Mietkürzung bei Selbständigen rechtens?

29. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
Pudel30
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 8x hilfreich)
Mietkürzung bei Selbständigen rechtens?

Eine BG bewohnt 100 qm. Person 1 ist angestellt, Person 2 selbständig. Aufgrund Person 2 und dessen Selbständigkeit berechnet das Jobcenter 20 qm gewerblich und kürzt somit den Bedarf der Unkunftskosten gesamt um 20%.

Ist dies rechtens? Immerhin ist die Wohnung komplett gemietet, die verrechneten 20qm könnten demnach auch nicht extern vermietet werden.




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13241 Beiträge, 4505x hilfreich)

@Pudel:

1. Eine Kürzung der Unterkunftskosten ist m.E. nur dann zulässig, wenn die Kosten insgesamt unangemessen hoch sind, was bei 100 qm Wfl. für 2 Personen wohl anzunehmen ist.

2. Wenn ein gewerblicher Anteil von den Unterkunftskosten abgezogen wird, dann ist andererseits genau dieser Anteil ohne wenn und aber vom Jobcenter als Betriebsausgabe zu akzeptieren und reduziert so das anrechenbare Einkommen. Indirekt wird demzufolge doch die vollständige Miete übernommen.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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#2
 Von 
Pudel30
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 8x hilfreich)

Nun, bei derzeit 0.- € Verdienst ist man natürlich eher daran interessiert, die volle Miete zurück zu erhalten, da sich das Jobcenter an einem negativen Saldo nicht beteiligt...

Es wurden bei der Eingangsfrage nur erwerbsfähige Personen benannt, Kinder außer Acht gelassen. Die 100 qm dürften demnach angemessen sein, wurden jedenfalls nie beanstandet...

Welche § / Gesetzgebung regelt einen möglichen gewerblichen Abzug? Hierzu konnte ich nichts finden, nur eine Angemessenheit aufgrund Personenzahl, nicht jedoch aufgrund selbständiger gewerblicher Arbeit.

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13241 Beiträge, 4505x hilfreich)

@Pudel:

Okay, dann solltest Du vielleicht die Notwendigkeit der Rumraterei beenden und mit mehr Informationen rüber kommen.

Wie viele Personen seid Ihr insgesamt? Wie hoch ist die Miete (Kaltmiete, Nebenkosten, Heizkosten) und wie sind die Angemessenheitsgrenzen "Eures" Jobcenters? Gibt es tatsächlich Räumlichkeiten innerhalb der Wohnung, die ausschließlich gewerblich genutzt werden? Was ein Gewerbe wird überhaupt ausgeübt? Wie lange bezieht Ihr bereits ergänzendes ALG II? Wurden die Unterkunftskosten von Anfang an gekürzt, oder zunächst vollständig übernommen?

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
Pudel30
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 8x hilfreich)

da gebe ich Dir recht...

Nun:

Wir sind 4 Personen.
Miete kalt: 775.- €, NK / Heizung jeweils 100.- €.
Angemessen wäre laut JC rund 625.- € kalt, die Wohnfläche sei ok. Eine Umzugsaufforderung kam jedoch erst jetzt nach 2,5 Jahren mit Frist zum März 2013, bis dahin würden sie die bisherigen Kosten komplett übernehmen - ohne 20% gewerblichen Anteils... . Also vollständige Übernahme seit 2,5 Jahren exklusive 20% seit 2,5 Jahren - seitdem beziehen wir SGB-II-Bezüge.

Es kann kein Raum ausschließlich gewerblich genutzt werden, vielmehr teile ich mir einen Raum mit meiner Frau - irgendwo muss ich den PC ja aufstellen.
Das Gewerbe ist eine Personalvermittlung, also reine Dienstleistungsfirma, die an sich nicht viel Platz in Anspruch nimmt. Der PC wird auch privat genutzt, eine strikte Trennung zum Gewerbe ist nicht möglich.

Erstes Jahr unverheiratet: Gesamtmiete wurde zu je 50% aufgeteilt, bei meinem Anteil weitere 20qm = 20% der Gesamtwohnfläche abgezogen. Ich bekam demnach 30% zugesprochen. Seit 1,5 Jahren, also nach Hochzeit: Einkommen meiner Frau wird voll mitgezählt, demnach volle Miete ohne 20% (=20qm) angerechnet.

Dies zu dem Hintergründen :)

Grüße und danke für Deine Mühen

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13241 Beiträge, 4505x hilfreich)

@Pudel:

Nachdem sich ein gewerblicher Anteil an der Miete offenkundig nicht abgrenzen lässt, ist m.E. auch ein Abzug hierfür nicht zulässig.

Wenn die Miete insgesamt unangemessen ist, ist die Kostensenkungsaufforderung grundsätzlich korrekt. Nach Ablauf der Frist darf dann auf das angemessene Maß reduziert werden, sofern Ihr nicht den Nachweis führen könnt, dass angemessener Wohnraum nicht verfügbar ist.

Eine vorherige Absenkung der bisher übernommenen Miete aufgrund der (angeblich) gewerblichen Nutzung ist meines Erachtens nicht zulässig.

Gruß,

Axel

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