Lohn bei neuem Job 6 wochen später anspruch auf darlehen?

23. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Jacobsen123
Status:
Schüler
(232 Beiträge, 151x hilfreich)
Lohn bei neuem Job 6 wochen später anspruch auf darlehen?

moin
folgendes:
familienvater hatte vollzeit und bekam immer ende des monats fpr den laufenden monat das gehalt.
die familie bekam immer kleinen zuschuss alg2.
nun möchte der familienvater aber zum sommer den job wechseln wo er mehr bekommt.
nun ist folgendes problem:
wie oben bereits geschrieben bekommt er immer zum monatsende gehalt beim neuen arbeitgeber bekäme er erst zum 15. 2 monate später also nach 6 wochen seinen lohn.
da sie durch ein behindertes kind auch ein kfz haben was ja auch geld kostet vers. betankt werden möchte und dann die miete zweimal bezahlt werden muss für beide monate anfang würde das gekd also nicht reichen bis zum.
also wenn er am 1.8. beginnt käme das gehalt erst a 15.9.
da das geld sowieso immer sehr gering war sonst hätte es ja nir aufstockend alg2 gegeben würde es also nicht noch einen halben monat länger reichen, rpcklagen gibt es keine, von was auch?

wie sieht es aus, hätte er eine chance auf überbrüclungsgeld/darlehen für den halben monat bis 15.9.?
bis wann sollte der antrag gestellt sien, dass das geld pünktlich kommt.

danke vorab.

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7116 Beiträge, 1486x hilfreich)

Etwas wirr geschrieben.... Man kann auch mit dem neuen Arbeitgeber einen Vorschuss aushandeln.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jacobsen123
Status:
Schüler
(232 Beiträge, 151x hilfreich)

sorry:-)
naja ich denke nicht dass dies so gut kommt.
die sache war nur naheliegend da die familie ja eh immer zuschuss vom amt erhilet nur durch den neuen job dies dann nciht mehr bräuchten aber bis zum ersten lohn dauert es halt dann 6 wochen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31921 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Jacobsen123):
hätte er eine chance auf überbrüclungsgeld/darlehen für den halben monat bis 15.9.?
Meine Meinung: Den Antrag kann man stellen. Der Zeitpunkt richtet sich nach Vorlage des neuen Arbeitsvertrages, aus dem die Zahlweise und-datum ersichtlich ist . Will der Mann den neuen AVertrag dem JC vorlegen??
Der Antrag würde wahrscheinlich abgelehnt. Die Alg2-Leistung würde definitiv ab August eingestellt. Warum? Weil das JC Überzahlungen vermeiden soll. Ob ne Lücke im Geld entsteht, ist denen schnurz.

Meine Empfehlung: Jetzt weiß die Familie von dem Job. Die Familie hat jeden Monat Freibeträge. Also mehr als nur Hartz 4. Ab jetzt jeden Monat etwas davon sparen. Dann klappt das ohne Darlehen.

Wenn das nicht geht, weil man es so gewöhnt war...

A) Man teilt dem JC den neuen Job am Montag, 29.7. mit. Dann ist der Mann selbst auch total sicher, dass er den Job am 1.8. beginnt und nichts mehr dazwischen kommt.
Dann gibt es gar keine Geldlücke. Es gibt dann später Rückforderungs-Schreiben des JC über zu Unrecht erhaltene Leistungen (das bisschen Alg2 für August ist Überzahlung). Das zahlt man schnellstens zurück.
B) Man teilt dem JC den Geldeingang des neuen AG mit, wenn der Lohn tatsächlich auf dem Konto liegt. Es kann sich noch so viel ändern. Das Formular VÄM mit aktuellem Kontoauszug 15.9. ---zum JC. Dann gibt es auch keine Geldlücke. Aber auch die Rückforderungen. Die zahlt man schnellstens zurück.

Du hättest fragen sollen: Wann muss man dem JC mitteilen, dass man am 15.9. den ersten Lohn vom neuen AG bekommt?
Meine Antwort: Dann, wenn man ihn auch wirklich auf dem Konto hat. Das ist dann die Tatsache, die man mitzuteilen hat ( § 60 Abs.1, Nr.2 SGB I )
Dann fällt weg:
Antrag auf Darlehen + Vorlage des neuen AV + komplett-Einstellung der Leistung + Geldlücke + Sparen vom wenigen.
Alles klar?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Wann muss man dem JC mitteilen, dass man am 15.9. den ersten Lohn vom neuen AG bekommt?
Meine Antwort: Dann, wenn man ihn auch wirklich auf dem Konto hat. Das ist dann die Tatsache, die man mitzuteilen hat ( § 60 Abs.1, Nr.2 SGB I )


Einspruch. Schon die Kündigung der einen und die Aufnahme der anderen Tätigkeit sind Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die umgehend mitzuteilen sind. Umgehend heisst, ohne schuldhaftes Verzögern. (Meine) Übersetzung = innerhalb einer Woche nachdem der von beiden Seiten unterschriebene neue Arbeitstrag vorliegt und das alte Arbeitsverhältnis gekündigt ist.

Den ersten Lohneingang abzuwarten und erst dann dem Jobenter entsprechende Mitteilung zu machen, halte ich für sehr gewagt. Das dürfte mindestens eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Das eine oder andere Jobcenter wird vermutlich sogar Strafantrag wegen (versuchten) Betruges erstatten.

@Jacobsen:

Die Lohnzahlung zum 15. des Folgemonats ist im Arbeitsvertrag so geregelt? Ist der Arbeitsvertrag schon unterschrieben? Vorschuss-/Abschlagszahlungen sind im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen?

Für die Zeit vom 01.09. bis zum 14.09. dürfte ein Anspruch auf Gewährung anteiliger Leistungen als Darlehen bestehen. Dieses würde ich zusammen mit der Einreichung des neuen Arbeitsvertrages schriftlich/nachweislich beantragen.

@Anami ist insoweit zuzustimmen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Jobcenter den Antrag ablehnen, oder ein Darlehen nur in Höhe der anteiligen Regelleistungen gewähren, die KdU aber außen vor lassen wird. Gegen beides könnte man sich wohl mit guten Erfolgsaussichten zur Wehr setzen. Das Problem dürfte eher ein zeitliches werden, weil bis zu einer diesbezüglichen Entscheidung vermutlich längst der erste neue Lohn gezahlt ist.

Von daher würde ich mich der Empfehlung anschließen zu versuchen ein bischen was anzusparen um die zwei Wochen überbrücken zu können. Außerdem sollte man mit dem Vermieter, Stromversorger, Telefonanbieter etc. (alle, die normalerweise am Monatsanfang Gelde bekommen) sprechen und mitteilen, dass aufgrund der geänderten Situation die Zahlung erst am 15. des Monats erfolgen kann. Vielleicht kann man sogar dauerhaft die spätere Zahlung vereinbaren. In aller Regel wird sich da niemand querstellen, wenn man das Problem frühzeitig aktiv anspricht. Ärgerlich werden die Leute nur dann, wenn ohne jegliche Ankündigung plötzlich nicht oder verspätet gezahlt wird.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31921 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Für die Zeit vom 01.09. bis zum 14.09. dürfte ein Anspruch auf Gewährung anteiliger Leistungen als Darlehen bestehen.
Warum nur für den halben Monat? Hast du eine Rechtsgrundlage für diesen Anspruch?
Ich hätte
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__42a.html, Absatz 1
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__20.html, Absatz 1
---- und sage voraus, der Antrag würde aus diesen Gründen abgelehnt.
Der TE erhält bisher nur geringe ergänzende Alg2-Leistungen. Das Darlehen würde den gesamten Alg2-Bedarf ab 1.8. umfassen.
Das *Sich-zur-Wehr-Setzen* würde dem TE gar nichts bringen. Jedenfalls kein Geld in kurzer Zeit.

Legt der TE seinen neuen AV vor, stellt das JC die Leistungsgewährung ab 1.8. ein.
Damit hätte der TE für 6 Wochen keine Alg2-Leistungen. Für diese Zeit würde er das Darlehen benötigen.

Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, sind unverzüglich mitzuteilen.
Ja ich, weiß. Meist wegen zu vermeidender Überzahlung. Meist nicht zu Gunsten des LB.
Zitat (von AxelK):
Das dürfte mindestens eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Das eine oder andere Jobcenter wird vermutlich sogar Strafantrag wegen (versuchten) Betruges erstatten.
Ich halte es für ausgeschlossen, dass ein JC das in solchem Fall durchzieht, wie er hier vom TE geschildert wird.
Zitat (von AxelK):
Gegen beides könnte man sich wohl mit guten Erfolgsaussichten zur Wehr setzen.
Ich sehe gar keinen Erfolg. Wegen § 20 Absatz 1 , letzter Satz SGB II.
Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Außerdem hat der TE Freibeträge aus Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs. 2 SGB II .
(Wofür er die benötigt, ist dem JC auch völlig schnurz.)

Zitat (von AxelK):
zu versuchen ein bischen was anzusparen um die zwei Wochen überbrücken zu können.
Wenn schon, dann 6 Wochen. Für August und halben September.

Worst case: Kommt der erste Lohn NICHT am 15.9.---- ist es dem JC schon seit Mai/Juni völlig egal, ob wer Geld hat oder nicht. Leistungen sind ab 1.8. eingestellt, Darlehen abgelehnt. Kunde adè.

p.s. Ich schreibe hier nicht *gegen* die Wünsche des TE und auch nicht *für* das JC--- ich schreibe nur aus Erfahrung.
Vielfach gelesene Ablehnungsbescheide der JC bei unterschiedlich begründeten Darlehensanträgen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Warum nur für den halben Monat? Hast du eine Rechtsgrundlage für diesen Anspruch?


Nein, habe ich nicht, weil Du wahrscheinlich sogar Recht hast und der Darlehensanspruch für den gessamten Monat September besteht. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Jobcenter - wenn überhaupt ein Darlehen bewilligt wird - nur für den halben Monat rechnet, ist allerdings durchaus gegeben.

Zitat:
Das *Sich-zur-Wehr-Setzen* würde dem TE gar nichts bringen. Jedenfalls kein Geld in kurzer Zeit.


Jo, schrieb ich bereits.

Zitat:
Legt der TE seinen neuen AV vor, stellt das JC die Leistungsgewährung ab 1.8. ein.


Das wäre allerdings rechtswidrig, wenn im Arbeitsvertrag die Lohnzahlung zum 15. des Folgemonats klar geregelt ist. Meine diesbezügliche Nachfrage hat der TE bisher nicht beantwortet.

Zitat:
Ich halte es für ausgeschlossen, dass ein JC das in solchem Fall durchzieht, wie er hier vom TE geschildert wird.


Je nachdem wann der neue Arbeitsvertrag unterschrieben wird, sprechen wir nicht nur von ein paar Tagen, sondern von mehreren Wochen um die die Mitteilung verspätet erfolgt. Und da halte ich das keineswegs für ausgeschlossen. Beim hiesigen Jobcenter durchaus übliche Vorgehensweise, in der Reihenfolge, zuerst Strafantrag und wenn das Strafverfahren eingestellt werden sollte, die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit der Folge eines Bußgeldes.

Zitat:
Wenn schon, dann 6 Wochen. Für August und halben September.


Wie gesagt, bei entsprechender Regelung im Arbeitsvertrag - von der ich bei meiner Antwort ausgegangen bin - wäre die Einstellung schon zum 01.08. evident rechtswidrig.

Zitat:
Vielfach gelesene Ablehnungsbescheide der JC bei unterschiedlich begründeten Darlehensanträgen.


Das der Darlehensantrag vermutlich zuerst mal abgelehnt wird, schrieb ich ebenfalls bereits. Entspricht durchaus auch meiner Erfahrung. Nicht immer, aber häufig.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.601 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.