Wir haben gerade folgendes Problem:
Mein Sohn wurde gestern nach einer längeren Haftstrafe aus der Haft entlassen.
Er hat während der Haft gearbeitet und hat somit Anspruch auf ALG1.
Er war jetzt heute gleich bei der AfA und hat sich arbeitslos gemeldet. Einen Termin zur Antragsabgabe hat er am 12.7. bekommen.
Anschließend wollte er sich bei der AOK krankenversichern und die meinten, das geht nur, wenn er 140 € Beitrag für den ersten Monat gleich vor Ort bezahlt
So ein Vorgehen ist mir noch nicht bekannt, deswegen meine Frage, ist das rechtens ?
Gruß
Sigi63
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Krankenversicherung nach Haft ??
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Da die AOK noch keine Anmeldung zur Pflichtversicherung von der AfA vorliegen hat, wird ihr Sohn bei seiner Vorsprache erstmal als freiwilliges Mitglied angesehen und müsste seine Beiträge dann somit selber zahlen.
Hat ihr Sohn der Krankenkasse mitgeteilt, dass er über die AfA pflichtversichert wird. ?
Konnte er Unterlagen seiner Antragstellung bei der AfA bei der AOK vorlegen?
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Hallo Sanjana,
danke für die schnelle Antwort.
quote:
Hat ihr Sohn der Krankenkasse mitgeteilt, dass er über die AfA pflichtversichert wird. ?
Ja hat er, aber die Dame von der AOK meinte, er kann erst ab dem Leistungsnachweis der AfA krankenversichert werden.
quote:
Konnte er Unterlagen seiner Antragstellung bei der AfA bei der AOK vorlegen?
Nein konnte er nicht, da er erst bei der Krankenkasse und danach bei der AfA war. Er will morgen nochmal sein Glück versuchen.
Ich mein, 170 € ist (hatte oben ne falsche Zahl angegeben sorry) ne Menge Geld und die hat ein frisch entlassener Häftling nicht mal eben so übrig, da das Überbrückungsgeld ja als Lebensunterhalt für die ersten 4 Wochen dienen soll.
Aber nochmal danke für die Antwort
Gruß
Sigi63
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-- Editiert am 24.06.2010 18:25
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Die Krankenkasse handelt korrekt, wenn ihr Sohn auf einen sofortigen Krankenversicherungsschutz besteht. Er hätte dann nur die Möglichkeit als freiwillig Versicherter angemeldet zu werden. Ob der KV-Beitrag von der Höhe her stimmt, kann ich nichtt sagen. Evtl. besteht die Möglichkeit einer Rückerstattung durch die AfA.
Aber grundsätzlich wird ihr Sohn rückwirken, bei Bewilligung der Leistung durch die AfA, zum Zeitpunkt der Antragstellung krankenversichert.
Für die Übergangszeit ist es leider schwierig, da ihr Sohn keine Krankenkassenkarte hat um sich akut behandeln zu lassen. Er sollte auf jeden Fall bei der AfA um eine Bescheinigung bitten, dass die Pflichtversicherung bei der AOK erfolgen wird.
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Eine Filiale der AOK hat ihn jetzt ohne Probleme ab sofort krankenversichert.
Danke für die Antworten.
Gruß
Sigi63
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