Liege im Krankenhaus und komme nicht an die Folge AU für die davor liegende Erkrankung ran.

10. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
Pascal Bräuning
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 17x hilfreich)
Liege im Krankenhaus und komme nicht an die Folge AU für die davor liegende Erkrankung ran.

Ich bin seit 1 Monat im Krankengeldbezug wegen einer F- Diagnose (psychosomatisch). Nun hatte ich gestern während meines laufenden Krankengeldbezuges einen Unfall und liege mit einem gebrochenem Bein im Krankenhaus. Meine nächste Folge AU wegen der F-Diagnose wird morgen fällig, weil die AU vorraussichtlich am 11.06.2021 endet. Der Arzt der die AU wegen der F Diagnose gestellt hat, würde die AU aus fachärztlicher medizinischer Sicht verlängern, nur müsste ich dazu persönlich in die Praxis kommen, was wegen meinem aktuellem Krankenhausaufenthalt nicht möglich ist. Das Krankenhaus selber würde mich für die Aufenthaltsdauer krankschreiben, aber nur für die T -Diagnose (Fraktur). Für die F-Diagnose bekomme ich vom Krankenhaus keine überbrückende folge AU, weil das Krankenhaus sagt, das die eine solche fachfremde AU generell nicht ausstellen.


Da mein Lebensunterhalt und meine Mitgliedschaft in der Krankenkasse aktuell vom Krankengeldbezug abhängig ist, sehe ich ein Problem auf mich zukommen. Soweit ich weis muss man die AU lückenlos in der gleichen Diagnosegruppe nachweisen. Ist ein Tag der AU nicht dokumentiert entfällt der KG Anspruch komplett. Was ist in einem solchem Fall zu tun bzw. welcher Kostenträger kommt auf, wenn das Krankengeld aus diesem Grund komplett wegfällt?

-- Editiert von Pascal Bräuning am 10.06.2021 09:25

-- Editiert von Pascal Bräuning am 10.06.2021 09:26

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Pascal Bräuning):
Soweit ich weis muss man die AU lückenlos in der gleichen Diagnosegruppe nachweisen. Ist ein Tag der AU nicht dokumentiert entfällt der KG Anspruch komplett
Das wäre mir neu. Das wäre außerdem schrecklich.

Bitte mal nachlesen:
Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Damit sind die max. 78 Wochen KG-Bezug gemeint.
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/krankengeld-dauer-des-anspruchs-2-hinzutritt-einer-weiteren-krankheit_idesk_PI434_HI2558373.html

Gute Besserung!

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Pascal Bräuning
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Bitte mal nachlesen:
Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Damit sind die max. 78 Wochen KG-Bezug gemeint.
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/krankengeld-dauer-des-anspruchs-2-hinzutritt-einer-weiteren-krankheit_idesk_PI434_HI2558373.html


Das ist mir schon klar. Bei mir geht es nicht darum die 78 Wochen zu verlängern, sondern den KG Anspruch für die aktuell bestehende AU aufrecht zu erhalten. Von den 78 Wochen bin ich weit entfernt. Da war meine Frage, ob man während dieser 78 Wochen durchgehend, aber mit völlig verschiedenen Krankheiten krankgeschrieben werden kann, die unterbrochen und durch neue Erkrankungen nahtlos abgelöst werden. Nichts anderes stellt mein Fall dar. Meine Erkrankung mit der F Diagnose endet durch die fehlende Folge AU morgen und wird durch eine Erkrankung mit T Diagnose welche eine völlig andere Erkrankung darstellt "abgelöst". Und wenn ich dann aus dem Krankenhaus entlassen bin, dann lebt die Erkrankung mit der F- Diagnose wieder auf, weil ich dann die weitere AU bekomme. Das liest sich für mich so widersprüchlich und verrückt das ich da große Probleme vermute.

-- Editiert von Pascal Bräuning am 10.06.2021 12:29

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#3
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Die Krankschreibung "F" geht bis morgen. Ab heute im Krankenhaus wegen des Unfalls. Also überschneiden sich die au's und sind lückenlos.

Am Besten Krankenkasse telefonisch informieren, dass nach dem KH-Aufenthalt die Liege-Bescheinigung kommt.
Fragen stellen nach Krankengeld, wobei ich da auch kein Problem sehe.

WICHTIG. Nach Entlassung noch am gleichen Tag weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besorgen.

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#4
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(765 Beiträge, 336x hilfreich)

Die vorherige AU wird in deinem Fall ja nicht durch die neue AU abgelöst sondern überschneidet sich sogar. Somit ist es überhaupt kein Problem weiter Krankengeld zu beziehen.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Schon klar. Es geht auch um den Hinzutritt einer anderen Krankheit. Sonst würdest du gar nicht fragen.

Dein KG-Anspruch würde auch nicht entfallen, wenn du nach der F-Diagnose und der T-Diagnose uU noch eine G-Diagnose oder auch noch eine H-Diagnose bekommst und dafür jeweils AU geschrieben wirst.
Lückenlose AU-Bescheinigungen sind wichtig. Das kannst du doch sicherstellen. Problem gelöst.

Zitat (von Pascal Bräuning):
Das Krankenhaus selber würde mich für die Aufenthaltsdauer krankschreiben, aber nur für die T -Diagnose (Fraktur).
Eben.

bis 11.6. eine AU wegen F vom Facharzt
seit 9.6. eine AU wegen T vom KH
später (ohne Lücke) wieder AU wegen F vom Facharzt

Zitat (von Pascal Bräuning):
Das liest sich für mich so widersprüchlich und verrückt das ich da große Probleme vermute.
Ich kann das nicht erkennen.

Außerdem wird die KV es nicht wegen evtl. 1 Tag Lücke zum Entfall kommen lassen. Das könnte man erklären. zB Freitags aus dem KH entlassen. Montags zum Facharzt---
Die Rechtsprechung des BSG hat das schon berücksichtigt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

Kommte es wirklich NUR auf lückenlos an?

§ 46 Abs. 1 SGB V:

Zitat:
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.

2Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird,


Könnte man durchaus so interpretieren, dass bei AU wegen einer anderen Erkrankung wieder der Lohnfortzahlungsanspruch einsetzt.

Wäre für mich ein komisches Ergebnis und ich bin auch nicht sicher, aber gerade darum wollte ich es halt mal erwähnen.

Zitat:
Außerdem wird die KV es nicht wegen evtl. 1 Tag Lücke zum Entfall kommen lassen.


Vorsicht. Denn in § 46 heißt es weiter:

Zitat:
wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.


Insofern ist das Beispiel mit dem Wochenende dazwischen okay. In anderen Konstellationen reicht ein Tag Lücke dazwischen definitiv zum Wegfall des KG Anspruchs.

Und auch das mit dem Wochenende dazwischen ist nocht relativ neu (so ca. 3 Jahre, denke ich). Bis dahin galt, wer bis Freitags AU ist, musste noch am Freitag die Folge-AU besorgen, sonst war der KG-Anspruch futsch. Und DAS hat das BSG wiederholt so entschieden, aber - nach meinem Kenntnisstand - nicht das Gegenteil.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Könnte man durchaus so interpretieren, dass bei AU wegen einer anderen Erkrankung wieder der Lohnfortzahlungsanspruch einsetzt.

Wird in der Praxis auch so gemacht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Pascal Bräuning):
Was ist in einem solchem Fall zu tun

Man könnte einfach mal den Arzt fragen ...



Zitat (von Pascal Bräuning):
welcher Kostenträger kommt auf, wenn das Krankengeld aus diesem Grund komplett wegfällt?

Dann gäbe es das Jobcenter und den ALG II Antrag ...





Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Pascal Bräuning
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Könnte man durchaus so interpretieren, dass bei AU wegen einer anderen Erkrankung wieder der Lohnfortzahlungsanspruch einsetzt.


Es gibt in meinem Fall keinen Lohnfortzahlungsanspruch, da mein Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Zitat (von Harry van Sell):
Man könnte einfach mal den Arzt fragen ...


Habe ich gemacht. Der Arzt im Krankenhaus stellt keine Folge AU mit der F Diagnose aus. Und der Arzt der die AU mit der F Diagnose ausstellt, meinte nach Rücksprache, es ist gesetzlich vorgeschrieben das der Patient in der Praxis anwesend ist. Das würde nur gehen, wenn gegen den ärztlichen Rat das Krankenhaus verlasse und die Arztpraxis außerhalb des Krankenhauses aufsuche.

Zitat (von Harry van Sell):
Dann gäbe es das Jobcenter und den ALG II Antrag .


Das Jobcenter würde wahrscheinlich die Leistung verweigern, da ich wegen meiner durchgehenden Erkrankung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.



Demnach würde ich wegen diesem unverschuldetem "Driss" tatsächlich meinen kompletten KG Anspruch für immer verlieren und auf das Jobcenter zurückfallen, welches dann höchstwahrscheinlich auch nicht zuständig sein wird? Wenn das so ist, werde ich zur Not das Krankenhaus gegen den ärztlichen Rat verlassen müssen um diese AU zu holen. Hab dann die Wahl zwischen Pest oder Cholera.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Pascal Bräuning):
Demnach würde ich wegen diesem unverschuldetem "Driss" tatsächlich meinen kompletten KG Anspruch für immer verlieren
Quatsch.
Lass dir die AU wegen T vom Krankenhaus ausstellen.
Nach der Entlassung humpelst du sofort zum Facharzt oder meldest dich dort telefonisch vorher an... nur für die Folge-AU oder eben wieder Erst-AU wegen F.
Wenn du kein Arbeitsverhältnis hast, wird selbstverständlich das JC für dich zuständig und auch Leistungsträger. Du bist längst nicht erwerbsunfähig, d.h. nicht voll und dauerhaft erwerbsgemindert und Kandidat fürs Sozialamt. Ich meine, das weißt du auch.
ALG 1 käme vermutlich nicht in Frage, richtig?


Mach dich bitte nicht vollkommen grundlos selbst verrückt.
Hast du Angststörungen als F-Diagnose?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Pascal Bräuning
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Quatsch.
Lass dir die AU wegen T vom Krankenhaus ausstellen.
Nach der Entlassung humpelst du sofort zum Facharzt oder meldest dich dort telefonisch vorher an... nur für die Folge-AU oder eben wieder Erst-AU wegen F.
Wenn du kein Arbeitsverhältnis hast, wird selbstverständlich das JC für dich zuständig und auch Leistungsträger. Du bist längst nicht erwerbsunfähig, d.h. nicht voll und dauerhaft erwerbsgemindert und Kandidat fürs Sozialamt. Ich meine, das weißt du auch.
ALG 1 käme vermutlich nicht in Frage, richtig?


Mach dich bitte nicht vollkommen grundlos selbst verrückt.
Hast du Angststörungen als F-Diagnose?


Wenn im § 46 Abs. 1 SGB V 2 steht :"Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen DERSELBEN Krankheit ärztlich festgestellt wird" Habe ich einen guten Grund verrückt zu werden.
Schon alleine deswegen, weil der sofortige Fall in die abrupte Zuständigkeit ins Jobcenter enorme wirtschaftliche Einbußen für mich haben wird. Nein ALG 1 kommt für mich nicht in Frage.

Es wurde u.a. von Harry van Sell bestätigt, dass bei AU wegen einer anderen Erkrankung wieder der Lohnfortzahlungsanspruch einsetzt. Und der hat bis jetzt noch nie etwas falsches in dieses Forum gepostet.


0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Pascal Bräuning
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 17x hilfreich)

Aber ich habe eben noch etwas gefunden:

Zitat:
Aus dem Terminservicegesetz - gültig ab 11.05.2019:

Nach § 46 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:„Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen,wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird."


könnte mir das den "Arsch retten" ? Die Tage wo ich im Krankenhaus liege sind natürlich futsch. Aber wenn ich in 14 Tagen entlassen werde, müßte doch mein KG Anspruch wieder aufleben, wen ich dann die AU mit der F Diagnose nachreiche?

-- Editiert von Pascal Bräuning am 11.06.2021 10:22

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Pascal Bräuning):
Es wurde u.a. von Harry van Sell bestätigt, dass bei AU wegen einer anderen Erkrankung wieder der Lohnfortzahlungsanspruch einsetzt.
Das trifft auf dich doch überhaupt nicht zu.
LFZ im Krankheitsfall kommt für dich nicht in Frage. Du hast keinen Arbeitgeber mehr. Du hast kein Beschäftigungsverhältnis mehr. Du bekamst schon ALG1.

Zitat (von Pascal Bräuning):
Habe ich einen guten Grund verrückt zu werden.
Ich kann dich nicht davon abhalten.

Zitat (von Pascal Bräuning):
Und der hat bis jetzt noch nie etwas falsches in dieses Forum gepostet.
Falls das so sein sollte, passt seine Antwort HIER für deine Situation nicht.
Und die von @AxelK auch nicht.

Vielleicht haben beide User nicht rückwärts gelesen oder überlesen, dass du schon länger gar nichts mehr mit einem Arbeitgeber zu tun hast.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Kommte es wirklich NUR auf lückenlos an?

§ 46 Abs. 1 SGB V:

Zitat:
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.

2Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird,


Jein, es kommt nicht nur auf lückenlos an.
Aber schauen wir in den 48 SGB V.

Tritt eine weitere Erkrankung hinzu (Überschneidung), wird die Dauer des Krankengeldes nicht verlängert. Hat was mit den Blockfristen zu tun. Beide Erkrankungen bilden nun eine Einheit.
Wenn die Liegebescheinigung/AU-Bescheinigung eingereicht wird, gibt es weiter und durchgehend Krankengeld. Es ist der Krankenkasse geläufig, dass ein Krankenhaus nicht die anderen Diagnosen mit bescheinigt.
Kommt lückenlos anschließend die nächste Au-Bescheinigung, ob für beide oder nur eine Diagnose (beide bilden eine Einheit), geht es auch weiter mit dem Krankengeld.

Zitat (von Pascal Bräuning):
Nach § 46 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:„Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen,wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird."


Das würde Dir in der Tat den Allerwertesten retten, wenn es keine Überschneidung gäbe.

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