Miete laut VM-Besch. an VM, JC ignoriert dies

24. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
Shazza
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 12x hilfreich)
Miete laut VM-Besch. an VM, JC ignoriert dies

Guten Morgen,

angenommen, das Jobcenter bestätigt auf der zu genehmigenden Vermieterbescheinigung, dass die Mietkosten direkt an den Vermieter überwiesen werden; Wortlaut:

"Eine Überweisung erfolgt entsprechend dem Wunsch des Mieters direkt an den Vermieter, soweit und solange Hilfebedürftigkeit in dieser Höhe besteht."

Der Mieter hatte diesem Vorgehen ebenfalls auf der Vermieterbescheinigung durch Unterschrift zugestimmt.

Nun kommt es anscheinend bei der Eingabe der KdU zu einem Fehler und nicht der Vermieter, sondern der ALG II Empfänger erhält die Miete.

Dieser leitet die Miete jedoch nicht weiter und es kommt zu Mietschulden.

Nachdem der Vermieter diese dem JC ggü. anzeigt, erfolgt umgehend eine Überweisung der KdU ab dem Folgemonat an den Vermieter.

Bzgl. der 2 rückständigen Monatsmieten behauptet das Jobcenter nun, es sei nicht Vertragspartner des Vermieters; und der Vermieter solle mit dem Mieter eine Ratenzahlung verhandeln, diese Raten würde das JC dann mit Zustimmung des Mieters direkt von dem Regelbedarf an den Vermieter überweisen.

Der Vermieter ist der Meinung, das Jobcenter müsse ihm die 2 Monatsmieten nachzahlen, da eine direkte Überweisung an den Vermieter zugesichert war.

Wie sieht es nun rechtlich aus?

Viele Grüße,

Shazza

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13039 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Shazza:

quote:
Dieser leitet die Miete jedoch nicht weiter und es kommt zu Mietschulden.


Wir haben hier vor einiger Zeit mal sehr intensiv darüber diskutiert, ob die Nichtweiterleitung der zweckgebundenen Leistung "KdU" den Tatbestand des Betruges erfüllt. Wahrscheinlich ist das wohl eher nicht der Fall. Sozialrechtlich ist diese Nichtweiterleitung aber durchaus sehr fragwürdig, zumal es sich hier ja sicher nicht nur um ein paar wenige Euro handelt und schon davon auszugehen ist, dass es einem Leistungsempfänger auffallen muss, wenn er (z.B.) 200,- € mehr ausgezahlt bekommt, als seinen Regelbedarf.

quote:
Nachdem der Vermieter diese dem JC ggü. anzeigt, erfolgt umgehend eine Überweisung der KdU ab dem Folgemonat an den Vermieter.


Das ist soweit auch korrekt.

quote:
Bzgl. der 2 rückständigen Monatsmieten behauptet das Jobcenter nun, es sei nicht Vertragspartner des Vermieters; und der Vermieter solle mit dem Mieter eine Ratenzahlung verhandeln, diese Raten würde das JC dann mit Zustimmung des Mieters direkt von dem Regelbedarf an den Vermieter überweisen.


Auch das ist m.E. korrekt. Natürlich ist das Jobcenter nicht Vertragspartner des Vermieters. Klar wurde beim Jobcenter ein Fehler gemacht, indem die Miete nicht wie vereinbart an den Vermieter gezahlt wurde. Da es aber nicht etwa so ist, dass diese gar nicht gezahlt wurde, sondern der Mieter diese erhalten hat, hätte dem Leistungsampfänger das auffallen müssen. Er wäre dann verpflichtet gewesen, beim Jobcenter nachzufragen, warum er soviel Geld bekommen hat und dann die Miete an den Vermieter weiterzuleiten.

quote:
Der Vermieter ist der Meinung, das Jobcenter müsse ihm die 2 Monatsmieten nachzahlen, da eine direkte Überweisung an den Vermieter zugesichert war.


Daraus resultiert sicher kein Anspruch des Leistungsempfängers darauf, dass das Jobcenter nun rückwirkend für zwei Monate die Miete doppelt zahlen muss. So funktioniert das nun definitiv nicht.

Wenn überhaupt könnte man aus dem Fehler des Jobcenters vielleicht einen Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Mietrückstände konstruieren. Allerdings müsste auch dieses Darlehen ratenweise getilgt werden, sodass genau so gut auch eine Ratenvereinbarung mit dem Vermieter getroffen werden kann.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

@ Axel: schön klar dargestellt. Vielleicht noch in Ergänzung folgendes. Ich habe erhebliche Zweifel daran, dass die fehlerhafte Überweisung überhaupt ein Verwaltungsakt ist. Denn es handelt sich hier um eine schlichte Gefälligkeit, die rein rechnerisch keinerlei Außenwirkung entfaltet. Der ALG II Empfänger bekommt nach wie vor sein Geld in uneingeschränkter Höhe und hat dies auch während der fraglichen zwei Monate erhalten. Basis für einen Schadensersatzanspruch - von wem auch immer - ist doch der Verwaltungsakt (Bescheid), in welchem festgestellt wird, dass die KdU in der Höhe xy übernommen werden. Und der ist nun mal nicht fehlerhaft.

wirdwerden

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13039 Beiträge, 4439x hilfreich)

@wirdwerden:

quote:
Ich habe erhebliche Zweifel daran, dass die fehlerhafte Überweisung überhaupt ein Verwaltungsakt ist.


Ich bin sogar ziemlich sicher, dass die Überweisung kein Verwaltungsakt ist.

quote:
Denn es handelt sich hier um eine schlichte Gefälligkeit,


Im Fall des TE scheint es tatsächlich so zu sein, was aber nicht immer so sein muss. Es gibt durchaus auch Situationen, in denen das Jobcenter auch gegen den Willen des Leistungsempfängers direkt an den Vermieter zahlt, was unter bestimmten Voraussetzungen auch zulässig ist. Von einer Gefälligkeit kann man dann aber nicht mehr wirklich sprechen.

quote:
Der ALG II Empfänger bekommt nach wie vor sein Geld in uneingeschränkter Höhe und hat dies auch während der fraglichen zwei Monate erhalten.


Völlig korrekt.

quote:
Basis für einen Schadensersatzanspruch - von wem auch immer - ist doch der Verwaltungsakt (Bescheid)


Überlegen wir mal weiter: Wenn alles korrekt läuft, dann enthält der Bewilligungsbescheid üblicherweise auch den Hinweis, dass die Miete direkt an den Vermieter gezahlt wird. Insofern ist die Direktzahlung durchaus Bestandteil des Verwaltungsaktes ist.

Unabhängig davon, können Schadenersatzansprüche aber auch aus der fehlerhaften Umsetzung eines Verwaltungsaktes entstehen. Zum einen geht es im Fall des TE allerdings gar nicht im eigentlichen Sinne um Schadenersatzansprüche und zum Zweiten sehe ich im vorliegenden Fall auch keinerlei Grundlage für irgendwelche Ansprüche des TE.

Gruß,

Axel

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