Ladung zur Verhandlung in eigener Sache - Sozialgericht

20. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 19x hilfreich)
Ladung zur Verhandlung in eigener Sache - Sozialgericht

Hallo,

das SG hat Termin zur Verhandlung im Januar festgesetzt. Die Mutter meines Sohnes (Eltern getrennt) ist als Zeugin geladen, ich (Kläger gegen Jobcenter) aber nicht. Es geht um Betreuungszeiten unseres Sohnes bei mir, die sie bestätigen soll, wonach sich dann die Höhe der Leistungen in unserer BG (mein Sohn und ich) richtet.

Da es ja um mich geht, und die Möglichkeit besteht, dass die Zeugin sich, aufgrund von heilloser Zerstrittenheit mit mir, ahnungslos stellt, wäre ich bei der Verhandlung natürlich gern dabei. Klar kann ich auch auf eigene Kosten dahin fahren, das ist aber 130 km (einfach) entfernt. Und da es mir finanziell nicht so gut geht, würde ich diese Kosten w. m. gern vermeiden wollen.

Nun die Frage:

Kann man bei Gericht beantragen, zu einer Verhandlung in eigener Sache geladen zu werden?

Danke und VG

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38429 Beiträge, 14000x hilfreich)

Du bist der Kläger?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 19x hilfreich)

Ja, hatte ich eigentlich erwähnt. guckst du hier: "... ich (Kläger gegen Jobcenter) ... "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38429 Beiträge, 14000x hilfreich)

Na ja, der Text von Dir war etwas irreführend. Du hast doch eine Mitteilung über den Termin bekommen. Ist dein persönliches Erscheinen angeordnet? dann werden auf jeden Fall die Fahrtkosten ersetzt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 19x hilfreich)

Danke, das ist mir schon klar, dass die Kosten übernommen werden, wenn man geladen ist. Geladen bin ich aber nicht, wäre aber gern dabei und möchte die Kosten der Fahrt, wenn möglich, nicht selber tragen müssen. Wie gesagt, immerhin zusammen 260 km.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32112 Beiträge, 5649x hilfreich)

Zitat (von koala150):
Kann man bei Gericht beantragen, zu einer Verhandlung in eigener Sache geladen zu werden?
Ja, das kann man beantragen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ja, das kann man beantragen.


Danke, da ruf ich doch morgen gleich mal dort an.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@koala:

Es ist schon recht ungewöhnlich, dass das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet wird.

Von wem hast Du die Information über den Termein erhalten? Als Kläger hast Du auch ganz ohne Ladung das Recht, an dem Termin teilzunehmen und m.E. sind die Fahrtkosten auch zu erstatten.

Zitat:
Danke, da ruf ich doch morgen gleich mal dort an.


Bist Du in der Sache anwaltlich vertreten? Wenn ja, sollte sich der Anwalt darum kümmern. Wenn nein, wäre es noch ungewöhnlicher und aus meiner Sicht mit den Grundsätzen eines fairen Gerichtsverfahrens nicht mehr vereinbar, wenn Du nicht geladen, bzw. Dein persönliches Erscheinen nicht angeordnet wäre.

Handelt es sich um einen Erörterungstermin, oder um einen Termin zur mündlichen Verhandlung?

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Bist Du in der Sache anwaltlich vertreten?


Ja, der DGB vertritt mich, möchte ihn aber mit so Sachen, die ich selber klären kann, nicht noch zusätzlich belasten. Er hat eh schon mehr als genug mit mir zu tun.

Befangenheitsantrag gegen die Richterin hatte ich schon gestellt. Wird natürlich abgewimmelt, aber Deine Aussage bestätigt meine Vermutung, dass es hier eben leider nicht fair zugeht.

In der Terminsmitteilung vom Gericht heißt es: "Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme". Was in meinen Augen ohnehin Schwachsinn ist. Die Mutter soll für 03/18 bis 01/19 bestätigen, dass mein Sohn in dieser Zeit überwiegend von mir betreut wurde. Tut sie das, kriege ich Mehrbedarf für Alleinerziehende, immerhin ca. 50,- €/Monat + andere Leistungen. Bestätigt sie das nicht, weil sie sich vielleicht "nicht mehr erinnert", oder mir einfach nur Eins auswichen will, sich dann die Frage stellt: wem wird diese Richterin dann glauben: mir, der jahrelang diese Betreuungszeiten ordnungsgemäß und vom JC nie beanstandet, erfasst hat, oder einer Zeugin, die mir feindlich gesinnt ist. Und mit welcher Begrundung wird sie dieser Zeugin dann glauben.

Das Ganze ist ohnehin ne Farce. Hier geht es nämlich nicht ums Recht, sondern nur darum, zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern, dass unsere (mein Sohn und ich) Bedarfsgemeinschaft zusätzliche Leistungen erhält, da ich beim JC in Ungnade gefallen bin, weil ich deren willkürliche Entscheidungen eben nicht einfach so hinnehme und mich wehre. Solche Leute sind aber dort gar nicht gern gesehen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 19x hilfreich)

Also, hab grad beim SG angerufen. Es sei wohl nur ein Missverständnis gewesen, natürlich bin ich auch geladen - heist es. Den Entschädigungsantrag bekomme ich in den nächsten Tagen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32112 Beiträge, 5649x hilfreich)

Du hast doch früher auch schon gewonnen in dieser Sache...
Warum regst du dich wieder auf?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du hast doch früher auch schon gewonnen in dieser Sache...
Warum regst du dich wieder auf?


Ganz einfach: grade deswegen, weil es zu der Thematik schon ein Urteil "Im Namen des Volkes" vom selben SG gibt. Und zwar ohne, dass damals die Betreuungszeiten von der KM noch bestätigt werden mussten. Das JC selber hat diese von mir dokumentierten Zeiten unstreitig gestellt. Das interessiert die Damen vom Amt aber alles plötzlich nicht mehr, die machen ja doch jederzeit was sie wollen, egal ob sie in derselben Sache schon mal verloren haben. Die können somit Jeden jederzeit maximal schickanieren. Das regt mich so auf, dass die tun und lassen können was sie wollen, wann sie wollen und gegen wen sie wollen, ohne für ihr verwerfliches Tun jemals belangt werden zu können. Ich könnte tagelang darüber referieren.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von koala150):
Befangenheitsantrag gegen die Richterin hatte ich schon gestellt.

Mit welcher Begründung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Mit welcher Begründung?


Wegen der Besorgnis, dass die Richterin gegenüber dem Kläger eine innere Haltung eingenommen hat, die Misstrauen gegen ihre Unvoreingenommenheit und ihre Unparteilichkeit rechtfertigt.

-- Editiert von koala150 am 22.11.2019 06:55

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38429 Beiträge, 14000x hilfreich)

"Unstreitig stellen" bedeutet, dass eine beweisaufnahme nicht erforderlich war, weil sich die Parteien einig waren. Das gilt aber nur für den Zeitabschnitt, der Gegenstand des seinerzeitigen Verfahrens war. Oder aber bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sich möglicherweise die Fakten geändert haben.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
"Unstreitig stellen" bedeutet, dass eine beweisaufnahme nicht erforderlich war, weil sich die Parteien einig waren. Das gilt aber nur für den Zeitabschnitt, der Gegenstand des seinerzeitigen Verfahrens war. Oder aber bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sich möglicherweise die Fakten geändert haben.


Is schon klar, nur, es haben sich keine Fakten geändert, und die Praxis hat auch über Jahre hinweg funktioniert, und man hat mir geglaubt. Aber genau in dem Moment, als gerichtlich festgestellt wurde, dass mir MfA zusteht, und ich dies auch für weitere Monate geltend machen werde, ändert man plötzlich seine Meinung und verlangt zusätzliche unsinnige Beweise in Form einer Bestätigung durch die KM, ohne auch nur ansatzweise auch nur den leisesten Zweifel gegen mich vorzutragen. Is schon sehr merkwürdig, oder? Wer hier noch an Zufall glaubt, muss schon ein sehr sonniges Gemüht haben.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@koala:

Deine Aufregung ist in diesem Fall völlig fehl am Platze und inhaltlich komplett unbegründet. Warum das so ist? Ganz einfach:

Du möchtest eine Leistung erhalten, die an bestimmte Voraussetzungen (hier die überwiegende Betreuung des Kindes) gebunden ist. Selbstverständlich muss das Jobcenter prüfen, ob diese Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen und für dieses Vorliegen der Voraussetzungen bist Du nachweispflichtig. Die bloße Behauptung Deinerseits, dass Du das Kind überwiegend betreust, reicht aber eben als Nachweis nicht aus, was - mit gesundem Menschenverstand betrachtet - eigentlich auch völlig logisch ist.

Und die Tatsache, dass das Jobcenter jahrelang akzeptiert hat, dass keine Bestätigung der Kindesmutter (und auch kein sonstiger Nachweis) vorgelegt wurde, begründet keinen Anspruch Deinerseits, dass das auf immer und ewig so bleibt.

Zitat:
Is schon klar, nur, es haben sich keine Fakten geändert, und die Praxis hat auch über Jahre hinweg funktioniert, und man hat mir geglaubt.


So wie ich das sehe, haben sich sehrwohl Fakten geändert. Siehe hier:

Zitat:
Aber genau in dem Moment, als gerichtlich festgestellt wurde, dass mir MfA zusteht, und ich dies auch für weitere Monate geltend machen werde, ändert man plötzlich seine Meinung und verlangt zusätzliche unsinnige Beweise in Form einer Bestätigung durch die KM,


Das heißt doch, Du machst nunmehr einen (berechtigten) Anspruch geltend, den Du zuvor nicht geltend gemacht hast. Und daraus resultierend ändert sich logischerweise auch der Umfang der geforderten Nachweise. Das "unstreitig stellen" im früheren Klageverfahren dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rein formelle und/oder prozesstaktische Gründe gehabt haben, begründet aber eben keinerleit Anspruch, dass zukünftig genau so weiter gemacht werden kann und wird.

Also kurz auf den Punkt gebracht: Der von Dir geltend gemachte Anspruch dürfte bestehen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen nachweislich vorliegen und für den Nachweis genügt eben nicht allein Deine Behauptung.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Deine Aufregung ist in diesem Fall völlig fehl am Platze und inhaltlich komplett unbegründet.


Zu dieser Einschätzung wird man als Außenstehender, der nur das hier bisher Geschriebene kennt, durchaus kommen können, keine Frage. Man darf aber dabei nicht vergessen, dass meine Aufregung ja nicht nur auf diesem einen Fall basiert (da würde ich vielleicht `n Ei drüber hau´n), sondern sie in einem Kontext mit Dutzenden von anderen Fällen (3 dicke Leitz-Ordner quellen bereits über, und da sind Hunderte eMails gar nicht ausgedruckt) verstanden werden muss.

Ich bin absolut bei Dir, dass die Ämter, wenn jemand eine Leistung beantragt, prüfen müssen, ob der Antragsteller auch bedürftig ist. Bei einer Bedürftigkeitsprüfung geschieht dies i. d. R. unmittelbar nach Antragstellung, da werden entsprechende Nachweise verlangt und es wird für die Zukunft(!) festgelegt, wie weitere Nachweise (z. B. monatliche Lohnnachweise, oder eben Betreuungszeiten) zu erbringen, bzw. vorzulegen sind. Aber nicht nachträglich irgendwelche schikanösen Beweisformen kreieren, obwohl man seit über einem Jahr wusste, dass mein Sohn überwiegend von mir betreut wird, man mir auch die Regelleistungen für ihn entsprechend meiner Aufzeichnungen bewilligt und ausbezahlt hat und man daher den MfA, aufgrund der bekannten überwiegenden Betreuung hätte automatisch dazu bewilligen müssen, erst Recht wenn es bereits ein rechtskräftiges Gerichtsurteil mit exakt gleichem Sachverhalt dazu gibt - den MfA muss man nämlich gar nicht extra beantragen.

Erst als ich den MfA auch noch für weitere Monate aktiv begehrte, und dies für´s Amt zu dem Zeitpunkt bereits einige Hundert Euro Nachzahlung bedeutet hätte, kommt man plötzlich auf die Idee, rückwirkend zusätzliche Nachweise einzufordern. Das ist so ähnlich, als wenn ich jahrelang in einer Firma arbeite und immer den gleichen Arbeitsweg beim FA geltend gemacht habe, der auch immer anstandslos bewilligt wurde. Das FA nun aber plötzlich, ansatz- und begründungslos auf die Idee kommt, dass man für´s letzte Jahr ein nicht geführtes Fahrtenbuch vorlegen muss, um seinen Arbeitsweg absetzen zu können. Ich denke, da würde wohl jeder auf die Barrikaden gehen. Nichts anderes machen die faktisch gerade mit mir.

Das allein reicht schon um sich (wenn man selber betroffen ist) aufzuregen, hinzu kommt aber noch, dass das eingeforderte Beweismittel (Bestätigung der Betreuungszeiten durch die KM) auch noch keinerlei Wert hat. Denn sie kann nichts bestätigen, was sie gar nicht wissen kann! Sie könnte allenfalls aussagen, wann unser Sohn nicht bei ihr war (wenn sie hierzu Aufzeichnungen geführt hätte, was sie mutmaßlich nicht hat, somit wird ihre Aussage, für einen Zeitraum der vor fast 2 Jahren begann, allenfalls auf dunklen Erinnerungen beruhen), was aber im Umkehrschluss nicht automatisch bedeutet, dass er dann lückenlos bei mir war. Das kann man vielleicht vermuten, ein Beweis ist das aber nicht. Genauso gut hätte ich ihn auch zu Verwandten "weiterreichen" können, die ihn versorgen und ich die Kohle dafür einstreiche.

Und dabei kann sie auch noch straffrei aussagen was sie will, denn das was sie aussagen wird, kann nicht nachgeprüft werden. Einer von vornherein erkennbar zweifelhaften Zeugenaussage steht bezüglich der von mir erfassten Betreuungszeiten, dann auch noch eine EV meinerseits, als eines der, im dt. Recht, stärksten Beweismittel, und für die ich ins Gefängnis gehen würde, und/oder mir beide Arme, ein Bein, ein Ohr und was sonst noch abschneiden lassen würde, wenn dabei was nicht stimmen würde, gegenüber. Das will man aber nicht. Nein, man will die Mutter hören. Bin ja mal gespannt was passiert, wenn die Mutter nicht bestätigt was bestätigt werden soll. Dann steht Aussage gegen Aussage. Und wie will die Richterin mir dann erklären, dass sie der Mutter mehr glaubt als mir ….? Wenn das alles nicht zum Himmel stinkt, dann weiß ich auch nicht mehr, was dann noch stinken soll.

Zitat (von AxelK):
Warum das so ist? Ganz einfach:
Du möchtest eine Leistung erhalten, die an bestimmte Voraussetzungen (hier die überwiegende Betreuung des Kindes) gebunden ist. Selbstverständlich muss das Jobcenter prüfen, ob diese Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen und für dieses Vorliegen der Voraussetzungen bist Du nachweispflichtig. Die bloße Behauptung Deinerseits, dass Du das Kind überwiegend betreust, reicht aber eben als Nachweis nicht aus, was - mit gesundem Menschenverstand betrachtet - eigentlich auch völlig logisch ist.


Warum hat´s dann für 4 Jahre gereicht?

Mag sein, dass ich im Laufe der Jahre ein paar Steine von der Schleuder verloren habe und verbittert gemacht wurde, einen Haufen Mist kann ich aber immer noch aus 10km Entfernung - gegen den Wind - riechen. Es kann in dem Fall keinen sicheren Beweis geben, außer, man hätte uns Rund um die Uhr überwacht, oder vielleicht eine mit Kamera überwachte Stempeluhr (Kommen und Gehen meines Sohnes) an meiner Wohnung angebracht. Somit wird man mir glauben müssen, ob man nun will oder nicht. Und wenn nicht, dann soll man mir bitte meine Schuld beweisen. So läuft das doch in einem Rechtsstaat, oder sind wir das vielleicht gar nicht mehr?

Zitat (von AxelK):
Das "unstreitig stellen" im früheren Klageverfahren dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rein formelle und/oder prozesstaktische Gründe gehabt haben, begründet aber eben keinerlei Anspruch, dass zukünftig genau so weiter gemacht werden kann und wird.


Das behaupte ich auch gar nicht. Die Betonung in Deiner Aussage sollte aber auf "zukünftig" liegen. Wenn man also ab einem bestimmten Punkt, möglicherweise aufgrund irgendwelcher irrationalen halluzinogenen Eingebungen/Vermutungen, der Meinung ist, zusätzliche Nachweise zu fordern, bitte schön, nur zu. Wenn sie zu erbringen, angemessen und zumutbar sind, mach ich das gern. Aber Bitteschön für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit, wo es praktisch nicht mehr möglich ist. Wie gesagt, die Aussage der KM ist sowieso wertlos.

Zitat (von AxelK):
Also kurz auf den Punkt gebracht: Der von Dir geltend gemachte Anspruch dürfte bestehen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen nachweislich vorliegen und für den Nachweis genügt eben nicht allein Deine Behauptung.


Naja, warten mir mal den 14. Januar (10:30 Uhr SG Augsburg) ab. Wird sicher spannend, oder auch lustig. Wer mag kann gerne kommen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von koala150):
Wegen der Besorgnis, dass die Richterin gegenüber dem Kläger eine innere Haltung eingenommen hat, die Misstrauen gegen ihre Unvoreingenommenheit und ihre Unparteilichkeit rechtfertigt.

Ok, dass das abgeschmettert wird war ja klar ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38429 Beiträge, 14000x hilfreich)

....und in Ergänzung: nö, der Rechtsstaat läuft nicht so, wie der Fragesteller meint, sondern genau umgekehrt. Faustregel: wer etwas behauptet, der muss es auch beweisen. WEnn ich also behaupte, der Fragesteller schuldet mir Geld, dann muss ich auch beweisen, dass er mir Geld schuldet und nicht umgekehrt. Wenn koala behauptet, das Kind lebe bei ihm, dann muss er das beweisen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
wer etwas behauptet, der muss es auch beweisen.


Sehr richtig! Wenn der Richter mich fragt: "hast du die Tafel Schokolade geklaut?", und ich darauf antworte: "nö, hab ich nicht", dann muss er mir das beweisen. Oder auf meinen Fall umgelegt: wenn die Damen vom Amt nachträglich der Meinung sind, dass mit meinen Aufzeichnungten etwas nicht richtig ist, dann sollen sie mir das bitteschön auch beweisen. Eine an den Haare herbeigezerrte "Zeugin" ist aber kein Beweis, wie ich weiter oben bereits ausgeführt habe. Das ist nur Schikane, weil man nämlich um die heillose Zerstrittenheit der Eltern weiß und sich derer bedient, um das Ganze endlos und unnötig in die Länge zu ziehen.


Wenn einer ein Fahrtenbuch führen muss, dann muss man ihm doch auch erst mal abnehmen, was er da eingetragen hat. Und wenn dann jemand kommt, und der Meinung ist, dass das was da eingetragen ist, nicht ganz richtig sein kann, dann muss der, der das behauptet, auch beweisen, dass da was nicht stimmt. So sehe ich das!

Zumal es bei mir ja noch zwei weitere Fälle von Dokumentationen gibt, die bisher anstandslos zur Bewilligung von Leistungen geführt haben. So musste ich bspw. für Schülerbeförderungskosten, die Fahrten dokumentieren, monatlich einreichen und daraufhin wurde die Kosten erstattet. Ebenso die Fahrtkosten beim Umgangsmehrbdearf, wenn ich meinen Sohn bei der Mutter hole und wieder bringe. Auch für diese Berechnungen reichten die von mir erfassten Betreuungszeiten immer aus. Müssen sie auch, da es gar nicht möglich ist, dies andwerteitig zu beweisen. Wäre es nicht so, würde man mir ja von vornherein unterstellen, dass ich ein Lügner bin. Was dann wiederum zivilrechtliche Konsequenzen haben könnte.

Dass ich die ganze Diskussion hier überhaupt mitmache, liegt auch daran, dass ich aufzeigen will, wie willkürlich die Damen vom Amt, je nach Nase, Laune und TV-Programm vom Vorabend, ihre Meinungen ändern können. Nach dem Motto: bist du schön brav und gibst dich mit den Brotkrumen zufrieden, die wir dir geben, dann hast du auch keinen Stress mit uns. Aber wehe dem, du muggst auf.

Nächster Fall:
Für einen Sozialgeldantrag wurde das hälftige Kindergeld, das ich monatlich von der KM weitergereicht bekomme, als Einkommen meines Sohnes berücksichtigt und der Antrag daraufhin (wegen Einkommensüberschreitung) abgelehnt.
Für den daraufhin gestellten Wohngeldantrag wurde dasselbe Kindergeld nicht als Kindergeld sondern als Unterhalt umdeklariert. Da beim Wohngeld Kindergeld aber nicht schädlich ist, Unterhalt aber schon, hat das zur Folge, dass ich nur halbsoviel Wohngeld bekomme, als wäre Kindergeld Kindergeld und nicht Unterhalt. (Widerspruch läuft)

Nächster Fall:
Da mein Sohn und ich eine s. g. temp. BG bilden, bekommt er nur dann Regelleistungen, wenn er auch von mir betreut wird, klar! Um zu ermitteln wann er von mir betreut wird, hat meine erste SBin einfach die von mir eingereichte Anzahl der Übernachtungen herangezogen. Die zweite hat das dann geändert, weil sie das diesbezügliche, lange vor meiner Bedürftigkeit ergangene Urteil des BGH, kennt, und hat auf mindestens 12h Betreuung pro Tag umgestellt, was in unserem Fall zur Folge hatte, dass gleich mal fast die Hälfte der Leistungen für meinen Sohn weggefallen sind. Eine dritte SBin hat dann wiederum vertretungsweise nur die Anzahl der Tage der Anwesenheit (egal wieviel Stunden, und egal ob Tag oder Nacht) meines Sohnes in meinem Haushalt berechnet. Super, gell! Ein und derselbe Sachverhalt, 3 verschiedene Anwendungen.

Nächster Fall:
Für Schulbedarf habe ich ein Urteil des SG Augsburg, dass mein Sohn den in voller Höhe (damals 70,- € im August) bekommt, wenn er zum Stichtag (01.08.) regelbedarfberechtigtes Mitglied (also mind. 12h) unserer BG ist. Und zwar unabhängig von der Gesamtanzahl der Betreuungstage im August. Es zählt nur der Stichtag. Das interessiert die Damen vom Amt aber nicht die Bohne. Im August 2018 war er wieder am 01.08. Mitglied unserer BG, zahlen tut man aber plötzlich nur noch die Hälfte, weil ich den Damen die tatsächliche Betreuung für August (die für den Schulbdearf ohnehin keine Rolle spielt) nicht ausreichend nachgewiesen habe. Und man dann einfach sagt: da du das hälftige KG bekommst, wird auch nur ne hälftige Betreuung = hälftigen Schulbedarf angenommen/bewilligt. Klage läuft.

Nächster Fall:
Für 12/17 - 02/18 wurde mir vom SG Augsburg, aufgrund von deutlich überwiegender Betreuung, MfA in voller Höhe zugestanden. Was machen die Damen vom Amt erst Mal? Sie legen die vom Gericht eindeutig festgesetzten monatlichen Zahlbeträge, einfach auch noch auf die Anzahl der tatsächlichen Betreuungstage um. Was unter keinen Umständen zulässig ist, denn MfA gibt es nur ganz, hälftig oder gar nicht, aber auf keinen Fall anteilmäßig. Versuchen kann man´s ja mal, vielleicht merkt´s der blöde H4-ler ja nicht. Widerspruch brachte hier mal ohne Klage Abhilfe.

Nächster Fall:
Beantragte BuT-Leistungen (Teilhabe) wurden für Vereinsbeitrag und Trainingsanzug meines Sohnes in voller Höhe übernommen, 60,- € = 10,-/Monat und halbjährlicher BW-Zeitraum. Soweit alles gut. Beim nächsten BuT-Antrag wurden diese monatlichen 10,- € dann auch noch auf die Anzahl der tatsächlichen Betreuungstage umgelegt. Heißt: bspw. 20 Betreuungstage dann nur 6,66 €. Zum Glück hat die GroKo diesem Unsinn nun einen Riegel vorgeschoben. Jetzt bekommt jedes bedürftige Kind 15,- €/Monat, dabei reicht es aus, dass man einen genehmigungsfähigen Verwendungszweck nachweist, egal wie hoch die Kosten tatsächlich sind. Gut so, GroKo.

Nächster Fall:
Im April 2018 beantragte ich, dass man mir die monatlich vorläufige Abschlagszahlung für die Betreuung meines Sohnes (RB) von bisher 15 auf 20 Tage hochsetzt, da sich die Bereuungssituation weiter und dauerhaft in meine Richtung verschoben hatte. Hat man auch gemacht, war gar kein Problem. Stellt sich nur die Frage, warum hat man nicht bereits da gesagt: "wenn du jetzt überwiegend betreust, musst du das aber auch zusätzlich zu deinen Aufzeichnungen beweisen". dann wäre ich gleich auf die Barrikaden gegangen, weil das gar nicht geht. Nein, man wartet erst bis Januar, will dann erst rückwirkend von mir bewiesen haben, dass ich meinen Sohn auch tatsächlich überwiegend betreut habe, und da ich das nicht konnte, fordert man dann die 5 Tage mehr, die man mir bereits seit Mai 2018 vorausgezahlt hat zurück, 5 Tage a´ ca. 10,- € x 9 Monate = 450,- €.

Und das ist nur ein Auszug aus den aktuellen Fällen. Dazu kommen noch etliche Untätigkeitsklagen und die dazu und zu weiteren Klagen gehörenden Widersprüche. Wieviele unschuldige Bäumen haben wohl für diesen Schwachsinn schon ihr Leben lassen müssen? Wieviel wertvolle Lebenszeit wurde wohl auf beiden Seiten schon für diesen Schwachsinn unnötig verbrannt? Ganz zu schweigen davon, was das alles den Steuerzahler bisher gekostet hat. Das geht in die Zehntausende. Und dabei wäre das Meiste davon vermeidbar, würde man Gesetze, Rechtsprechung und die entsprechenden Fachlichen Weisungen der BA richtig lesen und nicht noch kreativ interpretieren. Und im Zweifel, grade, wenn es sich, wie hier, eigentlich nur um Kleinbeträge handelt, auch einfach mal wohlwollend, aber dennoch gesetzeskonform (das geht nämlich, wenn man will) für den Antragsteller entscheiden, und sich nicht auch noch um den letzten Cent herumstreiten. Welche Logik steckt dahinter, für einen Streitwert von 50,- €, 100,- € Kosten zu verursachen, nur um Recht zu bekommen, was man am Ende dann doch nicht bekommt. Den Begriff "Schadenminimierungsgebot" kennt man auf diesen Verwaltungen nicht. Da geht es ja auch nicht um privates Geld, da geht es "ja nur" um öfffentliches Geld. Und das kann man in diesem Land ja bekanntlich tonnenweise verbrennen. Nur eben nicht für die, die es nötig hätten. Die sind sowieso alle nur zu faul und zu gefräßig. Vor einigen Monaten wurde ein Fall öffentlich, da ist ein JC wegen Cent-Beträgen bis vor´s BSG gezogen. Da fällt dir doch echt nix mehr ein.

Schönes Wochenende!






-- Editiert von koala150 am 23.11.2019 12:44

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38429 Beiträge, 14000x hilfreich)

ein Richter muss gar nichts beweisen, er muss bewerten. Du behauptest, das Kind ist an den Tagen xy über 12 Stunden bei Dir gewesen, dann bewertet der Richter diese Behauptung und entscheidet dann, obs reicht oder nicht, wenn nicht, zu wessen Lasten die Beweisfälligkeit geht und das wars.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
und das wars


Genau! Ich bin dann mal eben weg.

Frohe Weihnachten.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von koala150):
Wenn der Richter mich fragt: "hast du die Tafel Schokolade geklaut?", und ich darauf antworte: "nö, hab ich nicht", dann muss er mir das beweisen.

Nein, er bewertet diese Aussage in Bezug auf die Glaubwürdigkeit, gleiches macht er dann auch mit den Aussagen des Staatsanwaltes und den Aussagen eventueller Zeugen.
Wenn er dann eine Übersicht über die Glaubwürdigkeit hat, entscheidet er wer am Glaubwürdigsten ist. Und am Ende kommt das Urteil heraus.



Offenbar geht man davon aus, dass wenn einem schon mehrfach geglaubt würde, es auch weiterhin so sein müsste. Kann sein, muss aber nicht. Manhat da kein "Abo"...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12326.05.2020 15:21:03
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 19x hilfreich)

Die Verhandlung war nun am 10.03.. Spiel, Satz und Sieg kann ich nur sagen. Auf (fast, 35,- € Schulbedarf hab ich nicht gekriegt) ganzer Linie gewonnen, 4-stellige Nachzahlung. Die Richterin war, entgegen meiner vorherigen Befürchtung, echt großartig, hat sich viel Mühe gegeben. Zwei Bewilligungszeiträume waren zu entscheiden.

Keine zwei Wochen nach der Verhandlung waren auch schon die brillanten Begründungen da, 1x 25 Seiten, 1x 23 Seiten. Die für mich schönste Formulierung dabei war: "Aus dem gesamten Verfahrensablauf ist offensichtlich, dass der Beklagte (also das JC) seine Haltung hierzu (gemeint ist die plötzlich verlangte Bestätigung der Betreuungszeiten durch die KM) nicht aufgrund eines Fehlverhaltens des Klägers Ziff. 1 (das bin ich) änderte, sondern veranlasst durch das im Oktober 2018 von der 8. Kammer des SG Augsburg ausgesprochenen Urteil zum Mehrbedarf wegen Alleinerziehung." Hier hatte ich nämlich schon mal MfA für 3 Monate zugesprochen bekommen. Und in der Verhandlung sagte sie noch zur Vertreterin des JCs: ich hab noch nie so ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen (gemeint sind meine Aufzeichnungen zur Betreuung meines Sohnes) gesehen. Eine gewisse Genugtuung kann ich nicht verleugnen, man muss halt nur fest an sich glauben.

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32112 Beiträge, 5649x hilfreich)

Außer dem Glauben muss man dann noch Recht bekommen.

Glückwunsch!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.637 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.