Kündigung in Elternzeit ALG I

6. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Solete
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung in Elternzeit ALG I

Hallo,
ich bin aktuell unbefristet beschäftigt und bis September in Elternzeit. Da ich nicht in meine alte Arbeit zurückkehren möchte, da die Arbeitszeiten für mich nicht mit Kleinkindern vereinbar sind, werde ich bald kündigen. Ich bekomme noch bis Anfang Juli Elterngeld und hoffe dann ab Juli eine neue Stelle gefunden zu haben. Falls nicht, habe ich Anspruch auf ALG I?
Bei Kündigung gibt es ja, glaube ich, eine 3 monatige Sperre. Wie ist das in der Elternzeit? kann ich in der Sperrzeit Elterngeld beziehen und danach direkt ins ALG I?
Erlischt die Elternzeit automatisch mit der Kündigung?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5655x hilfreich)

Zitat (von Solete):
Bei Kündigung gibt es ja, glaube ich, eine 3 monatige Sperre.
Ja, grundsätzlich ist das so. Nach § 159 SGB III.

Es sei denn, für die Eigenkündigung würde die Arbeitsagentur einen wichtigen Grund erkennen. Dann gäbe es keine Sperrzeit von 12 Wochen.
Zitat (von Solete):
kann ich in der Sperrzeit Elterngeld beziehen und danach direkt ins ALG I?
Während der Sperrzeit bist du bereits im ALG1, bist krankenversichert, aber erhältst noch kein Geld. Du kannst das Elterngeld trotz Sperrzeit bekommen. Das Elterngeld (für Arbeitslose) wird auf ALG1 angerechnet.
Für die Sperrzeitdauer könnte man ALG2/Bürgergeld beantragen.
Mit dem ALG1 könnte man uU Anspruch auf Wohngeld haben.

Zitat (von Solete):
Erlischt die Elternzeit automatisch mit der Kündigung?
Ja, zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

-- Editiert von Moderator am 7. Februar 2023 13:08

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von Solete):
da die Arbeitszeiten für mich nicht mit Kleinkindern vereinbar sind,

Kündigen ohne wichtigen Grund ergibt eine Sperrzeit. Allerdings kann die Kinderbetreuung ein wichtiger Grund sein. Dir sind scheinbar nur bestimmte Arbeitszeiten möglich. Kann dir dein Arbeitgeber einen Arbeitsplatz mit der dir möglichen Arbeitszeit nicht anbieten, dürfte es keine Sperrzeit geben. Die von dir geforderte Arbeitszeit muss aber üblich sein. Denn die AfA muss ja die Möglichkeit haben, dich zu vermitteln.

Übrigens ist Elterngeld und Arbeitslosengeld parallel möglich. Allerdings mit Anrechnung. Da habe ich aber keine Ahnung. Vielleicht mal hier lesen und die AfA fragen. Die AfA ist zur Beratung (auch vor Antragstellung) verpflichtet und macht dies auch:
Zitat:
Fachliche Weisungen zu § 14 SGB I
Die Beratung soll dem Einzelnen die Kenntnisse und Entscheidungsgrundlagen vermitteln, die er zur vollen Wahrnehmung seiner Rechte und zur korrekten Erfüllung seiner Pflichten benötigt. Sie muss richtig, unmissverständlich und umfassend sein. Der Versicherungsträger ist gehalten, auf alle naheliegenden Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, damit der Ratsuchende seine Entscheidung in voller Kenntnis aller Konsequenzen treffen kann. Es sind auch Hinweise auf eine sich verändernde Rechtslage zu geben. Die alleinige Aushändigung von Merkblättern reicht zur Erfüllung der Beratungspflicht nicht aus.



-- Editiert von User am 7. Februar 2023 15:46

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 35x hilfreich)

Ich habe erst jetzt deine Anfrage zum gleichen Thema in Bezug zu Alg II/Bürgergeld gesehen.
Nach dem was du schreibst, müsstest du durch die Elternzeit, wenn sie nahtlos aus der Beschäftigung heraus begann, die Voraussetzungen erfüllt haben. Und nach deiner Schilderung ist das ja der Fall.

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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