Langzeitkrankheit/ SV-Status AN

4. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Achim70
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Langzeitkrankheit/ SV-Status AN

Geschätztes Forum,

ein Angestellter (AN) ist langzeitkrank. Eine Kündigung/ Aufhebung des Arbeitsvertrages liegt nicht vor. Wie ist jeweils der sozialversicherung(SV)s-rechtliche Status?

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall = 6 Wochen = Abzug SV-Beiträge => sollte eindeutig sein, also SV-AN
anschliessend Krankengeldbezug = 72 Wochen = Abzug SV-Beiträge => SV-AN?
anschliessend Aussteuerung/ Nahtlosigkeitsregelung in ALG1 als Arbeitslosigkeit bei Arbeitsunfähigkeit = Abzug SV-Beiträge => SV-AN?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet zum Ende des Krankengeldbezuges den AN aus der Sozialversicherung abzumelden. Endet hiermit auch automatisch das Angestelltenverhältnis?

Für Ihre Stellungnahmen bedanke ich mich.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35896 Beiträge, 6092x hilfreich)

Zitat (von Achim70):
Endet hiermit auch automatisch das Angestelltenverhältnis?
NEIN.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Achim70
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Sondern...?; ganz regulär mit einer Kündigung oder Aufhebung?
Das Beschäftigungsverhältnis wird also nicht durch irgendwelche Sachverhalte außerhalb des Arbeitsvertrages beeinflusst.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35896 Beiträge, 6092x hilfreich)

Zitat (von Achim70):
Sondern...?
Was soll die Frage?

Das Angestelltenverhältnis endet NICHT, weil du langzeitkrank bist.
Es endet auch NICHT, wenn du kein Krankengeld mehr erhältst.
Es endet auch NICHT, wenn du schwerbehindert bist.
Es endet auch NICHT, wenn dein AG dich bei der SV/KV abmeldet.

Zitat (von Achim70):
Eine Kündigung/ Aufhebung des Arbeitsvertrages liegt nicht vor
Dann besteht das Angestelltenverhältnis weiterhin.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(308 Beiträge, 65x hilfreich)

Zitat (von Achim70):
Das Beschäftigungsverhältnis wird also nicht durch irgendwelche Sachverhalte außerhalb des Arbeitsvertrages beeinflusst.

Das Beschäftigungsverhältnis (tatsächliche Ausübung der Tätigkeit), das Arbeitsverhältnis (Vertragsverhältnis) besteht fort. Alg kann es ab Ende des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden. Das Beschäftigungsverhältnis endet z.B. auch mit einer unwiderruflicher Freistellung, obwohl das Arbeitsverhältnis wegen längerer Kündigungsfrist noch besteht. Für die Agentur für Arbeit liegt Arbeitslosigkeit vor, Alg könnte gezahlt werden. Wird aber nur deshalb nicht gezahlt, weil noch Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist gezahlt wird.
Alg-Bezug ist KV- und RV-Zeit. Hier noch ein Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-rv-ersatz_ba035245.pdf

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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