Lücke in der Krankmeldung während Krankengeldbezug

4. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
str516605-53
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Lücke in der Krankmeldung während Krankengeldbezug

Habe eine vermeintlich einfache Frage:

Ein Freund von mir bezieht aktuell Krankengeld. Er hat im Laufe seiner Krankheit den Job verloren und war durchgehend krank geschrieben.

Jetzt hätte er eine Lücke bei einer Verlängerung der AU von 3 Tagen.
Jetzt hat Ihn seine Krankenkasse aus der KK geworfen. Da seine Versicherung ja am Krankengeld Bezug gebunden war.

In der AU - Richtlinie ist eine "lückenlose" Bescheinigung gefordert.

Im SGB V steht in paragraph 46 wiederum "Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird".

Was gilt denn nun? Und handelt die KK rechtswidrig wenn sie sagt seine Mitgliedschaft sei beendet?

Danke!

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15 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
Jetzt hat Ihn seine Krankenkasse aus der KK geworfen.
In D wird zumindest niemand einfach so aus der KK geworfen, weil man 3 Tage ohne AU-Nachweis ist. Es besteht in D grundsätzlich Krankenversicherungspflicht. Auch für total Gesunde. Auch für Kranke ohne AU. Auch für privat oder gesetzlich Versicherte.
Zitat (von str516605-53):
und war durchgehend krank geschrieben.
Offenbar nicht, sonst gäbe es die 3-Tages-Lücke nicht.
Zitat (von str516605-53):
Was gilt denn nun?
Gilt denn für deinen Freund dieser § 192(1, Nr.2) SGB V ?
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__192.html

- Was genau schreibt die KK denn nun ?
- Was meint sein ihn schon lange behandelnder Arzt zu den 3 Lückentagen?
- Wann sind die 3 Lückentage passiert?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
str516605-53
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Die KK schreibt, dass er seit 3,5 Monaten krank geschrieben ist. Das er Anfang Juni besagte Lücke von 3 Tagen hat und deshalb die Versicherung, welche ja an den Krankengeld Bezug gebunden ist, per Ende Mai geendet hat.

Das Arbeitsverhältnis wurde auf Ende April gekündigt.

Ein Gespräch mit dem Arzt steht noch aus.

In meinen Augen trifft dieser Artikel genau zu: https://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/gesundheit/77266/krankengeldfalle_wurde_weiter_entschaerft?dscc=essenc

§ 192(1, Nr.2) SGB V ?
Müsste gelten da er ja Anspruch auf Krankengeld hat.

Sein Versicherungsschutz ist ja an den Bezug von Krankengeld gebunden, da er ja ohne Beschäftigung bzw. krank ist.

Wichtig ist meiner Meinung nach ja was in SGB V steht in paragraph 46 - siehe mein erster Beitrag.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
Die KK schreibt, dass er seit 3,5 Monaten krank geschrieben ist.
Ja, das wird dein Freund doch auch selbst wissen, oder?
Was genau schreibt die KK denn nun ? :???: Genau bedeutet: im Wortlaut
Zitat (von str516605-53):
Ein Gespräch mit dem Arzt steht noch aus.
Falls man hier nicht schreiben will, was die KK tatsächlich mitteilt, sollte man schleunigst seinen Arzt aufsuchen und den KK-Brief dort vorlegen.

Der Artikel des VdK bezieht sich auf die Lücke im Krankengeld.
Für die bis zu diesem Tag festgestellte Krankschreibungslücke besteht allerdings nach wie vor kein Anspruch auf Krankengeld.
Dass jemand aus der KV fliegt/dessen Mitgliedschaft endet, weil der seine AU nicht lückenlos der KV vorlegt, lese ich dort nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
str516605-53
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 3x hilfreich)

Die KK hat am 24.06.2022 folgendes geschrieben:

"Sie sind seit dem 14.03.2022 arbeitsunfähig erkrankt. Ihr Beschäftigungsverhältnis endete zum 29.04.2022. Ab dem 30.04.2022 sind Sie grundsätzlich über den Bezug von Krankengeld weiterhin versichert. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen lückenlos nachgewiesen werden, damit der Anspruch weiterhin besteht.

Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben Sie nicht lückenlos nachgewiesen. Uns liegt eine Bescheinigung bis zum 31.05.2022 vor. Bis zum darauffolgenden Werktag hatten Sie die Möglichkeit, Ihre fortdauernde Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen. Die aktuelle Folgebescheinigung wurde am 02.06.2022 ausgestellt.

Ihre Mitgliedschaft endet folglich mit dem 31.05.2022.

Wir empfehlen Ihnen, sich umgehend an die Arbeitsagentur für Arbeit zu wenden.

Wichtig für Sie:
Ermessens- oder Kulanzentscheidungen sind hier vom Gesetzgeber ausgeschlossen.

MFG

Ihr Recht:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder ..... Widerspruch erheben... "


Was ich nicht verstehe ist, dass im SGB V §46 steht:
"Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird."

Der Gesetzgeber wollte doch gerade nicht, dass es möglich ist Kranke deren Versicherung an das Krankengeld gebunden ist bei einer Lücke in den Attesten einfach aus der KK zu werden.
Weil Sie dann ja kein Krankengeld bekommen, aber auch die Arbeitsagentur für ALG 1 nicht zuständig ist, weil ein krank geschriebener ja nicht vermittelbar ist. Dann würde man ja direkt in ALG 2 rutschen.

Danke

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
Die KK hat am 24.06.2022 folgendes geschrieben:
Danke für den Wortlaut. Es fehlt nur 1 Tag.
vorige AU bis 31.5.----- folge AU ab 2.6.

Zitat (von str516605-53):
Die aktuelle Folgebescheinigung wurde am 02.06.2022 ausgestellt.
Bis wann wurde diese AU ausgestellt? Ist sie für dieselbe Krankheit?

Zitat (von str516605-53):
Ihre Mitgliedschaft endet folglich mit dem 31.05.2022.
Diesen Satz verstehe ich nun tatsächlich auch nicht. :sad:
Ist es eine gesetzl. KV?
Wann und für welche Tage wurde das letzte Krankengeld ausgezahlt?

Mein Vorschlag:
- Zum Arzt, dieses KK-Schreiben vorlegen. Wenn der Arzt den 1.6. explizit als (zusammenhängende) AU bezeichnet, dann der KK zuschicken.
- Wenn der Arzt das nicht tut, Widerspruch erheben und auf § 46 SGB V in der Fassung vom 11.5.2019 verweisen. Genau das im 2. Link grüne unterstrichene ist seit 3 Jahren neu.
- Hier abwarten, andere mitlesende User haben evtl. den Durchblick .

Was für ein versicherungspflichtiges Mitglied nach § 190 SGB V ist dein Freund?
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__190.html

https://www.buzer.de/gesetz/2497/al70224-0.htm

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
str516605-53
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Hilfe.

Die AU vom 02.06.2022 wurde bis zum 24.06. verlängert. Die aktuelle AU vom Mo 27.06.- 25.07.2022 verlängert. Jeweils die gleiche Krankheit.

Ja es ist eine gesetzliche KK (Direktkrankenkasse).

Bis jetzt ist noch kein Krankengeld geflossen. Sie warten angeblich auf die Unterlagen des ehemaligen-AG.
Elektronisch beantragt wurde das Krankengeld am 13.05.2022.
> ich habe gelesen wenn kein Widerspruch der KK folgt gilt es automatisch als genehmigt!?

Die AU´s wurden leider erst nach Erhalt der Kündigung am 19.04.2022 eingereicht.
Die KK hat in einem Telefonat darauf hingewiesen, es allerdings nie schriftlich moniert.

Kann das verspätete einreichen der AU zu einem kompletten Verlust des Krankengeldes führen?
Im Zweifel steht ja Aussage gegen Aussage. Wer schickt schon jede AU per Einschreiben an seine KK!?
Und es soll ja auch elektronisch von Arzt zu Kasse möglich sein...

"Was für ein versicherungspflichtiges Mitglied nach § 190 SGB V ist dein Freund?"
> habe ich nicht kapiert den §..


Neustes Schreiben der KK vom 04.07.2022
"am dem 25.06.2022 ist Ihr Versicherungsschutz ungeklärt.
Ihr Krankengeldbezug hat geendet, daher benötogen wir Ihre Hilfe.

.... Fragebogen bitte ausfüllen..... wir führen eine Anschlussversicherung durch."

Das Schreiben widerspricht ja dem vorhergehenden.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
Die AU´s wurden leider erst nach Erhalt der Kündigung am 19.04.2022 eingereicht.
Um diese ging es nicht, sondern nur um den 1.6.
Lies mal bitte diesen Artikel:
https://www.rechtsanwalt-koeper.de/blog/artikel/gesetzliche-krankenversicherung-obligatorische-anschlussversicherung/

Zitat (von str516605-53):
Ihr Krankengeldbezug hat geendet, daher benötigen wir Ihre Hilfe.
Also hat NICHT die Mitgliedschaft geendet, sondern der Krankengeldbezug. Auch die Versicherungspflicht bleibt bestehen. Im Anschluss---Ich meine: JA, du wirst ab 1.6. weiter krankenversichert.

Fraglich bleibt trotzdem, wer die Beiträge bezahlt...
a) man selbst den Mindestbeitrag
b) die Arbeitsagentur, wenn man sich arbeitslos trotz AU meldet
c) das JC, falls man hilfebedürftig wird

Höchstens für 1 Tag könnte das Krankengeld nicht gezahlt werden, wenn der Arzt jetzt keine *durchgehende AU* machen kann.
Man sollte selbst den früheren AG höflich auffordern, bis zum (kurze Frist 1 Woche) der KK die dringend notwendigen Unterlagen zu übermitteln.
Zitat (von str516605-53):
Das Schreiben widerspricht ja dem vorhergehenden.
Jein, es gilt § 188 (4) SGB V (für die obligatorische Anschluss-KV). Da die KK verwirrende Begriffe verwenden, entsteht Verwirrung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
str516605-53
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Die Regelung für die Anschlussversicherung ist in der Tat komplex.

Folgendes werde ich meinem Freund empfehlen:

- Anwalt für Sozialrecht einschalten
- Widerspruch gegen das Schreiben der KK vom 24.06.2022 einlegen. Hierbei auf § 46 SGB V verweisen UND eine Bestätigung des Arztes, dass die AU lückenlos ist bzw. andere Gründe darlegen warum es zur Lücke kam.
- dem Schreiben vom 04.07.2022 widersprechen, bzw. auf den Widerspruch hinweisen (§ 46 SGB V ), weil ja weiterhin Krankengeldbezug vorliegt und damit die Versicherung weiterhin besteht.
Auch die Kosten der Anschlussversicherung muss nicht bezahlt werden, da ja weiterhin Krankengeld Bezug vorliegt und die Versicherung besteht.

Ich informiere wie sich der Fall entwickelt.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Meine Meinung:

1. Einen Anwalt halte ich derzeit für unnötig.
2. Wozu Widerspruch? Schon am 4.6. gab es erneute Post zum gleichen Vorgang. Und dort auch die Lösung.
3. Wozu Widerspruch gegen die angebotene (notwendige) Anschlussversicherung?

Ich las, bis jetzt wurde noch kein KrG gezahlt. Ohne Anschlussversicherung zahlt diese KK kein Krankengeld.
Eine andere KK, in die man (neu) eintreten könnte, würde erst langwierig prüfen...vieles ist noch ungeklärt.

Die Anschlussversicherung zum weitergehenden Versicherungsschutz/KV-Pflicht ist doch nötig. Krankengeld wird nur an Versicherte gezahlt.
Es müssen so oder so KV-Beiträge bezahlt werden. Ansonsten entstehen Beitragsschulden, die KrG-Zahlung fällt aus und der Versicherungsschutz schwindet.

Der verlinkte Artikel beschreibt die Situation sehr deutlich. So komplex ist es nicht, denn der Gesetzgeber hats längst geregelt und das Stichwort "Anschlussversicherung" ist nun der Schlüssel.

Dein Freund hat nur noch zu prüfen, wer die monatlichen KV-Beiträge zahlt. a), b) oder c)
Statt c) könnte es Wohngeld zum ALG1 geben.

Ich würde als ab 1.5. Arbeitsloser nun endlich nach b) zur Arbeitsagentur gehen und mich arbeitsuchend und arbeitslos melden---trotz weiterhin AU.

Würde mit 60 bzw. 67% des letzten Nettolohnes der soz.-hilferechtliche Bedarf nicht gedeckt und liegt kein Vermögen über der Freibetragsgrenze vor , kann nach c) ergänzend Alg2 beantragt werden.

Ja, informiere mal bitte, was rauskommt.
Danke im Voraus.


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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
str516605-53
Status:
Beginner
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Danke.

zu 2.) wenn die KK schreibt "Ihre Mitgliedschaft endet folglich mit dem 31.05.2022" und mich auf mein Recht zum Widerspruch innerhalb 1Monats hinweist, wäre es meiner Meinung nach unklug hier nicht zu widersprechen.
>auch wenn hier vermutlich das Ende der Mitgliedschaft infolge des Krankengeldbezugs gemeint ist (dein Artikel).

zu3.) die Anschlussversicherung ist doch nur notwendig wenn die Mitgliedschaft in der KK geendet hätte. Durch den Krankengeldbezug, auch mit einer Lücke, endet m.E. doch die Mitgliedschaft nicht. §46 SGB V

Nach § 224 SGB V ist die KK Beitragsfrei während des Krankengeld Bezugs.
>wenn die Anschlussversicherung beitragsfrei gestellt wird und weiterhin Krankengeld bezahlt wird hätte sich nichts geändert, also in der Praxis.

Was ich nicht verstehe:
- Warum soll er sich arbeitslos melden wenn er krank ist? Die Arbeitsagentur kann doch kranke nicht vermitteln!? Entweder ich bin krank oder gesund und dann kann ich vermittelt werden.
> er hat die Arbeitsagentur über die Situation schriftlich informiert und auf den Konflikt mit der KK hingewiesen.

Wie ist deiner Meinung nach jetzt sein "Status"? Ist er krank im Krankengeldbezug oder quasi arbeitslos und muss sich bei der AA melden? Hat der in meinen Augen "rechtswidrige" Rauswurf aus der KK jetzt zur Folge das er arbeitslos und nicht krank ist?! Also rein faktisch.
>wenn mich mein AG rechtswidrig kündigt und rauswirft dann ist das ja erstmal eine Tatsache, auch wenn ich später den Prozess gewinnen sollte. Ich hoffe es ist klar was ich meine.

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#11
 Von 
Anami
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Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

zu 2) Meiner Meinung nach ist das unklug. Warum? Weil schon am 4.6. die KK schreibt, dass sie eine Anschlussversicherung macht. Das muss die KK tun.
Die KK hat deinem Freund noch 1 Monat nachgehenden Leistungsanspruch gewährt. Den Monat Mai. DAMIT keine Lücke in der KV entsteht.

Aus dem Artikel:
Wer nach Ende seiner Familien- oder Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht binnen zwei Wochen seinen Austritt erklärt und eine anderweitige Krankenversicherung nachweist...
Das hat er nicht gemacht. Stimmts? Egal, warum.

Dies betrifft beispielsweise gesetzlich versicherte Personen, ...deren Beschäftigung bei einem Arbeitgeber endet, Das trifft zu. Stimmts? Evtl. stand schon im April in der AG-Kündigung, was der AN nun zeitnah tun soll. KV und Arbeitsagentur informieren...

Wenn Ihnen beispielsweise Ihre Krankenkasse schreibt, dass "Ihre Mitgliedschaft endet", ist damit meistens nicht das "Ende der Versicherung" gemeint, sondern das Ende einer spezifischen "Mitgliedschaft", beispielsweise als Bezieher von Krankengeld. Genau der Fall. Stimmts?

zu 3) die Anschlussversicherung ist doch nur notwendig... Ja, nur, wenn man keine ANDERE Krankenversicherung hat. Die hat dein Freund nicht. Stimmts? Mit der Anschlussversicherung besteht die Mitgliedschaft weiter. Nur die Beitragszahlung ist neu zu regeln.
Wenn du nun den §224 ausgräbst, hat und wird die KK das berücksichtigen. Dazu braucht es keinen Widerspruch.
Dann trifft nur meine Aussage nicht zu, dass die KV-Beiträge sowieso zu zahlen sind. Ich wusste bisher nicht, dass Krankengeldbezieher diesen Vorteil genießen. (ich kanns noch nicht ganz glauben...es wird wohl eher ein Anteil beim Brutto/Netto-KrG berücksichtigt)

Zitat (von str516605-53):
Warum soll er sich arbeitslos melden wenn er krank ist? Die Arbeitsagentur kann doch kranke nicht vermitteln!?
Richtig. Es geht nicht ums Vermitteln, sondern um evtl. ALG1-Geldleistungen. Er könnte ALG1-Anspruch haben---also trotz AU Geldleistung nach § 145 SGB III/Nahtlosigkeitsregelung. Ohne einen Antrag prüft die Arbeitsagentur aber nichts.
Zitat (von str516605-53):
er hat die Arbeitsagentur über die Situation schriftlich informiert
Worüber informiert? Die brauchen einen Antrag, den sie bearbeiten können. Die können mit Konfliktschilderungen nichts anfangen. Am 24.6. schrieb die KK ---er soll sich umgehend an die Arbeitsagentur wenden= Antrag auf ALG1 stellen!!
Zitat (von str516605-53):
Wie ist deiner Meinung nach jetzt sein "Status"?
Statuslos. Per 31.5. endete pro forma die Mitgliedschaft. Er hat sich keine andere KK gesucht. Er hat am 5.7. das Schreiben zur Anschlussversicherung erhalten. Füllt er jetzt den Fragebogen aus und schickt ihn hin, wird die KK ihn weiterversichern. Ich meine, ab 1.6. ist er dann dort bei dieser KK mit Status Versicherter.
Wenn du den Artikel nochmal liest, findest du, dass es kein Rauswurf war. Es ist ein für Laien verwirrender Begriff.
Er ist rein faktisch und praktisch
- seit 29.4. ohne Beschäftigungsverhältnis, weil gekündigt.
- erwerbslos, aber noch nicht arbeitslos gemeldet.
- krank, weil vom Arzt durchgängig AU geschrieben.

Zitat (von str516605-53):
wenn mich mein AG rechtswidrig kündigt
DAS ist nun ein ganz anderes Thema. Davon hast du bisher nicht 1 Wort geschrieben. Und wenn es deinen Freund betrifft und dieser gegen die Kündigung Kü-Schutzklage beim Arbeitsgericht erhoben hat, hat das trotzdem nichts mit der jetzigen KV-Situation zu tun.
Wenn du oder dein Freund den Prozess gewinnen sollte, werden die Karten neu gemischt. Vielleicht wird alles neu berechnet. Das kann ein Riesenrattenschwanz über Monate werden.

Fakt ist und bleibt aber trotz allem: Es besteht Krankenversicherungspflicht, egal wer die Beiträge zahlen bzw. nicht zahlen muss. Egal, ob krank oder gesund. Egal, ob rechtswidrig oder zu Recht gekündigt.

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#12
 Von 
str516605-53
Status:
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Vielen Dank für die Erläuterungen.

nur kurz zur Info:
- er ist bei der Agentur für Arbeit persönlich gewesen und hat mit einer zuständigen Person gesprochen und Ihr auch das Schreiben der KK bezüglich. Ende der Mitgliedschaft / melden bei der AA.
> Info: solange er krank geschrieben ist, ist die AA NICHT zuständig. Hier wird jeder Antrag aufgrund dieser Tatsache abgelehnt.
Zuständig ist das Jobcenter / Sozialamt.

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
Info: solange er krank geschrieben ist, ist die AA NICHT zuständig. Hier wird jeder Antrag aufgrund dieser Tatsache abgelehnt.
Das trifft nicht zu, aber man kann es glauben.

-Hat dein Freund von der AfA/AA eine entspr. Bescheinigung zur Vorlage beim JC erhalten?
-Oder nur die mündliche Auskunft vom nächsten Zuständigen?

Falls dein Freund nun Leistungen vom JC /ALG2/Hartz 4 benötigt, kann er einen entspr. Antrag dort stellen.

Das JC wird als fast erstes (schriftlich) fragen: Haben Sie Anspruch auf vorrangige Leistung gem. § 12 a SGB II, zB auf ALG1 ?
(...auch Krankengeld wäre eine solche vorrangige Leistung.)

Das JC verlangt eine sog. Negativ-Bescheinigung der AfA, d.h. eine schriftliche Bescheinigung, dass Herr X keinen Anspruch auf ALG1 hat. Eine mündl. Info von der zuständigen Person der AfA allein würde nicht genügen.

Er kann die Bescheinigung schriftlich oder telefonisch verlangen---er würde sie auch bekommen, aber ----er hat ja vermutlich weder eine Kundennummer noch sonstwas.
Also müsste dein Freund vermutlich nochmal hin und diese Negativ-B. verlangen.

ABER: Wenn er bis zum Ausgang des Verfahrens am Arbeitsgericht ohne JC-Leistungen auskommt, braucht er das alles NICHT machen.

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#14
 Von 
str516605-53
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 3x hilfreich)

aktueller Stand:

Anwalt für Sozialrecht würde eingeschaltet.

AUF Widerspruch der Anwältin folgende Reaktion:
Auszahlung fast des gesamten Krankengeldes.
Er wurde wieder in die KK normal aufgnommen, sprich keine Anschlussversicherung notwendig.

1 Woche Krankengeld ist strittig, wegen angeblich verspäteter Abgabe der AU.
Anwältin argumentiert das dies bedeutungslos ist weil die elektronische übermittelung der AU seit 31.12.2021 vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist. Die technischen Probleme der Ärzte /KK dürfen nicht zulasten der Versicherten gehen.
Hier gibt es ein Urteil des Sozialgerichts Dresden S45 KR 575/21. Die höchstrichterliche Revisionen steht hier allerdings noch aus.

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.

Zitat (von str516605-53):
AUF Widerspruch der Anwältin folgende Reaktion:
Tolle KK.
Anschlussversicherung hätte sie machen müssen, aber offenbar geht das auch anders/also nahtlos weiter.
Kulanz oder was?

Die Lücke wird sich auch noch schließen.

Signatur:

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