Meine Mutter bezieht ALG 2. Wie darf ich unterstützen

31. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
saverr
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Meine Mutter bezieht ALG 2. Wie darf ich unterstützen

Meiner Mutter geht es gesundheitlich schlecht und ist nach ALG 1 zur ALG 2 Empfängerin geworden.

Wenn ich meiner Mutter Geld zur Unterstützung geben möchte, dann nimmt sie mein Geld nicht an weil sie befürchtet der Staat würde sie wegen Sozialbetrug bestrafen weil sie als ALG 2 Empfängerin keine Geschenke annehmen darf.

Wie würde es sich verhalten wenn ich meiner Mutter ein Amazon Konto einrichte mit Guthaben über das sie verfügen kann.
Inwieweit darf ich meine Mutter beschenken. Ein neuer Fernseher oder ihr Gutscheine für Restaurantbesuche geben.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von saverr):
Wie darf ich unterstützen

Soviel und so oft man mag.

Geldgeschenke ohne Anlass zählen als Einkommen, Sachgeschenke werden ebenfalls angerechnet. Gleiches gilt für Gutscheine oder aufgefüllte Einkaufskonten.
Sie müssen also entsprechend gemeldet werden, will man sich nicht strafbar machen.


Kleinigkeiten wie beim Restaurantbesuch ab und an mal das Essen mit zu bezahlen, ein Eis, ein Teilchen oder ein Stück Kuchen dürften unbedenklich sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31980 Beiträge, 5629x hilfreich)

GELÖSCHT

-- Editiert von Moderator am 01.04.2022 16:04

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Grundsätzlich nicht mit Geld.

Das sehen Gesetz und Rechtsdrehung aber anders ...



Zitat (von Anami):
Wenns ihr dadurch gesundheitlich besser geht, darf auch das.

Richtig, aber dann würde man durchaus mit einer Anrechnung rechnen müssen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das sehen Gesetz und Rechtsdrehung aber anders ...
Und an welcher Stelle im Gesetz? Aufklärung erwünscht!

Ich halte die Ausführung von Anami für zutreffend. (Außer, dass § 11a SGB II keine Rolle spielt, denn durch die erfolgte Änderung in § 11 bezieht sich § 11a auch nur noch auf nicht nicht zu berücksichtigende Einnahmen in Geld.)

Sachbezüge sind kein Einkommen, soweit sie nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit bezogen werden.

Sachgeschenke könnten anschließend zu Vermögen werden, die ggf. die dortigen Freibeträge übersteigen. Das dürfte weder bei einem TV-Gerät noch bei Restaurantbesuchen relevant sein.

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#5
 Von 
saverr
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe jetzt im Internet weiter recherchiert und bin auf einen skurilen Fall gestoßen der nichts mit Sozialleistungen zu tun hat.
Superreiche Inhaber von Aktiengesellschaften verleihen ihre Aktien anstatt zu verkaufen. Von dem geliehenen Geld leben sie und müssen keine Steuern bezahlen.

Kann ich das abgewandelt auf meine Mutter anwenden indem ich ihr Geld leihe mit dem sie ihren Lebensunterhalt finanzieren kann.
Macht sie sich strafbar wenn sie mein Darlehen annimmt?
Ob sie das Geld das ich ihr leihe irgendwann zurückzahlt ist mir egal.

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#6
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Steht diese Frage denn jetzt noch im Zusammenhang mit ALG II?

Wenn du genügend Geld hast, dann kannst du deiner Mutter freilich den Lebensunterhalt finanzieren, ohne, dass diese ALG II beantragt. Früher war das im Familienkontext mal völlig normal. Schließlich bist du deiner Mutter gegenüber auch gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet.

Bei Geldgeschenken außerhalb von Unterhaltszahlungen, sollte man sich mit der Schenkungssteuer befassen. Das betrifft auch zinsfreie Darlehen ohne Rückzahlungsverpflichtung.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31980 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von saverr):
bin auf einen skurilen Fall gestoßen der nichts mit Sozialleistungen zu tun hat.
Skurril? Ein ganz anderes *Geschäft*.

Wenn deine Mutter hilfebedürftig (nach SGB II= ALG 2) ist, sind ihr diese Transferleistungen unter gewissen Bedingungen ganz oder teilweise zu leisten.
Wenn die Mutter also von dir Geld überwiesen bekommt, damit sie sich etwas mehr leisten kann--- und das auf den vorzulegenden Kontoauszügen auch noch deutlich sichtbar ist, muss das JC diese Einnahme berücksichtigen/anrechnen. = Einnahme in X€=Geld.
Damit ist deiner Mutter vermutlich gar nicht geholfen.
Nicht anrechenbar sind auf Kontoauszügen ersichtliche Einnahmen in Höhe von monatlich max. 9,99€.
Ob das hilft, darf auch bezweifelt werden.

Zitat (von saverr):
Macht sie sich strafbar wenn sie mein Darlehen annimmt?
Nein, das ist nicht strafbar.
Ein Darlehen kannst du ihr gewähren. Wie willst du das machen? Das wäre wichtig.
Frag dich bitte selbst: Wenn DU ihr ein Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährst---wozu sollten JC/Staat/Steuerzahler dann noch mit Alg2 nachhelfen?

Es gibt durchaus etliche Hilfsmöglichkeiten, die gesetzeskonform/legal sind. Auf diese kann man auch ohne skurrile Vergleiche kommen. Diese sind einfach, grundsätzlich bekannt und mW auch recht weit verbreitet.

------------------------------------------------------------
@smogman
Ich meinte Abs. 5 in § 11a SGB II

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von Anami):
@smogman
Ich meinte Abs. 5 in § 11a SGB II
Hab ich auch so verstanden. Allerdings bezieht der Absatz sich - genau wie der restliche § 11a - nur noch auf Geldzahlungen. Eine Prüfung nach dieser Vorschrift kommt daher gar nicht erst in Frage.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31980 Beiträge, 5629x hilfreich)

Ah ja, alles klar.
danke @smogman

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
saverr
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Wenn deine Mutter hilfebedürftig (nach SGB II= ALG 2) ist, sind ihr diese Transferleistungen unter gewissen Bedingungen ganz oder teilweise zu leisten.
Wenn die Mutter also von dir Geld überwiesen bekommt, damit sie sich etwas mehr leisten kann--- und das auf den vorzulegenden Kontoauszügen auch noch deutlich sichtbar ist, muss das JC diese Einnahme berücksichtigen/anrechnen. = Einnahme in X€=Geld.
Damit ist deiner Mutter vermutlich gar nicht geholfen.
Nicht anrechenbar sind auf Kontoauszügen ersichtliche Einnahmen in Höhe von monatlich max. 9,99€.


Kann ich denn meiner Mutter, die weiterhin ALG2 empfängt ein Darlehen gewähren und in Bar auszahlen.
Sie bezahlt es vielleicht irgendwann zurück.
Das ist doch legal, nicht meldepflichtig und niemand macht sich strafbar?

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von saverr):
Das ist doch legal, nicht meldepflichtig und niemand macht sich strafbar?

Wenn das Darlehen dem sogenannten "Drittvergleich" standhält, würde das gelten.
Ansonsten stellt es einen Umgehungstatbestand mit allen Konsequenzen dar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Wenn das Darlehen dem sogenannten "Drittvergleich" standhält Was es, so ganz ohne Verwendungszweck und definierte Rückzahlungsmodalitäten, wohl nicht tut.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#13
 Von 
saverr
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Wenn das Darlehen dem sogenannten "Drittvergleich" standhält Was es, so ganz ohne Verwendungszweck und definierte Rückzahlungsmodalitäten, wohl nicht tut.


Was müsste ich in dem Darlehensvertrag reinschreiben damit das legal ist und dem "Drittvergleich" standhält.

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#14
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(672 Beiträge, 454x hilfreich)

Was ist denn an "Verwendungszweck und Rückzahlungsmodalitäten" so schwer zu verstehen? Nur existiert beides offenbar nicht, und Beihilfe zur Tarnung von Geschenken als Kredit gibt es hier nicht. Und deswegen ist dann hier auch Schluss...

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