Guten Morgen,
in der Firma meines Partners wurden gestern 500 Leute entlassen. Weitere Entlassungen sollen in einem Monat folgen. Noch wurde meinem Partner nicht gekündigt, da jedoch sein Team aufgelöst wird, steht eine hohe Wahrscheinlichkeit im Raum, dass dies zum 30.04.23 geschehen wird.
Unser Baby kommt voraussichtlich am 13.07.23 zur Welt.
Mein Freund ist nicht rechtsschutzversichert, ich habe jetzt noch einen Antrag auf Mitversicherung bei mir gestellt, aber mit der Wartezeit, wird die Kündigungsschutzklage da nicht abgedeckt sein (die muss ja drei Wochen nach Kündigung erfolgen, wenn ich mich recht entsinne?)
Jetzt fragen wir uns, was wir tun sollen. Er wollte eigentlich nach Geburt unseres Babys einen Monat Elternzeit nehmen und Elterngeld beantragen, dann im Januar und Februar nochmal zwei Monate und im Mai und Juni.
Sollte sein Job nicht mehr sein, wie verhält sich das dann mit Elterngeld und ALG1 wenn man bis zur Geburt/Kündigung (die ja zeitgleich liegen durch die Kündigungsfrist) 8 Jahre für einen Betrieb gearbeitet hat.
Dies rutscht auch alles ein bisschen mit ins Arbeitsrecht, ich weiß. Aber das Timing ist gerade ein Albtraum und ich bin voller Sorge und Enttäuschung.
Natürlich ersetzt dieser Post keine Beratung bei der Elterngeldstelle oder beim Jobcenter. Das werde ich auch noch in Anspruch nehmen.
Aber vielleicht war jemand schonmal in einer ähnlichen Situation.
Falls mein Freund zeitnah einen neuen Job findet und die Probezeit besteht, und bei dem Arbeitgeber dann Elternzeit beantragt, muss dieser dem dann auch zustimmen? Z.B. Dann für eine Elternzeit im Frühjahr.
Bis jetzt wurden noch keine Anträge gestellt.
Vielleicht alles ein bisschen wirr, aber so ist die Situation gerade. Vorbereitung auf den worst case.
Danke für den Input!
Liebe Grüße
Alessiandra
Kündigung droht - kurz vor Geburt (ALG1, Elterngeld etc)
22. März 2023
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Frage vom 22. März 2023 | 09:46
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung droht - kurz vor Geburt (ALG1, Elterngeld etc)
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#1
Antwort vom 22. März 2023 | 15:04
Von
Status: Unbeschreiblich (28283 Beiträge, 5148x hilfreich)
Da es eine Entlassungswelle zu sein scheint, wird eine KS-Klage vermutlich nicht viel helfen, egal ob mit oder ohne RS-Versicherung.ZitatNoch wurde meinem Partner nicht gekündigt, :
Wenn er betriebsbedingt zum 30.04.23 gekündigt wird, hat er ab 01.05.23 Anspruch auf ALG1 in Höhe von 60% des netto für max. 12 Monate. Mit Kind ändert sich das dann auf 67%.
Das könnte man aus wichtigem Grund ein wenig nach hinten verschieben.ZitatEr wollte eigentlich nach Geburt unseres Babys einen Monat Elternzeit nehmen und Elterngeld beantragen :
Und man könnte jetzt prüfen, ob man Anspruch auf Wohngeld hätte--- bevor man an das Jobcenter und Bürgergeld denkt.
Nein, da der gesetzliche Anspruch besteht.ZitatFalls mein Freund zeitnah einen neuen Job findet und die Probezeit besteht, und bei dem Arbeitgeber dann Elternzeit beantragt, muss dieser dem dann auch zustimmen? :
#2
Antwort vom 22. März 2023 | 15:14
Von
Status: Master (4904 Beiträge, 808x hilfreich)
Wenn er mindestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit den Anspruch anmeldet und zu diesem Zeitpunkt beim neuen AG beschäftigt ist, dann ja.ZitatFalls mein Freund zeitnah einen neuen Job findet und die Probezeit besteht, und bei dem Arbeitgeber dann Elternzeit beantragt, muss dieser dem dann auch zustimmen? Z.B. Dann für eine Elternzeit im Frühjahr. :
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#3
Antwort vom 23. März 2023 | 05:45
Von
Status: Schüler (178 Beiträge, 47x hilfreich)
ZitatWenn er betriebsbedingt zum 30.04.23 gekündigt wird, hat er ab 01.05.23 Anspruch auf ALG1 in Höhe von 60% des netto für max. 12 Monate. Mit Kind ändert sich das dann auf 67%. :
Elterngeld bei Bezug von Arbeitslosengeld I
Grundsätzlich wird Ihnen Arbeitslosengeld I aufs Elterngeld angerechnet. Nur 300 EUR bleiben anrechnungsfrei. Elterngeld wird dann in verminderter Höhe neben dem Arbeitslosengeld I gezahlt. Sie können aber den ALG I-Bezug in Absprache mit der Agentur für Arbeit verschieben.
Wenn Sie im Jahr vor der Geburt ALG I bezogen haben, wird es bei der Elterngeldberechnung nicht als Einkommen berücksichtigt. ALG I ist nämlich kein Lohn, sondern nur eine Lohnersatzleistung. Wenn Sie also in den zwölf Monaten vor der Geburt nur ALG I bekommen haben, bekommen Sie nur das Mindestelterngeld von 300 EUR.
Quellen:
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
§ 1 BEEG
§ 7 BEEG
§ 4 BEEG
Urteil des Landesgerichtes Rheinland-Pfalz zur Anrechnung von Elterngeld auf ALG II
Az.: L 6 AS 623/11
siehe: https://hartz4widerspruch.de/ratgeber/kinder/elterngeld/#elterngeld_bei_bezug_von_arbeitslosengeld_i
-- Editiert von User am 23. März 2023 05:51
#4
Antwort vom 24. März 2023 | 13:26
Von
Status: Unbeschreiblich (28283 Beiträge, 5148x hilfreich)
Das dürfte hier nicht zutreffen. Der Mann ist seit 8 Jahren beschäftigt. Das Kind kommt voraussichtlich Mitte Juli 23.ZitatWenn Sie im Jahr vor der Geburt ALG I bezogen haben :
Zitatdass dies zum 30.04.23 geschehen wird. :
Das habe ich evtl. falsch gelesen.Zitatwenn man bis zur Geburt/Kündigung (die ja zeitgleich liegen durch die Kündigungsfrist) 8 Jahre für einen Betrieb gearbeitet hat. :
Wenn der Mann nicht zum 30.4.23 gekündigt wird, sondern mit 3 Monaten Kü-Frist zum Ende Juli23...
Dann besteht Anspruch auf ALG ab dem 1.8.23 mit 67% des netto, falls das Kind schon geboren ist.
Dazu das Elterngeld mit 300,- für den Partner
Dazu das Kindergeld mit 250,-
Dazu evtl. Wohngeld
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