Märzklausel und Verdienst ca. in Höhe der BBG der Rentenversicherung

11. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)
Märzklausel und Verdienst ca. in Höhe der BBG der Rentenversicherung

Hallo zusammen,

aktuell ist mein Bruttogehalt ungefähr so hoch wie die Jahresarbeitsentgeltgrenze der Rentenversicherung. Zur "Optimierung" überlege ich, ggf. ein paar Tage neuen Tarifurlaub noch im Januar zu nehmen, der dann im Februar zusammen mit einer Sonderzahlung dazu führt, dass ich die BBG anteilig bis Februar 2022 überschreite. Dazu hätte ich zwei Fragen:

Fällt Urlaubsgeld des Jahres 2022 (es ist kein Resturlaub aus 2021) auch zu einer Berücksichtigung der Märzklausel?
Was wäre, wenn ich in einem Jahr, z. B. in 2022, mehr verdient habe als die BBG, und daher keine höheren Beiträge zur Rentenversicherung zahlen müsste, und dann 2023 durch eine Einmalzahlung oberhalb der BBG verdiene, greift dann auch die Märzklausel und ich muss keine Rentenbeiträge auf die Einmalzahlung entrichten, oder entfällt diese dann?
Was wäre, wenn ich im Januar durch die Märzklausel die BBG des Vorjahres voll ausreize und dann im Februar erneut durch die Märzklausel oberhalb der BBG liege, greift die Märzklausel dann auch?

Danke für eure Rückmeldung

Thomas

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

ich habe eine neue Konstellation. Laut Gesetzestext heißt es

"In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt."

Wie ist der Gesetzestext zu interpretieren, wenn das Entgelt im Februar ohne die Einmalzahlung bereits die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet und das Arbeitsentgelt somit nicht zur SV verbeitragt wird, greift dann auch die Märzklausel, oder greift sie nur, wenn die Einmalzahlung dazu führt, dass die BBG überschritten wird?

Danke für eure Rückmeldung

Thomas

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#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Das einmalig gezahlte Entgelt ist in diesem Fall dem Vorjahr zuzuordnen.

Ist die BBG auch für das Vorjahr überschritten, ist das Entgelt sodann beitragsfrei.

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