Ich habe bisher Erwerbsunfähigkeitsrente und bin pflichtversichert bei der KvdR.
Durch das Ableben meines Mannes bekomme ich eine Hinterbliebenenversorung von einem beruflichen Versorgungswerk sprich Witwenrente. Für diese muss ich Krankenkassenbeiträge voll zahlen.
Nun geht meine Frage dahin, ob ich den unten aufgeführten Freibetrag von der Zusatzversorgung abziehen kann oder nicht. Früher war es so, dass dieser Betrag frei war, aber sobald man darüber lag dieser vollständig verwirkte ich ich auf alles Krankenkassenbeiträge zahlen musste. Aber ab 2020 nach meinem Verständnis es dahingehend geändert wurde dass nur der darüberhinausgehende Betrag Krankenversicherungspflichtig ist. Pflegeversicherung eh immer der volle Betrag ohne Freibeträge.
Wird die Mindesteinnahmegrenze (Freigrenze) durch Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen überschritten, ist ab
1. Januar 2020 nach § 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – „Betriebsrenten" oder entsprechende Kapitalabfindungen/-leistungen) ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV abzuziehen. Der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt. Aktuell 164,50 Euro-
Wie ist das auszulegen?
KvdR - Erwerbsunfähigkeitsrente und neu Hinterbliebenenversorgung Freibetrag ja-nein
15. September 2022
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Frage vom 15. September 2022 | 11:21
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
KvdR - Erwerbsunfähigkeitsrente und neu Hinterbliebenenversorgung Freibetrag ja-nein
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