Kündigung ohne Sperrzeit / Erkrankung

2. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
elvinw
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 49x hilfreich)
Kündigung ohne Sperrzeit / Erkrankung

Hallo,

ich bin bereits sehr lange AU. Seit Mitte 2010. Mein Noch- AG kann mir aufgrund einer Schwerbehinderung GdB von 50% nicht einfach kündigen und hat das wohl auch eher nicht vor.

Zur Zeit bekomme ich nach Aussteuerung ALG1 und stecke im Widerspruchsverfahren wegen EMR. Der ärztliche Dienst der AfA hält mich für unter 15h Woche arbeitsfähig.

Da ich aber wahnsinnige Panik davor habe, warum auch immer wieder zu meinem Noch- AG zurückzumüssen würde ich gerne selbst kündigen. Ich wurde gemobbt. Telefonate wurden von Mitarbeitern mit den Worten abgewimmelt, man hätte auch noch Anderes zu tun als sich um meinen Sch*** zu kümmern.

Rein Psychisch und auch Physisch gesehen kann ich dort nicht wieder hin. Wenn mir meine Psychotherapeutin und meine behandelnden Ärzte Atteste ausschreiben würden, dass es mir aus den und den Gründen nicht möglich ist, dort wieder hinzugehen, würde mich das vor einer Sperre bei der AfA bewahren? Und was muss ich unbedingt beachten?

Danke


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
arbc2010
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 36x hilfreich)

Bitte Quellenangaben nicht vergessen!(der Moderator)

http://www.arbeitsagentur.de/nn_25642/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Sperrzeit/Sperrzeit-Nav.html :

Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben, dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt und für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben.

Außerdem tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund

•eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit ablehnen oder nicht antreten,
•sich weigern an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen oder die Teilnahme an einer der genannten Maßnahmen abbrechen,
•trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen,
•einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommen oder
•Ihrer Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nicht nachgekommen sind.
Hinweis:
Schildern Sie die Ereignisse und Gründe, die zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Maßnahme beziehungsweise zur Ablehnung eines entsprechenden Angebotes der Agentur für Arbeit geführt haben, möglichst genau und ausführlich.
Die Agentur für Arbeit kann den Sachverhalt dann besser beurteilen. Nicht vorgebrachte Tatsachen und Gründe können nicht berücksichtigt werden!


Sofern: Lassen Sie sich vor der Eigenkündigung zuerst von der AA beraten, das geht auch telefonisch.

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-- Editiert Moderator am 17.05.2012 07:48

1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
arbc2010
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 36x hilfreich)

das ist gängige Praxis!

Fragen Sie selber nach, dann kommentieren!

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

@elwinw,
um in Ihrer Situation sicher zu gehen, dass keine Sperre erfolgt, sollten Sie ein persönliches Gespräch bei der Agentur für Arbeit vereinbaren. Sollte Ihnen dort gesagt werden, Sie können ruhig kündigen ohne eine Sperrzeit befürchten zu müssen, lassen Sie sich das schriftlich geben.

An mündliche Zusagen erinnert sich keiner mehr bei der AfA, wenn es ernst wird.


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)

Hallo,

wer mit der Arbeitsagentur durch Arbeitslosengeld-Bezug schon im regelmäßigen Kontakt ist, sollte das unbedingt dort besprechen. Intern gibt es dafür folgende schriftliche Vorgaben:

quote:<hr size=1 noshade>

(3) Zur Beurteilung des wichtigen Grundes aufgrund des Leistungsvermögens - auch bei einer (behaupteten) alkoholbedingten Erkrankung - ist grundsätzlich ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes der AA, ggf. ein psychologisches Gutachten einzuholen. Der Fachdienst kann auch durch den Leistungsbereich eingeschaltet werden (analog dem Verfahren zu § 145 SGB III ).

(4) Wurde dem Arbeitslosen die Arbeitsaufgabe ärztlicherseits angeraten, kann ggf. ein wichtiger Grund aufgrund von Erklärungen des Arbeitslosen und des behandelnden Arztes anerkannt werden. Hierzu ist der Vordruck nach Muster der Anlage 4, Liquidation Anlage 5, als BK-Text bereitgestellt, zu verwenden. Andere Atteste können zusammen mit Erklärungen des Arbeitslosen verwendet werden, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des Vordruckes genügen. Der Fachdienst ist schon bei geringen Zweifeln einzuschalten.

(5) Die gutachterliche Äußerung des behandelnden Arztes in dem Vordruck nach Muster der Anlage 4a kann durch den Ärztlichen Dienst vergütet werden. Die Liquidation darf nur im Leistungsverfahren, also in der Regel mit dem Leistungsprofiling oder durch den Antragsservice, ausgegeben werden. Hierzu ist zusätzlich auch das Formblatt des Ärztlichen Dienstes nach Muster der Anlage 4b auszuhändigen. Wird der Liquidationsvordruck im Rahmen des Leistungsprofilings ausgegeben, sind der Name des Kunden und die Kundennummer bereits eingedruckt, sonst sind sie in den Vordruck einzutragen. Auf der eingereichten Liquidation ist durch die bearbeitende Stelle zu bestätigen, dass die Stellungnahme vorliegt.

Die Liquidation ist dann an den Ärztlichen Dienst zur Anweisung und statistischen Erfassung im IT-Verfahren coMed abzugeben.

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Die Formulare gibt es hier ab Seite 52 http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/GA-Alg-159.pdf

Dazu aber eine weitere Überlegung: wer schon Arbeitslosengeld bezieht, muss ja schon arbeitslos sein - auch wenn noch ein ruhendes Arbeitsverhältnis besteht. Also dürfte durch die Kündigung die Arbeitslosigkeit gar nicht mehr herbeigeführt werden können, was aber Voraussetzung für den Eintritt einer Sperrzeit wäre.

Gruß!
Machts Sinn

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