Kündigung oder AHV

22. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.03.2022 18:35:40
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung oder AHV

Der 55 jährige Arbeitnehmer soll wegen Betriebsaufgabe von seinem AG ordentlich gekündigt werden. Aufgrund eines Arbeitsvertrages und der langen Betriebszugehörigkeit hätte er eine Kündigungsfrist zum 31.03.2022 (sechs Monate zum Quartalsende).

Hintergrund: der alte Eigentümer ist plötzlich verstorben und die Erben wollen (und können fachlich auch nicht) das Unternehmen nicht langfristig weiterführen sondern nur noch die laufenden Aufträge abarbeiten. Eine Übernahme durch andere Firmen ist gescheitert sodass am Ende nur das Inventar der Firma verkauft werden soll.

Alternativ zur ordentlichen Kündigung bietet der AG nun einen AHV (bei sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses) mit einem Volumen von ca. drei Monats-Bruttogehältern an.

Aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt geht der Arbeitnehmer davon aus das er relativ gute Chancen in absehbarer Zeit einen neuen Arbeitsplatz zu finden, wahrscheinlich aber zu schlechteren Konditionen. AlG-II würde der AN wegen vorhandenem Vermögen nicht bekommen.

Müsste der Arbeitnehmer mit einer Sperre rechnen wenn er den AHV annimmt da er mit dem AHV ja auf ca. sieben Monate Kündigungsfrist und das entsprechende Gehalt verzichtet?
Wie lange wäre die Sperre. Aufgrund des Alters hätte 18 Monate Anrecht auf ALG-I, wie langer wäre die Sperre drei Monate oder 4,5 Monate (ein Viertel der 18 Monate)?




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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Müsste der Arbeitnehmer mit einer Sperre rechnen wenn er den AHV annimmt da er mit dem AHV ja auf ca. sieben Monate Kündigungsfrist und das entsprechende Gehalt verzichtet? Ja.
Wie lange wäre die Sperre. 3 Monate (in denen er aber zumindest über die Bundesagentur krankenversichert wäre).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
guest-12321.03.2022 18:35:40
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Wie lange wäre die Sperre. 3 Monate (in denen er aber zumindest über die Bundesagentur krankenversichert wäre).


wie sieht es denn mit § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III aus:

"die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet ..."

Ich höre immer wieder zwei Aussagen, 3 Monate oder 4,5 Monate ("mindestens ein Viertel", bei 18 Monaten also 4,5 Monate).

Auch zur Krankenversicherung hört er (z.Z. freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse) immer wieder unterschiedliche Aussagen.
Die einen sagen KK läuft über die Bundesagentur weiter, die anderen sagen bis dato freiwillig Versicherte müssen sich in der Sperrzeit selbst versichern.


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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Dann sind es wohl eher 4,5 Monate Sperrrzeit. Kurzum - Sie sollten die Kündigung "wählen" anstatt des AHV...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32100 Beiträge, 5648x hilfreich)

Ich empfehle die zeitnahe Kontaktaufnahme mit der Arbeitsagentur. Vor jeder AG-Vereinbarung.

Zitat (von mak4712):
Aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt geht der Arbeitnehmer davon aus das er relativ gute Chancen in absehbarer Zeit einen neuen Arbeitsplatz zu finden,
Darauf unbedingt hinweisen.

Nachfragen, ob in der geschilderten Situation ein wichtiger Grund für den AHV gesehen wird. Dann keine Sperrzeit.
Oder ob das als Arbeitsaufgabe nach § 159 SGB III gewertet würde.
und ...die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe;

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf
Dort ab Seite 15
Die Agentur nennt immerhin wichtige Gründe von a bis t--- für keine Sperrzeit

In der Sperrzeit ist man als Arbeitsloser über die Arbeitsagentur kranken-/pflegeversichert.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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