Leistungen der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)

2. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120180 Beiträge, 39842x hilfreich)
Leistungen der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)

Habe ich das richtig verstanden, das zur Festlegung der Angemessenheit von Unterkunftskosten das nachfolgende durch Gesetz und Rechtsprechung für das Jobcenter verpflichtend ist?

Zur Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten ist ein Richtwert zu ermitteln und festzulegen. Grundlage für diesen Richtwert ist das „Schlüssige Konzept".
Der ermittelte Richtwert soll im Rahmen der Auskunfts- und Beratungspflicht (§§ 13 ff. SGB I) den Leistungsberechtigten zugänglich gemacht werden.


Dann folgt das Verfahren zur Ermittlung der Angemessenheit:
1. Prüfung, ob die tatsächlichen Mietkosten (Kaltmiete + kalter Nebenkosten) den festgelegten Richtwert übersteigen.

2. Einzelfallprüfung auf etwaige Besonderheiten

3. Prüfung, ob ob tatsächlich Wohnraum innerhalb des Richtwerts verfügbar ist, auch unter Feststellungen aus der täglichen Praxis.



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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Harry:

In Kurzform:

Grundlage für die Ermittlung der - regional unterschiedlichen - abstrakten Angemessenheitsgrenzen muss ein schlüssiges Konzept sein. Welche Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu stellen sind, hat das BSG in unzähligen Entscheidungen herausgearbeitet.

Auf Grundlages eines solchen Konzeptes werden die kommunalen Richtlinien erlassen, die wiederum bei der Prüfung der angemessenen KdU/H verbindlich sind; sowohl für das Jobcenter als auch das Sozialamt.

Werden die abstrakten Angemessenheitswerte überschritten ist zu prüfen, ob besondere Einzelfallumstände vorliegen, die ein Abweichen von den Höchstwerten rechtfertigen. Ein Kriterium dafür ist die tatsächlich Verfügbarkeit angemessenen Wohnraumes innerhalb des regionalen Vergleichsraumes.

Gruß,

Axel

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120180 Beiträge, 39842x hilfreich)

Danke.

Also erst mal muss ein schlüssiges Konzept vorhanden sein.
Dann die kommunalen Richtlinien.



Noch eine Frage:
Wenn beides nicht öffentlich einsehbar / auffindbar ist, muss das Amt diese vorlegen / Einsicht gewähren?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Wenn beides nicht öffentlich einsehbar / auffindbar ist, muss das Amt diese vorlegen / Einsicht gewähren?


Zumindest mal in den Bundesländern, in denen es ein Informationsfreiheitsgesetz gibt, dürfte ein entsprechendes Einsichtsrecht, bzw. sogar das Recht auf Übersendung (ggf. gegen Kostenerstattung) bestehen und vor dem Verwaltungsgericht durchsetzbar sein.

Ansonsten haben Leistungsberechtigte sicher einen Anspruch darauf zu erfahren, wie hoch die angemessenen KdU in der entsprechenden Kommune sind. Im Rahmen eines Widerspruchs-/Klageverfahrens, in dem es um die Höhe der angemessenen KdU und um die Frage geht, ob ein schlüssiges Konzept vorliegt, besteht m.E. auch ein Herausgabeanspruch. Schließlich muss der Betroffene ja in die Lage versetzt werden, die korrekte Herleitung der Angemessenheitsgrenzen überprüfen zu können.

Allerdings ist es in der Vergangenheit immer wieder mal dazu gekommen, dass die Kommunen/die Unternehmen, die die schlüssigen Konzepte erstellt haben, sich selbst gegenüber den Gerichten geweigert haben, angeforderte Unterlagen herauszugeben. Das Ergebnis war dann zumeist, dass die Gericht davon ausgegangen sind, dass kein schlüssiges Konzept besteht, mit der Folge, dass zur Ermittlung der übernahmefühigen KdU auf die Höchstwerte nach dem Wohngeldgesetz + 10% Sicherheitszuschlag zurückgegriffen wird.

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
C1
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn das J nicht geprüft hat, ob die Kosten angemessen sind, kannst du klagen und bekommst Recht. Denn es immer der Einzelfall zu prüfen und zum Senken vorab aufzufordern. Für eine Einstweilige Verfügung ist es wohl zu spät.

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