Maßnahme und neues Urteil vom Bundesverfassungsgericht.

9. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Laura030
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Maßnahme und neues Urteil vom Bundesverfassungsgericht.

Hallo an alle,

ich hab da auch mal eine Frage.
Das Bundesverfassungsgericht hat ja ein Urteil gesprochen, dass nicht mehr als 30% des Regelsatzes gekürzt werden darf.

Heißt das also, wenn ich eine Maßnahme ablehne, werde ich ja mit 30% sanktioniert. Wenn ich danach einen Termin nicht wahrnehme, sind es dann immernoch "nur" 30%? Oder kommen dann 10% nochmal zu also insgesamt 40%?
Der Hintergrund ist der, dass das für mich zuständige JC ein Sonderteam nur für Alleinerziehende gegründet hat.
Ich bin seit kurzem raus aus der Elternzeit, habe dem JC nachgewiesen, dass ich mich um einen Kitaplatz bemüht habe bzw noch immer bemühe, auf über 80 Wartelisten stehe, es das JC aber nicht interessiert und die mich samt Kind in Maßnahmen stecken wollen.
Kommende Woche wurde ich wieder zum Gespräch eingeladen. Ich soll Bewerbungsunterlagen, Lebenslauf etc. Mitbringen. Auf die Frage bei welchem Arbeitgeber ich mich denn mit einem Kleinkind bewerben soll?(!) kam nur nur " tja bewerben sie sich und nehmen sie das Kind mit" . Die ticken doch nicht mehr ganz sauber.

Eine Maßnahme werde ich natürlich auch ablehnen, denn malen und basteln kann ich zu Hause. Ich habe dem JC gesagt, sobald ich einen Kitaplatz habe, werde ich mich um Arbeit bemühen. Das wurde auch so in der EGV festgehalten. Da steht als Ziel " Aufnahme einer Arbeit auf dem 1.Arbeitsmarkt nachdem ein ein Kitaplatz für das Kind gefunden wurde".
Die EGV habe ich aber noch mit meiner letzten Bearbeiterin vor 4 Wochen abgeschlossen, nicht mit dem Arbeitsvermittler vom Sonderteam.

Danke allen schonmal im voraus.

Lg

LAURA

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Und was ist daran so schlimm, daß

Zitat (von Laura030):
die mich samt Kind in Maßnahmen stecken wollen
?

Ach so jaa, richtig :
Zitat (von Laura030):
Eine Maßnahme werde ich natürlich auch ablehnen, denn malen und basteln kann ich zu Hause.


Na klar, nur halt dann mit weniger Geld in der Tasche....

Zitat (von Laura030):
Heißt das also, wenn ich eine Maßnahme ablehne, werde ich ja mit 30% sanktioniert. Wenn ich danach einen Termin nicht wahrnehme, sind es dann immernoch "nur" 30%? Oder kommen dann 10% nochmal zu also insgesamt 40%?
Ich fürchte, es bleibt bei den 30%.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Laura030
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, danke für Deine Antwort.
Diese Maßnahme bringt weder mir noch meinem Kind was.
Wenn es etwas wäre, was wirklich hilfreich für meine Zukunft ist, würde ich die Maßnahme antreten. Stattdessen kommen Sätze wie " jetzt wird allen Alleinerziehenden Feuer unter'm Hintern gemacht".
Man sollte nicht immer Von Vorurteilen geprägt sein. Allein der Satz " ich fürchte schon, dass es bei den 30% bleibt" ist grenzwertig. Ich habe keinen Mann, der nebenbei schwarz arbeiten geht und diese 30% ausfüllt. D.h aber nicht, dass ich eine sinnlose Maßnahme antrete, nur um Zeit abzusitzen. Diese Maßnahmen fördern auch mein Kind nicht.

Lg

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MurphysLaw
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 48x hilfreich)

Wie oft warst du denn schon in jener Maßnahme?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@fb:

Zitat:
Und was ist daran so schlimm, daß

Zitat (von Laura030):
die mich samt Kind in Maßnahmen stecken wollen


Das Kind mitnehmen zur Maßnahm? Dürfte wohl eher in die Rubrik unzumutbar gehören. Außerdem auch relativ sinnbefreit. Was soll ein Teilnehmer an einer Maßnahme denn lernen, wenn er sich zugleich um ein Kleinkind kümmern muss?

Zitat:
Na klar, nur halt dann mit weniger Geld in der Tasche....


Solange die Kinderbetreuung, sei es duch Kita oder durch Tagesmutter, oder ähnliches, nicht gesichert ist, wohl eher nicht. Ich empfehle mal die Lektüre der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, hier insbesondere des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II. Die Zumutbarkeitsregelungen für die Arbeitsnahme gelten ebenso auch für die Teilnahme an Maßnahmen.

@Laura:

Vorab eine Nachfrage: Wie alt ist Dein Kind und gibt es keine (z.B.) Großeltern, die sich vorübergehend ums Kind kümmern können?

Ansonsten der Reihe nach:

Zitat:
Das Bundesverfassungsgericht hat ja ein Urteil gesprochen, dass nicht mehr als 30% des Regelsatzes gekürzt werden darf.


Korrekt.

Zitat:
Heißt das also, wenn ich eine Maßnahme ablehne, werde ich ja mit 30% sanktioniert. Wenn ich danach einen Termin nicht wahrnehme, sind es dann immernoch "nur" 30%? Oder kommen dann 10% nochmal zu also insgesamt 40%?


Ich fürchte, das Jobcenter wird es jedenfalls erstmal mit 40% versuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem erwähnten Urteil ausdrücklich nicht über die Sanktionen wegen Meldeversäumnissen entschieden. Das KANN man durchaus so interpretieren, dass die auch weiterhin oben drauf kommen dürfen. Man kann das Urteil insgesamt aber auch so interpretieren, dass die 30% als absolute Obergrenze anzusehen ist. Ich könnte mir ganz gut vorstellen, dass spätestens das BSG das auch so sehen wird. Bis dahin ist es allerdings ein langer, langer Weg und erstmal wirst Du möglicherweise mit der 40%-Sanktion leben müssen. Kann jedenfalls sein, muss aber nicht zwingend.

Zitat:
Ich bin seit kurzem raus aus der Elternzeit, habe dem JC nachgewiesen, dass ich mich um einen Kitaplatz bemüht habe bzw noch immer bemühe, auf über 80 Wartelisten stehe,


Sorry, aber 80 Wartelisten für einen Kitaplatz erscheint erstmal ziemlich unglaubwürdig. Ich kenne niemanden, in dessen erreichbaren Umfeld 80 Kindertagesstätten existieren. Oder sind da auch Wartelisten für andere Betreuungseinrichtungen als Kitas enthalten?

Ist aber letztendlich nebensächlich. Wenn Du nachweisen kannst, dass Du Dich nachhaltig um eine Kinderbetreuung bemühst, aber keine finden kannst und auch das Jobcenter Dir keine vermitteln kann, dann ist eben keine Betreuung vorhanden und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und/oder einer Maßnahme derzeit unzumutbar.

Zitat:
es das JC aber nicht interessiert und die mich samt Kind in Maßnahmen stecken wollen.


Das heißt, das Jobcenter verlangt ausdrücklich und konkret, dass Du gemeinsam mit Deinem Kind an der Maßnahme teilnehmen sollst? Schriftlich? Um was für eine Maßnahme handelt es sich denn eigentlich?

Zitat:
Kommende Woche wurde ich wieder zum Gespräch eingeladen. Ich soll Bewerbungsunterlagen, Lebenslauf etc. Mitbringen.


Was spricht dagegen, diesen Termin wahrzunehmen? Dorthin kannst Du Dein Kind dann tatsächlich mitnehmen und wenn aufgrund des quengelnden Kindes kein vernünftiges Gespräch möglich ist, dann hat der SB Pech gehabt. Du bist jedenfalls Deiner Meldepflicht nachgekommen und gut ist.

Und Bewerbungsunterlagen und Lebenslauf mitbringen zu sollen, sagt ja erstmal noch nichts über konkrete Bewerbungen. Ich denke, der SB will sich ein Bild von der Qualität Deiner Bewerbungsunterlagen machen und vielleicht auch noch konkreter schauen, in welche Bereiche Du vermittelbar ist. Vielleicht ist das Ergebnis dieses Gespräches dann auch erstmal ein Bewerbungstraining. Je nachdem.

Zitat:
tja bewerben sie sich und nehmen sie das Kind mit


Die Aussage gibt es vermutlich auch eher nicht schriftlich, oder? Wohin sollst Du das Kind überhaupt mitnehmen, zum Vorstellungsgespräch oder später zur Arbeit? Zum Vorstellungsgespräch kann man ja mal machen. Ich denke, die Bewerbung hat sich ganz schnell erledigt und Du bist aber trotzdem Deiner Verpflichtung nachgekommen. Musst Du letztendlich aber auch nicht, weil derzeit - ohne gesicherte Kinderbetreuung - die Arbeitsaufnahme sowieso unzumutbar ist, was allerdings ein gewisses Konfliktpotenzial birgt.

Zitat:
Eine Maßnahme werde ich natürlich auch ablehnen, denn malen und basteln kann ich zu Hause.


Eine Maßnahme abzulehnen scheint mir derzeit durchaus legitim zu sein. Die Begründung solltest Du allerdings nochmal überdenken, denn mit dieser Begründung wirst Du sowohl beim Jobcenter, als auch beim Sozialgericht auf sehr viel Widerstand stoßen.

Zitat:
Da steht als Ziel " Aufnahme einer Arbeit auf dem 1.Arbeitsmarkt nachdem ein ein Kitaplatz für das Kind gefunden wurde".
Die EGV habe ich aber noch mit meiner letzten Bearbeiterin vor 4 Wochen abgeschlossen, nicht mit dem Arbeitsvermittler vom Sonderteam.


Solange die Eingliederungsvereinbarung nicht gekündigt wurde (ich nehme an, es handelt sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern Du hast unterschrieben?), ist die gültig und für beide Seiten, also auch für's Jobcenter, verbindlich. Egal wer auf Seiten des Jobcenters die abgeschlossen hat. Auch deshalb sehe ich derzeit keinen Raum für Sanktionen.

Der jetzige Sachbearbeiter müsste also eine neue Eingliederungsvereinbarung mit Dir abschließen, die Du allerdings nicht unterschreiben musst. Wenn Du nicht unterschreibst, müsste die alte erstmal gekündigt werden und dann könnte ggf. ein Eingliederungsverwaltungsakt erlassen werden, gegen den man dann Widerspruch einlegen kann. Also eigentlich kannst Du Dich derzeit relativ entspannt zurücklehnen. Da lauern für den Sachbearbeiter noch so einige formaljuristische Fallstricke, von denen ich nicht so ohne weiteres glaube, dass er die im ersten Anlauf sauber gelöst bekommt.

Zitat:
Diese Maßnahme bringt weder mir noch meinem Kind was.
Wenn es etwas wäre, was wirklich hilfreich für meine Zukunft ist, würde ich die Maßnahme antreten.


Nochmal: Diese Begründung solltest Du tunlichst für Dich behalten. Damit machst Du Dich nur unbeliebt und stößt - wie schon geschrieben - auf jede Menge Widerstand. Lieber mit der derzeitigen Unzumutbarkeit argumentieren.

Zitat:
Sätze wie " jetzt wird allen Alleinerziehenden Feuer unter'm Hintern gemacht".


Da Du diese Aussage vermutlich nicht beweisen kannst, solltest Du die am besten ganz schnell wieder vergessen.

Zitat:
Ich habe keinen Mann, der nebenbei schwarz arbeiten geht und diese 30% ausfüllt.


Der Satz geht allerdings auch deutlich in die Richtung "Vorurteile", die Du in den 2 Sätzen vorher @fb vorhälst.

Fazit: Unter der Voraussetzung, dass Du tatsächlich nachweisen kannst, dass es Dir bisher nicht möglich war/ist, eine Kinderbetreuung sicherzustellen, ist Dir derzeit wegen des Kindes die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die Teilnahme an einer Maßnahme nach meiner Einschätzung unzumutbar. Nur so solltest Du auch argumentieren. Für Sanktionen sehe ich derzeit wegen der Unzumutbarkeit, aber auch wegen der gültigen Eingliederungsvereinbarung keinen Raum und jede dennoch verhängte Sanktion - mit Ausnahme einer solchen wegen Meldeversäumnis - dürfte mit sehr guten Erfolgsaussichten angreifbar sein.

Dafür wird auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht benötigt.

Gruß,

Axel

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Laura030
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Axel,

ERSTMAL LIEEBEN DANK für Deine ausführlichen Erläuterungen.

In einugen Punkten gebe ich Dir recht.
Nur ist es wirklich so, dass ich in unserem gesamten Bezirk mein Kind auf die Warteliste gesetzt habe. Das waren am Ende ca.80.

Meine Eltern sind beide seit 35 Jahren berufstätig, da kann keiner auf mein Kind aufpassen.

Ich werden den Termin auch wahrnehmen, aufjedenfall.
Nur erzähle ich den Bearbeitern ständig dasselbe. Die schicken mich nach Hause und nach 2 Wochen kommt wieder ein Termin. Ich nehme mein Kind auch mit zu den Terminen, nur kann man sich vorstellen, es ist 3j alt und quengelig. Als ich es das letzte Mal mitgenommen habe, hat sie das Zimmer der Bearbeiterin auf den Kopf gestellt. Ein vernünftigew Gespräch war nicht wirklich möglich.

Also muss ich grundsätzlich keiner Maßnahme zustimmen??
Laut Gesetz steht ja, dass es nicht zumutbar ist, mehr als 30% des Bedarfs zu kürzen. Wenn ich aber 3 Termine versäume, bin ich wieder bei 60%. Das ist ja wieder laut neuem Gesetz "unzumutbar". Oder verstehe ich da irgendwas falsch. ?

Kann ich Dir per Email ein paar Fragen stellen, Axel??

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MurphysLaw
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 48x hilfreich)

Es ist noch kein GESETZ, versteh bitte mal, dass BVerG spricht Urteile, aber kann keinerlei Gesetze erlassen!

BTW, wie oft warst du nochmal schon in der "malen und basteln"-Maßnahme? Kann grad nicht zurücklesen ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Laura030
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Murphy, arbeite mal an Deinem "Umgangston". Auf die Art unf Weise werde ich Dir sicher nicht antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von Laura030):
Das Bundesverfassungsgericht hat ja ein Urteil gesprochen, dass nicht mehr als 30% des Regelsatzes gekürzt werden darf.

Nein, hat es nicht. Das ist eine eher falsche Darstellung der Medien. Urteil ist etwas komplexer.



Zitat (von MurphysLaw):
BTW, wie oft warst du nochmal schon in der "malen und basteln"-Maßnahme?

Der Schilderung noch gar nicht.



Zitat (von Laura030):
Eine Maßnahme werde ich natürlich auch ablehnen, denn malen und basteln kann ich zu Hause.

Klar, kann man auch zu Hause machen. In der Maßnahme soll man aber lernen wie es richtig geht.

Im übrigen wäre es mir neu, das es da um "malen und basteln" geht. Entweder hat den Inhalt der Maßnahmen nicht richtig verstanden oder einer der Mitarbeiter hat sich einen Scherz erlaubt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Laura030):
Laut Gesetz steht ja, dass es nicht zumutbar ist, mehr als 30% des Bedarfs zu kürzen. Wenn ich aber 3 Termine versäume, bin ich wieder bei 60%. Das ist ja wieder laut neuem Gesetz "unzumutbar". Oder verstehe ich da irgendwas falsch. ?
Ja, das verstehst du falsch.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Laura030
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Laura030):
Laut Gesetz steht ja, dass es nicht zumutbar ist, mehr als 30% des Bedarfs zu kürzen. Wenn ich aber 3 Termine versäume, bin ich wieder bei 60%. Das ist ja wieder laut neuem Gesetz "unzumutbar". Oder verstehe ich da irgendwas falsch. ?
Ja, das verstehst du falsch.


Dann erläutere bitte!!!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Es gibt kein neues Gesetz, nur ein Urteil. Und das wird in diversen Medien falsch / verkürzt dargestellt.

Das Gericht hat Sanktionen über 30% keineswegs eine Absage erteilt. Im Gegenteil, es hat festgestellt, das der "Ich mag nicht"-Fraktion durch Sanktionen durchaus eine "Motivationshilfe" gegeben werden darf.

Nur ist die derzeitige Gesetzeslage nicht verfassungskonform da zu starr und daher muss das neu geregelt werden. Bis dahin sind einige Sanktionen (§ 31a Absatz 1 Sätze 2 und 3 SGB II) auf 30% "gedeckelt".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Harry:

Zitat:
Und das wird in diversen Medien falsch / verkürzt dargestellt.


Ja, wie das leider fast immer so ist bei Medienberichten über Grundsatzurteile.

Aber:

Zitat:
Das Gericht hat Sanktionen über 30% keineswegs eine Absage erteilt.


Stand jetzt hat es das sehr wohl. Wie es dann nach einer wissenschaftlich begründeten Neuregelung des Gesetzes aussehen wird, bleibt abzuwarten, aber aktuell gilt, Sanktionen sind nur bis zu einer Höhe Höhe von 30% zu realisieren. Darüber hinausgehende Sanktionsregelungen dürfen derzeit nicht angewandt werden. Ich betone allerdings auch nochmal: Über die Sanktionen nach § 32 SGB II (Meldeversäumnisse) hat das Gericht nicht entschieden.

Zitat:
Nur ist die derzeitige Gesetzeslage nicht verfassungskonform da zu starr


Auch da widerspreche ich Dir. Das "zu starr" ist nur sozusagen das "on top" Argument. Für verfassungswidrig erklärt hat das Gericht 60 und 100% Sanktionen vorrangig mit der Begründung, es sei nicht wissenschaftlich belegt, dass die Höhe diese Folgesanktionen erforderlich und wirksam ist. Das Gericht hat aber auch deutlich zu verstehen gegeben, dass es - jedenfalls nach derzeitigen Erkenntnissen - Sanktionen oberhalb von 30% für mit der Menschenwürde unvereinbar hält. Das die Sanktionsregelungen darüber hinaus flexibilisiert werden müssen und eine Härtefallregelung geschaffen werden muss ist - wie gesagt - nur ein "on top".

Zitat:
Bis dahin sind einige Sanktionen (§ 31a Absatz 1 Sätze 2 und 3 SGB II) auf 30% "gedeckelt".


So sieht's aus.

@Laura:

Zitat:
Wenn ich aber 3 Termine versäume, bin ich wieder bei 60%.


Das wiederum verstehe ich nicht. Wenn Du 3 Termine versäumst, beträgt die Sanktion insgesamt 30% (3 x 10%). Wie kommst Du auf 60%, zumal Du die Meldetermine doch wahrnehmen willst.

Zitat:
Kann ich Dir per Email ein paar Fragen stellen, Axel??


Ich gehe davon aus, dass die Fragen und die Antworten darauf durchaus auch für andere User von Interesse sind. Von daher stell doch die Fragen einfach hier. Ansonsten gibt es auch die PN-Funktion.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
MurphysLaw
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 48x hilfreich)

Zitat (von Laura030):
Murphy, arbeite mal an Deinem "Umgangston".


Okay, ich arbeite und du fängst an mit "malen und basteln" , Deal? ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Laura030
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von MurphysLaw):
Zitat (von Laura030):
Murphy, arbeite mal an Deinem "Umgangston".


Okay, ich arbeite und du fängst an mit "malen und basteln" , Deal? ;-)


Wenn Du in Deinem sinnlosen dasein nichts besseres zu tun hast, als irgendwelche "Deals" in Foren abzuschließen, dann bist Du echt eine arme Seele.

Mach einfach einen Abgang und hör auf meinen Post mit Deinen sinnlosen Beiträgen zu vergewaltigen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
MurphysLaw
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 48x hilfreich)

Zitat (von Laura030):


Wenn Du in Deinem sinnlosen dasein nichts besseres zu tun hast, als irgendwelche "Deals" in Foren abzuschließen, dann bist Du echt eine arme Seele.

Mach einfach einen Abgang und hör auf meinen Post mit Deinen sinnlosen Beiträgen zu vergewaltigen.


Augenscheinlich willst du nur Antworten lesen, die dir in den Kram passen.
Tja, Pech gehabt! ALG2 ist nunmal kein Wunschkonzert und ich hoffe doch sehr, dass du nichtmal im Ansatz die Definition und Realität einer Vergewaltigung kennst. Dein Wortgebrauch lässt jedenfalls drauf schliessen.

Insofern wird wohl "malen und basteln" genau die richtige Maßnahme für dich sein!

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Laura030
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von MurphysLaw):
Zitat (von Laura030):


Wenn Du in Deinem sinnlosen dasein nichts besseres zu tun hast, als irgendwelche "Deals" in Foren abzuschließen, dann bist Du echt eine arme Seele.

Mach einfach einen Abgang und hör auf meinen Post mit Deinen sinnlosen Beiträgen zu vergewaltigen.


Augenscheinlich willst du nur Antworten lesen, die dir in den Kram passen.
Tja, Pech gehabt! ALG2 ist nunmal kein Wunschkonzert und ich hoffe doch sehr, dass du nichtmal im Ansatz die Definition und Realität einer Vergewaltigung kennst. Dein Wortgebrauch lässt jedenfalls drauf schliessen.

Insofern wird wohl "malen und basteln" genau die richtige Maßnahme für dich sein!


Brauchst Du ein Taschentuch?? Dieses Gejammer ist kaum zu ertragen! Wie frustriert muss Dein Leben nur sein?
Ich bin 28 und arbeite seit ich 16 bin. Erst als mein Kind zur Welt gekommen ist, bin ich erst Alg1 dann 2 gerutscht.
Du brauchst jetzt hier nicht so abwertend über Menschen herziehen, die darauf angewiesen sind!
Dass es kein Wunschkonzert ist, ist schon klar, Du Schlaubi. Aber nur weil man darauf angewiesen ist, heißt es nicht, dass man eine Maßnahme antreten MUSS, bei der man nichts lernt und dann noch MIT KLEINKIND!!! ICH HABE KEINE BETREUUNG FÜR MEIN KIND!!!

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