Hallo,
ich bin bislang 8 Monate beschäftigt, bin aber aktiv suchend nach einer neuen Stelle. Mir ist bewusst, dass ich damit die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld I nicht erfülle, da ich keine 12 Monate dabei bin. Vorher hatte ich einen Mini-Job für 8 Monate, dieser zählt ja auch nicht dazu.
Meine Frage: Möchte ich kündigen (auch dann erfülle ich die Anwartschaft nicht, das weiß ich ebenso), und melde mich arbeitssuchend, bin ich dann zumindest beim Arbeitsamt registriert und wird meine Krankenversicherung bezahlt vom Arbeitsamt, ohne dass ich Arbeitslosengeld bekomme, da ich ja gesperrt bin für 3 Monate? Ich nehme aber an, dass ich danach ein kein AG I beziehen werde, denn im 4. Monat werde ich mit Sicherheit einen neuen Job angetreten haben. Mir geht es also nur um 1-2 Monate, die ich selbstkündigend (aufgrund von Mobbing des Arbeitgebers) herbeigeführt hätte. Mit einer Krankschreibung könnte ich die 12 Monate schaffen, mit Urlaub und Überstunden absetzen, das möchte ich aber dem Team nicht antun. Nur halte ich es defintiv nicht mehr bis zum Ende des 1.Arbeitsjahres aus, ich kann seit März kaum schlafen, nur mit Schlafmedikament und am Wochenende lieg ich aufgrund Migräneattacken flach, selbst an diesen freien Tagen.
Ich möchte morgen früh auch zum Arbeitsamt gehen, und dort nachfragen, aber vielleicht wisst ihr schon, was auf mich zukommen wird. Danke.
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-- Editiert PeggyG. am 22.06.2014 16:21
-- Editiert PeggyG. am 22.06.2014 16:25
-- Editiert von Moderator am 23.06.2014 00:37
-- Thema wurde verschoben am 23.06.2014 00:37
Kündigung durch mich
Bescheid anfechten?
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Du postest besser unter Sozialrecht
-- Editiert :blaubär: am 22.06.2014 17:51
oh, dankeschön
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Hallo,
alternativ könnte man sich aus der bestehenden Tätigkeit heraus einen anderen Job suchen.
Gruß
Andreas
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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"
Ein Bewerbungsgespräch findet schon kommenden Mittwoch statt. Es ist allerdings ein Minijob in der gleichen Branche. Und dabei bin ich ja nicht sozialversichert? Wie verhält es sich dann mit der Krankenversicherung? Ich würde allerdings lieber diesen Job annehmen, als noch länger zu warten, bis ich aus meinem jetzigen Job aussteigen kann und ich etwas besseres in der Hand habe. Auf Suche werde ich weiterhin sein.
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weiß jemand dazu etwas?
Also knapp formuliert:
Nach Studium 8 Monate gearbeitet, Selbstkündigung steht bevor, ich möchte mich arbeitssuchend melden, wöllte auch einstweilen einen Minijob annehmen, was passiert mit der Krankenversicherung?
Während des Studiums jeweils Mini-jobberin gewesen. Danke.
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Die Beiträge für die Krankenversicherung übernimmt die Agentur für Arbeit nur, wenn sie auch ALG I auszahlt.
Also muss man diese Beiträge selbst übernehmen, auch bei einem Minijob. Alternativen gibt es zwei bis drei:
A) Man verabredet mit seinem Arbeitgeber einen Midijob. Dabei genügt ein Gehalt von 451,- Euro im Monat - schon ist man krankenversichert, und der Chef zahlt kaum mehr als bei einem Minijob zu 450,-!
B) Man beantragt ALG II. Dann übernimmt das Jobcenter die Beiträge für die KV.
C) Man beantragt nur die Übernahme der Beiträge zur KV beim Jobcenter. [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__26.html]SGB II § 26
Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen[/URL].
Gruß aus Berlin, Gerd
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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."
Besten Dank
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quote:Hier hat @Gerd aus Berlin zum Teil unrecht. Bei einem Midijob und EUR 451,- Verdienst zahlt der Chef weniger, als bei einem 450-Euro-Minijob, da der Arbeitnehmer einen Teil der Sozialabgaben selber trägt. Der AN bekommt dann aber natürlich auch weniger ausgezahlt (nicht ganz EUR 360,-).
A) Man verabredet mit seinem Arbeitgeber einen Midijob. Dabei genügt ein Gehalt von 451,- Euro im Monat - schon ist man krankenversichert, und der Chef zahlt kaum mehr als bei einem Minijob zu 450,-!
Gruß
Shihaya
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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht."
Es gibt noch Variante
D) Jemanden heiraten, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dann kann man eine kostenlose Mitversicherung (Familienversicherung) beantragen.
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
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