Macht es noch Sinn zu klagen? Von GdB 30 auf GdB 40?

29. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
Mika77
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Macht es noch Sinn zu klagen? Von GdB 30 auf GdB 40?

Hallo in die Runde.

Ich wurde Ende April mit 45 Jahren an der Wirbelsäule versteift. L5 und S1.
Nun habe ich beim Amt Prozente beantragt und auch erhalten (GdB30).
Danach habe ich Widerspruch eingelegt beim Kreis Wesel und die ganze Geschichte ging von dort aus zur Bezirksregierung Münster.
Diese lehnten weitere Prozente ab.
Ist der weitere Schritt nun eine Klage vor dem Sozialgericht zu machen? 50 bekomme ich nicht das weiß ich aber 40 wären schon schön.

Wie gehe ich nun weiter vor? Ich habe gelesen das man auch selbst kostenfrei klagen kann.
Aber macht ein Anwalt noch mehr Sinn? Rechtschutzversichert wäre ich mit 150 Euro Selbstbeteiligung.

Ich würde mich über nette Antworten freuen :)

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3527 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von Mika77):
st der weitere Schritt nun eine Klage vor dem Sozialgericht zu machen? 50 bekomme ich nicht das weiß ich aber 40 wären schon schön.

Haben sie einen Sozialrechtsschutz, wenn nein, bringt eine Klage wenig.
Klagen sie, können sie ein eigenes Gutachten erstellen lassen, ohne Rechtsschutz müssten sie die Kosten, welche bis zu einigen 1000 € betragen können selber tragen. Ein eigenes Gutachten bedeutet aber nicht, dass sie gewinnen, es kann genauso eine Absage geben.
Ich klagte, mein Verfahren dauerte 4 Jahre. Bei mir ging es von einem Grad von 40 auf 50.
Ich nehme an, dass Versorgungsamt will erst abwarten wie sie mit der Versteifung zurechtkommen.
Haben sie Einschränkungen dadurch, wäre es sicher sinnvoller erst in einem oder zwei Jahren einen Verschlimmerungsantrag zu stellen.

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#2
 Von 
Mika77
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok vielen Dank für die schnelle Antwort. Das werde ich auch machen, also erstmal abwarten.
Ich weiß auch aktuell nicht ob ich nochmal im Stahlwerk arbeiten kann. Das werden die nächsten Monate zeigen.
Aber wie schaut es aus mit einem Gleichstellungsantrag? Wie stehen dort die Erfolgschancen?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Aber wie schaut es aus mit einem Gleichstellungsantrag? Wie stehen dort die Erfolgschancen? Keine Ahnung - keiner kann hier wissen, ob Sie "infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können". Das wäre nämlich die Voraussetzung für eine Gleichstellung.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mika77
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Keine Ahnung - keiner kann hier wissen, ob Sie "infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können". Das wäre nämlich die Voraussetzung für eine Gleichstellung.


Vielen Dank. Jetzt habe ich das verstanden :)

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