Leistungsbewilligung Alg2 ab falschem Datum

29. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)
Leistungsbewilligung Alg2 ab falschem Datum

Hallo, die Sache:
Eine nach D zwecks Familiennachzug eingereiste Person A hat ein D-Visum zur Einreise. Gültigkeit des Visums 3 Monate.
A meldet sich beim EMA an. Meldebestätigung nennt das Datum der Einreise, zB. 15.10.2018
A meldet sich bei der ABH. Vermerk im System, Antrag auf AE wird gestellt.
A meldet sich *bei allen nötigen Stellen* an.
A meldet sich beim JC per Antragstellung u. allen Anlagen. A wird weiteres Mitglied einer BG. Alle Nachweise werden vom JC gescannt. Der Anspruch ist unstreitig. Die Voraussetzungen liegen vor.
A hat in diesem Fall Anspruch auf Leistungen nach SGB II ab dem Tag der Einreise. Das belegen die Fachlichen Weisungen der BA zum § 7 SGB II , an die das JC gebunden ist. (RZ 7.48a)
http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_7_-_04.04.2018.pdf
Das JC verlangt zunächst als Mitwirkung die Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels. Nachdem die ABH dem JC Nachhilfe gibt (D-Visum ist der A-Titel), bewilligt das JC ---erst--- ab dem Tag der Antragstellung, zB. 26.10.2018.

Das macht das JC fortgesetzt/systematisch, mindestens in 4 mir bekannten Fällen. Es wurde jeweils Widerspruch erhoben, Verweis auf die FH, nach 8 Wochen kamen Ä-Bescheide. Den Widersprüchen wurde jeweils voll entsprochen. Nachzahlung ist erfolgt.
Andere LB überblicken das nicht, wehren sich nicht.

Nun reichts dem, der den ganzen Behördenkram erledigt.
Frage:Reicht zur Begründung für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim SG diese fortgesetzte Rechtsverletzung, hier im 5. und aktuellen Fall?
Oder umgekehrt: EA wegen des aktuellen rechtswidrigen Bescheides, zusätzlich Hinweis auf *ständige bzw. mehrfache Rechtsverletzung*?

Danke für Input.

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10 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Anami):
zusätzlich Hinweis auf *ständige bzw. mehrfache Rechtsverletzung*?

Und das soll was genau bringen?
Das Gericht interessiert sich nur für die Fakten / Rechteverletzungen des aktuellen Falles.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Danke. Ich wollte es kritisiert haben.
Dann also nur Fall 1. Nächsten Monat Fall 2.
Alles klar.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann also nur Fall 1. Nächsten Monat Fall 2.

Genau.


Wobei wenn man mal 2-3 gleiche Fälle mit kurzem Abstand hat, würde ich mal die höheren Stellen anschreiben und fragen wieso man hier die Leute offenbar systematisch um ihr Geld bringen will.
Und auch mal in Aussicht stellen, das man bezüglich dieser Vorgehensweise die Fälle sauber sammeln und dokumentieren wird um sie dann auch mal einer strafrechtlichen Prüfung zuzuführen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
würde ich mal die höheren Stellen anschreiben und fragen wieso man hier die Leute offenbar systematisch um ihr Geld bringen will.
Danke. Ja, nach dem Theater beim ersten Fall in 2018 hatte der Bevollmächtigte das schon etwas *höher* gehängt.
Aber zääääh fliesst es durch die Etagen nach unten, ständig enden befr. AV und neue MA kommen.
Ein Buch mit vielen Siegeln.
Aber jetzt zunächst müssen sie ihre *Klatsche* eben vom SG bekommen.

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Aber jetzt zunächst müssen sie ihre *Klatsche* eben vom SG bekommen.


Diese Klatsche wird es in den geschilderten Fällen allerdings eher für die Antragsteller geben, weil ganz einfach kein Anordnungsgrund gegeben ist.

Es werden ja Leistungen bewilligt. Damit ist die akute Notlage beseitigt. Streitig sind die Leistungsansprüche für die 1, 2 Wochen zwischen Einreise und Antragstellung beim Jobcenter. Das der Anspruch für diesen Zeitraum besteht, ist ja schön und gut. Eine einstweilige Anordnung kannst Du allerdings erst stellen, wenn der fehlerhafte Bewilligungsbescheid vorliegt. Und dann liegt eben für die Zeit von der Einreise bis zur Antragstellung beim Jobcenter keine Eilbedürftigkeit und damit kein Anordnungsgrund vor.

Und selbst wenn - weil die Bearbeitung zu lange dauert - eine EA bereits vor Erlass des fehlerhaften Bewilligungsbescheides beantragt wird, wird das Gericht eine einstweilige Anordnung maximal für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht erlassen, aber nicht für die Zeit davor.

Es gibt nur sehr wenige Ausnahmefälle, in denen ein Anordnungsgrund auch für zurückliegende Zeiträume, also für Zeiträume vor der Beantragung der einstweiligen Anordnung, gesehen wird und zwar dann, wenn die ursprüngliche Notlage aus der Vergangenheit bis in die Gegenwart und Zukunft fortwirkt. Und das ist nach Deiner Schilderung nicht ansatzweise ersichtlich.

Die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides interessiert das Sozialgericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes herlich wenig. Der Bescheid kann nicht aufgehoben oder geändert werden, sondern es kann nur eine vorläufige Regelungsanordnung erlassen werden. Nur das ist Sinn und Zweck eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

Gruß,

Axel

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Eine einstweilige Anordnung kannst Du allerdings erst stellen, wenn der fehlerhafte Bewilligungsbescheid vorliegt.
Der liegt vor. In meinem Beispiel Einreise 15.10.2018, Bewilligung ab 26.10.2018. 1. Zahlung am 1.11. Bescheid dazu liegt am 26.11.vor. Widerspruch ist erhoben. Die Notlage lässt sich auch darstellen: FZF zu mdj. Kind. Dieses erhält mtl. bereits Kindergeld 194,- +122,- Alg2.
Zitat (von AxelK):
Streitig sind die Leistungsansprüche für die 1, 2 Wochen zwischen Einreise und Antragstellung beim Jobcenter.
In meinem Beispiel sind es 5 Wochen. Das JC erkennt die Fach. Weisungen zu § 7 SGB II nicht an. Es erkennt das FZF-Visum nicht als Aufenthaltstitel an. DAS aber wurde schon im Frühjahr eindeutig und grundsätzlich durch die ABH geklärt und dem GF-JC durch den Landrat kommuniziert. Das Visum IST der gültige A-Titel, mit Einreisestempel ist der Leistungsanspruch gegeben, also nicht mehr streitig.
Offenbar wird das aber JC-intern nicht bis in die Leistungsabteilungen durchgestellt. Deshalb ist es seit Mai allein bei mir 4x wieder passiert. Es gab und gibt ja noch mehr FZF, wo keine Helfer durch den Dschungel leiten...
Zitat (von AxelK):
weil die Bearbeitung zu lange dauert
Das ist hier nicht so. Es wird einfach erst ab dem Tag der Antragstellung bewilligt. Dass dieser Fehler mal passiert... jamei, aber doch bitte nicht fortgesetzt und grundsätzlich.

Die *Klatsche*...
Zitat (von AxelK):
allerdings eher für die Antragsteller geben,
Das wäre wohl stellvertretend der Bevollmächtigte. :sweat:
Zitat (von AxelK):
sondern es kann nur eine vorläufige Regelungsanordnung erlassen werden.
Achso. Danke. Die wäre wie und wodurch zu erreichen? Was sollte der Bevollmächtigte tun?

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Die Notlage lässt sich auch darstellen: FZF zu mdj. Kind. Dieses erhält mtl. bereits Kindergeld 194,- +122,- Alg2.


Entscheidend im einstweiligen Rechtsschutz ist, ob sich die Fortwirkung der aufgrund in der Vergangenheit nicht gewährter Leistungen in die Gegenwart und Zukunft darstellen lässt. Und das sehe ich vorliegend nicht.

Platt gesagt: Alle Betroffenen leben noch, haben also die Zeit ohne Leistungen irgendwie überstanden. Ob das zum Beispiel nur deshalb möglich gewesen, weil man sich Geld geliehen hat oder weil andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft kürzer getreten sind, interessiert im einstweiligen Rechtsschutz nicht. Es bleibt bei dem Grundsatz: Leistungsgewährung im einstweiligen Rechtsschutz erst ab Tag der Antragstellung bei Gericht. Und für den Zeitraum ist kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben, weil jetzt Leistungen gewährt werden.

Zitat:
In meinem Beispiel sind es 5 Wochen.


Sorry, aber in Deinem Beispiel war die Einreise (vorher kann kein Leistungsanspruch bestanden haben) am 15.10. und die Antragstellung (ab der auch bewilligt wurde) am 26.10. Das sind 11 Tage und nicht 5 Wochen. Ob die Bearbeitungsdauer für den Antrag, die hier einen Monat betragen hat, so unzumutbar lange ist, dass schon während dieser Bearbeitungszeit ein einstweiliger Rechtsschutzantrag sinnvoll und erfolgversprechend ist, darüber kann man sicher streiten. Aber selbst wenn z.B. ein ER-Antrag bereits am 05.11. gestellt worden wäre, würde das Sozialgericht Leistungen maximal ab dem 05.11. zusprechen und nicht für Zeiträume davor. Nicht einmal ab dem 26.10., wie jetzt freiwillig durch das Jobcenter. Das Ganze wäre also eher zum Nachteil als zum Vorteil für die Betroffenen, sofern das Jobcenter nicht einlenkt und freiwillig bereits ab (mindestens) 26.10. bewilligt. Und dann hättest Du die selbe Situation wie jetzt auch.

Zitat:
Das JC erkennt die Fach. Weisungen zu § 7 SGB II nicht an.


Ich habe den Eindruck, Du verkennst etwas die Tragweite dieser fachlichen Weisungen. Bei diesen Weisungen handelt es sich um nicht mehr als um interne Dienstanweisungen, die keinerleit Gesetzesrang haben. Vor Gericht wirst Du mit dieser Argumentation kaum weiter kommen, erst recht nicht im ER-Verfahren.

Zitat:
Offenbar wird das aber JC-intern nicht bis in die Leistungsabteilungen durchgestellt.


Das ist leider ein Problem bei dem Dir kein Gericht weiterhelfen wird. Wenn überhaupt, kann da nur über den behördeninternen Weg im Rahmen von Fachaufsichtsbeschwerden dauerhaft etwas erreicht werden. Wenn das bei Euch so wirklich Methode hat, dann könnte auch das Einschalten der Presse (wozu ich höchst selten rate) hilfreich sein. Da Du irgendwie von Landrat sprichst, scheint es sich bei dir um eine Optionskommune zu handeln? Da wäre die entsprechende politische Instanz vermutlich der erfolgversprechendste Ansprechpartner. Da geht es dann schließlich auch um die eigene Wiederwahl.

Zitat:
Dass dieser Fehler mal passiert... jamei, aber doch bitte nicht fortgesetzt und grundsätzlich.


Das ist ärgerlich aber - wie gesagt - nichts bei dessen dauerhafter Lösung Dir ein Sozialgericht weiterhelfen kann.

Zitat:
Die wäre wie und wodurch zu erreichen?


In dem von Dir geschilderten Beispiel vermutlich gar nicht. Ganz grundsätzlich eben durch den entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der überlicherweise lautet:

Zitat:
.... beantrage ich den Erlass einer einstweiligen Anordnung folgenden Inhalts:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller für den Zeitraum ab Eingang dieses Antrages bei Gericht (Du kannst auch ein anderes, beliebiges Datum einsetzen, was aber vermutlich zu keinem anderen Ergebnis führen wird) bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.


Und dann müssen halt Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund entsprechend begründet und glaubhaft gemacht werden.

Zitat:
Was sollte der Bevollmächtigte tun?


Meines Erachtens genau das, was er bisher auch schon gemacht hat. Das Sozialgericht kann und wird hier nicht weiterhelfen. Fachaufsichtsbeschwerden und/oder die Presse können hilfreich sein. Behördenmühlen mahlen langsam.

Gruß,

Axel

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

OK. Vielen Dank. Ja. Ich verstehe.
sry. Ich habe die 5 Wochen leider verwechselt (das war in einem anderen gleichartigen Fall).
Stimmt, alle leben noch. Auch die mit den 5 Wochen.
Nein, es ist keine Optionskommune. Es ist ein JC-gE.

Das JC erkennt das D-Visum mit Einreisestempel nicht als A-Titel an.
Die ABH machts dem JC klar.
Der GF erklärt das intern und auch noch öffentlich am sog. Integrationstisch.
Gut so. Geklärt. Läuft jetzt! (dachten die Teilnehmer). Immerhin bemühen sich die Beteiligten (Behörden und Org. und Ehrenamtliche), bei diesen quartalsweisen Tischgesprächen Probleme zu thematisieren, möglichst gleich zu klären bzw. Lösungswege zu finden . Leider bleibts oft beim Bemühen. Die Mühle kommt erst gar nicht in Gang. Was blockiert sie?

Zitat (von AxelK):
Du verkennst etwas die Tragweite dieser fachlichen Weisungen. Bei diesen Weisungen handelt es sich um nicht mehr als um interne Dienstanweisungen,
Kein Gesetz, aber Ausführungsvorschriften zum Gesetz. Ich erkenne durchaus den Unterschied. Unter RZ 7.48a gilt die Ausführungsvorschrift ohne Ermessensspielraum.
Genau das trifft hier zu. Haben Anspruch
Genau deshalb wurde im Frühjahr dem ersten Widerspruch entsprochen. weil sie den Anspruch haben.
Genau so wurde es dann vom GF auch intern und öffentlich kommuniziert. weil der Anspruch besteht

Dann erfolgten weitere Bewilligungen, leider wieder erst ab dem Tag der Antragstellung. Den jeweiligen Widersprüchen wurde die Vorschrift als Anlage beigelegt.
Im Falle der o.g. 5 Wochen läuft ein Ü-Antrag, nun will das JC im Rahmen der Mitwirkung nochmals das D-Visum sehen (JC scannt seit 2017 alles) und will einen Nachweis/Stellungnahme über den Verbleib während der 5 Wochen.

Ich verstehe, alles keine Fragen fürs SG.
Die Behördenmühlen mahlen zu Staub.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

hier auch ein update:
Der allererste Fall zu diesem Thema...eigentlich schon fast vergessen.
Definitiv: Zu leisten hat das JC ab dem Einreisetag nach D. Die Einreise der Eltern war am 10.12. 2017, die Bewilligung von Alg2 erst ab 1.2.2018. Der Widerspruch in diesem Fall wurde am 10.2. 2018 (!!) erhoben.
Widerspruch wurde abgelehnt. Es wurde nicht geklagt. Die Familie wollte das nicht.
JETZT
am 10.02. 2019 (!!) kommt ein Änderungsbescheid, der die alten Bescheide von 12/2017 und 01+02/2018 aufhebt. (Geht eigentlich nicht lt. Verwaltungsverfahren...)

Fazit: Leistungen werden ab dem Einreisetag bewilligt. Es erfolgte die Nachzahlung für ca. 6 Wochen.

Geht man von diesem Arbeitstempo aus, erwarten wir zu Ende 2019 oder Anfang 2020 die Nachzahlungen für die anderen Fälle...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Geht man von diesem Arbeitstempo aus, erwarten wir zu Ende 2019 oder Anfang 2020 die Nachzahlungen für die anderen Fälle...
Schneller als der Wind...
Schon mit der Juni-Leistung wurde nachgezahlt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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