerbehörden kapieren den Mix aus Verwaltungsverfahren und Zivilrecht gar nicht erst, selbst Gerichte wissen nichts damit anzufangen (selbst schon erlebt) und das ganze Ding hat mehr Lücken und Löcher als ein Schweizer Käse.

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#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31907 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von 356355):
Wäre anders gelaufen, wenn die Vaterschaftsanerkennung nach Geburt nicht blockiert gewesen wäre.
Wäre doch anders gelaufen, wenn du bereit gewesen wärst, die Vaterschaft ab dem 4. Monat anzuerkennen.

Nun die *Lücke* auf diesen § zu schieben--- ich meine, du machst es dir damit auch zu einfach.

Widerspruch, Ü-Antrag, Klage--- alle Rechtsmittel kannst du bzw. deine Freundin doch ausschöpfen.
Geht ja nicht nur um 2 Mark...
Ob du dann *zuständig* bleibst--- hat dann letztlich ein Gericht zu entscheiden.
Nicht die KV, nicht das Sozamt und erst recht nicht ein Forum wie dieses.

Viel Erfolg.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
356355
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Smogman, ganz deiner Meinung....
An Anami: Damit keine Missverständnisse entstehen: Ich meinte Schwangerschaftsmonate.
Sollten jetzt alle (evtl.) Väter ungeborener Kinder, die mit Asylbewerberinnen ein Kind bekommen einen Blancoschein unterschreiben?
Nach der Geburt entstand das Problem der Aussetzung der Vaterschaftsanerkennung...durch §1597a

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
356355
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

An Sie Berry: Danke für deine ausführliche Information. Eine Sache ist mir aber noch unklar.
In dem von dir erwähnten § 193 Absatz 3 VVG finde ich nicht, dass das Kind von Geburt an nachversichert werden muss.
Am 01.08. habe ich einen Antrag gestellt . Ab 15.08. haben sie versichert. Ab Geburt (02.04.) habe ich diese Sonderprämie bis August rückwirkend zahlen müssen, aber keinen Versicherungsschutz erhalten.
Das Sozialamt hat sich bis zur Vaterschaftsanerkennung ganz rausgehalten.
Zahlungen von Artzrechnungen sind meines Wissens nicht erfolgt. Der Arzt hat sich bei der 2. Impfung an meine Freundin gewendet, mit der Bitte den Impfstoff selbst zu besorgen.
Nach der Vaterschaftsanerkennung war die erste Reaktion des Sozialamtes die Leistungen für sie rückwirkend bis zur Geburt zu kürzen. (Begründung :Bedarfsgemeinschaft mit dem deutschen Kind)
Diese 50% an Miete etc.bezahle ich jetzt.
Fur das Kind selbst wurde nie etwas vom Sozialamt bezahlt .

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Zitat (von 356355):
Der Arzt hat sich bei der 2. Impfung an meine Freundin gewendet, mit der Bitte den Impfstoff selbst zu besorgen.
Das kenne ich auch. Da ein Arzt nicht zwangsläufig alle Impfstoffe auf Lager hat, müssen diese ggf selbst gegen Rezept aus der Apotheke geholt werden.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
356355
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist schon klar. Selbst bezahlen meinte ich damit.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31907 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von 356355):
Sollten jetzt alle (evtl.) Väter ungeborener Kinder, die mit Asylbewerberinnen ein Kind bekommen einen Blancoschein unterschreiben?
Nein, niemand verlangt das. Einer, der es ist, kann das unterschreiben.
Allerdings: Wer 6 Wochen vor der Geburt noch nicht zum Vatersein steht und keinen Nachweis bringt, braucht sich nicht wundern, dass der § 1597a BGB gezogen wird .
Deshalb konnte eben auch nicht Absatz 5 zu Hilfe kommen.

Aber es geht dir ja um die Kostenübernahme...Und sorry, aus deinen Fragmenten an Infos kann ich jetzt nur das hier zusammenfassen:
mW gibt es Bedarfsgemeinschaften nur im SGB II, es wäre nicht das Sozialamt, sondern das Jobcenter zuständig.
Zitat (von 356355):
Dadurch wurden die Asylbewerber Leistungen I.V. SGB II meiner Freundin schon gekürzt.
Also doch SGB II--- und nicht mehr Sozialamt.

Dein Einkommen und das Kindergeld und das Einkommen aus AsylbLG--- werden mit Alg2 nach SGB II ergänzt, falls noch Bedarf besteht.

Ich frage nochmal:
Wer will Geld von dir---und für was?
Seit wann lebt ihr 3 zusammen?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
356355
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich hab mich 1x vertippt aber alles erklärt denke ich.
AsylbLG i.V.m. SGB XII
Wir leben nicht zusammen. Ich zahle Unterhalt.
Sie lebt mit unserem Kind zusammen. Das wurde ab Geburt nachträglich als Bedarfsgemeinschaft gewertet da das Kind deutsch ist und der Vater zahlungsfähig. Der Bescheid würde rückwirkend geändert.
50% der Miete etc. wird zurück gefordert und soll jetzt von mir übernommen werden.
Über die Arztkosten mache ich mir wegen der fehlenden Krankenversicherung bis August noch sorgen. Da kann man komischerweise rückwirkend nichts ändern....du siehst die Lücken dieser Gesetzgebung??
Und welche Methode schlägst du denn vor eine Vaterschaft vor der Geburt feststellen zu lassen?
Und stell dir Mal jemand vor, der sich vor der Vaterschaft hätte drücken wollen.....wie elegant hätte er das hier sogar noch mit Amtshilfe tun können, bei Frauen sie sich hier nicht gut auskennen?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31907 Beiträge, 5623x hilfreich)

Du musst mir keine Fragen stellen, denn ich habe kein Problem mit einer Vaterschaftsanerkennung.

Das Internet erklärt dir als Vater oder möglicher Vater sehr genau, wie man die Vaterschaft auch vor der Geburt eines Kindes feststellt bzw. feststellen lässt.
Ich kenne den Begriff --Bedarfsgemeinschaft-- tatsächlich nur aus dem SGB II.
Im AsylbLG und SGB XII wird von Haushaltsgemeinschaften gesprochen.
Nun aber ist klar, was du meinst: Das Kind und die Mutter leben zusammen, erhalten ergänzende Leistungen vom Sozialamt.
Du als anerkannter Vater zahlst Unterhalt. Deshalb muss das Sozialamt weniger zahlen.
Soweit richtig??

Zitat (von 356355):
50% der Miete etc. wird zurück gefordert und soll jetzt von mir übernommen werden.
Welche Miete? für welche Zeit? Seit bekannt ist, dass du Unterhaltspflichtiger für das Kind bist?
Ja, dann wäre das korrekt, das Sozialamt ist nur in Vorleistung gegangen.
Zitat (von 356355):
Über die Arztkosten mache ich mir wegen der fehlenden Krankenversicherung bis August noch sorgen.
Wenn das die Antwort auf meine Frage ist--- kann ich damit nichts anfangen.
Ich hatte gefragt:
Zitat (von Anami):
Wer will Geld von dir---und für was?
Wenn du dir Sorgen wegen Arztkosten machst--- meinetwegen. Das erklärt aber nichts zu meiner Frage.
Zitat (von 356355):
Da kann man komischerweise rückwirkend nichts ändern
Das sehe ich noch nicht und deshalb kann ich auch noch keine Lücke in welchem(?) Gesetz sehen.
Zitat (von 356355):
Und stell dir Mal jemand vor,
Du wirst lachen oder nicht, denn ich brauch mir das gar nicht vorstellen--- es genügt doch, das du hier dein Problem hast.
Du brauchst also nicht ablenken, denn das verwirrt noch mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
356355
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Wer und wie müsste deiner Meinung nach das Kind rückwirkend versichert werden?
Das ist alles was ich in diesem Forum gefragt habe.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
smogman
Status:
Student
(2775 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das Internet erklärt dir als Vater oder möglicher Vater sehr genau, wie man die Vaterschaft auch vor der Geburt eines Kindes feststellt bzw. feststellen lässt.
Diese Erklärungen helfen dem Fragesteller aber nichts, da seine Vaterschaftsanerkennung durch § 1597a BGB blockiert wurde und er keinerlei Möglichkeit hatte, daran etwas zu ändern. Ob bei einer früheren Vaterschaftsanerkennung das folgende Verwaltungsverfahren auch früher beendet worden wäre, ist möglich, aber spekulativ. Und da es in diesem Fall nun mal nicht so war, ist ein Hinweis auf etwas theoretisch mögliches auch irgendwie nicht zielführend.

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31907 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von 356355):
Wer und wie müsste deiner Meinung nach das Kind rückwirkend versichert werden? Das ist alles was ich in diesem Forum gefragt habe.
Nachdem nach etlichen Runden Konkretes genannt wurde, habe ich das Sozialamt genannt. Ich habe im #12 und #19 geschrieben, was man gegen Ablehnungen der Behörde tun kann. Ich bleibe auch heute dabei, dass das Sozialamt die anzugehende Behörde ist.

Die Frage des TE:
Zitat (von 356355):
Und welche Methode schlägst du denn vor eine Vaterschaft vor der Geburt feststellen zu lassen?
Meine Antwort:
Zitat (von Anami):
Das Internet erklärt dir als Vater oder möglicher Vater sehr genau, wie man die Vaterschaft auch vor der Geburt eines Kindes feststellt bzw. feststellen lässt.
Das ist und bleibt richtig.
Aber seine Frage in #27 ist sowieso obsolet, denn das Kind ist seit April auf der Welt. Und hätte-hätte ist jetzt auch vorbei. Eben spekulativ. Nicht zielführend.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
smogman
Status:
Student
(2775 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das ist und bleibt richtig.
Nein, es ist und bleibt falsch. Wenn jemand in eine Aussetzung gerät, startet ein Verwaltungsverfahren nach dem AufenthG, dessen Dauer durch die Beteiligten nicht beeinflusst werden kann. Lediglich der Nachweis der biologischen Vaterschaft würde das Problem lösen, von dir auch in Antwort #5 richtig erwähnt. Der Nachweis der biologischen Vaterschaft könnte aber lediglich durch ein DNA-Abstammungsgutachten erbracht werden und dieses ist vorgeburtlich nicht möglich. Deshalb fragte dich der Threadersteller wie du dir sonst die vorgeburtliche Feststellung vorstellst. Und da nützt der Hinweis auf eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung nichts, denn genau diese durfte der TE ja aufgrund der Aussetzung nicht mehr machen.

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