Hallo zusammen
Ich habe heute ein Bescheid für Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen .Daraus ergeht das es für 3 Kinder im August je 103 Euro für Schulbedarf geht .Dies bekommt man 1x im August und ein Betrag im Feb
Im Anschreiben ohne berechnungsbeleg ,steht drinnen das das Einkommen wohl zu hoch ist und man nicht die 103,00 Euro zahlt ,sondern nur anteilig pro Kind 72,00
Ist es beim Schulgeld nicht so das es nicht auf das Einkommen ankommt sondern halt durch das Schulpaket in dem Sinne voll gezahlt werden müsste?
danke lg
Leistung für Bildung und Teilhabe Einkommen anrechenbar?
Bescheid anfechten?
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Bitte: Was genau steht im Anschreiben? Schreib doch die 3 Sätze mal im Wortlaut her.ZitatIm Anschreiben ohne berechnungsbeleg ,steht drinnen das das Einkommen wohl zu hoch ist und man nicht die 103,00 Euro zahlt ,sondern nur anteilig pro Kind 72,00 :
Wessen Einkommen ist zu hoch?
Es ist kein Schulgeld.ZitatIst es beim Schulgeld nicht so das es nicht auf das Einkommen ankommt :
ZitatEs ist kein Schulgeld :
Doch es ist Schulgeld.Habe nach erhalt des Briefes dort beim Service angerufen und gefragt wofür genau das Geld ist und wieso das Einkommen angerechnet worden ist.
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ZitatBitte: Was genau steht im Anschreiben? Schreib doch die 3 Sätze mal im Wortlaut her. :
Wessen Einkommen ist zu hoch?
Text
Hiermit bewillige ich vom 01.07.2021-31.12.2021 Ausstattung mit persönlichen Schulbedarf wie folgt.
Kindes Daten
Zeitraum 01.08.2021 Betrag 72.71 das selbe für beide anderen Kinder .
Begründung
Die Entscheidung beruht auf Paragraph 28,29 in Verbindung mit Paragraph 19 Absatz Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Der Bedarf für die Ausstattung mit persönlichem Schulzendorf am 01.08.2021 beträgt 103,00 Euro.
Auf diesen Bedarf ist übersteigendes Einkommen in Höhe von 30,29 Euro anzurechnen.Der Anspruch besteht daher auf 72,71
Mehr steht da nicht ausser Rechtsbelehrung
Nein, wie bist du zu dieser Annahme gelangt?ZitatIst es beim Schulgeld nicht so das es nicht auf das Einkommen ankommt sondern halt durch das Schulpaket in dem Sinne voll gezahlt werden müsste? :
Dort steht auch die Lösung drin, insbesondere in § 19 Abs.3 SGB II.ZitatBegründung :
Die Entscheidung beruht auf Paragraph 28,29 in Verbindung mit Paragraph 19 Absatz Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 nach § 28.
ZitatNein, wie bist du zu dieser Annahme gelangt :
Drauf gelangt bin ich weil die Jahre davor auch nix angerechnet worden ist und sich Einkommen nix geändert hat.
Ich bekomme in dem Sinne keine weiteren Leistungen vom Job Center bis auf ein Zuschuss zur KV und PV .Den Rest vom Lebensunterhalt finanzieren wir selbst ohne Leistungen von dort.
Aber trotzdem danke für die Aufklärung
Nun, dann wurde aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht nachgeprüft oder aber die Bemessungsgrenzen haben sich geändert. Jedenfalls sind diese Bezuschussungen flexibel und eben vom Einkommen abhängig.
wirdwerden
Nein, es sind Geldleistungen für den Schulbedarf deiner Kinder.ZitatDoch es ist Schulgeld. :
Schulgeld wäre etwas ganz anderes.
Ich frage hier mal nach, weil ich die Anrechnung der Schulbedarfsleistungen nach § 28(3) SGB II auf Einkommen der Kinder doch auch nicht verstehe.
Die JC berechnen Einkommen wie Kindergeld, Unterhalt, UH-Vorschuss FÜR die Kinder (nicht für die Eltern).
Die Schulbedarfe (2x jährlich) wurden bisher in den mir bekannten BG mit Kindern stets voll ausgezahlt, d.h. ohne Anrechnung auf ein Einkommen.
Ich finde in § 19,28,29 SGB II und § 34, 34a SGB XII nicht, wie und dass diese Leistung einkommensabhängig sei.
ZitatDer Bedarf für die Ausstattung mit persönlichem Schulzendorf am 01.08.2021 beträgt 103,00 Euro. :
Auf diesen Bedarf ist übersteigendes Einkommen in Höhe von 30,29 Euro anzurechnen. Der Anspruch besteht daher auf 72,71
Ich halte diesen Bescheid auch für Schulzendorf für falsch.
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Was wurde nicht nachgeprüft?ZitatNun, dann wurde aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht nachgeprüft :
Welche Bemessungsgrenzen?Zitatoder aber die Bemessungsgrenzen haben sich geändert. :
Jedenfalls sind diese Bezuschussungen flexibel und eben vom Einkommen abhängig. Schulbedarf nach § 28(3) SGB II war mW seit Beginn solcher Leistungen in 2011 noch nie von Einkommen abhängig.
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