Mietkürzung nach 4 Monaten?

19. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
Oda
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietkürzung nach 4 Monaten?

Hallo und guten Tag,

ich würde mich über einen Rat bei folgendem Problem freuen:
Seit September beziehe ich ALG II, insgesamt also seit vier Monaten.
Für Januar mußte ich einen Folgeantrag stellen und erklären, wie ich ab Januar die Miete aufbringen will - ab dann würde nämlich nur noch der Regelsatz übernommen.
Die Differenz beträgt 255 Euro.

Das kann ich nicht, ich war davon ausgegangen, daß ich insgesamt 6 Monate lang die reale Miete bekomme.
Kennt jemand die Faktenlage und kann mir vielleicht einen Rat geben?
Danke!
Oda




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10616 Beiträge, 2433x hilfreich)
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#2
 Von 
Oda
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich hatte vermutet, der Bescheid wurde für nur 4 Monate erstellt, weil dann das Jahr zu Ende ist (von Sept. bis Dezember).

Ich habe die mündlichen Besprechungen bei Antragsabgabe so in Erinnerung, daß es einen Hinweis gab, daß die gesamte Miete nur für sechs Monate übernommen wird.

Jetzt mußte ich also im vierten Monat den Folgeantrag stellen, der kam postwendend zurück mit der Überraschung, daß zum 1.1. nur noch der Regelsatz übernommen wird. Ich möge doch bitte erklären, wie ich mir das vorstelle. Vorher könne über den Folgeantrag nicht entschieden werden.

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#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10616 Beiträge, 2433x hilfreich)

@oda

bitte schau auf den ursprungsbescheid. ist dort ein hinweis zur senkung der kdu?
wenn nicht, geht das gar nicht, was die arge da will. wenn ja, gilt das frühestens ab 7.monat und du solltest gegen einen bescheid eine wirtschaftlichkeitsrechnung verlangen. dazu sind argen verpflichtet.

was der sb sagt oder nicht, ist irrelevant. nur schrifliches zählt.

in den ersten 6 monaten MUSS die volle miete gezahlt werden, das hat mit jahreswechsel nichts zu tun
auf ideen kommen die argen, unglaublich. :augenroll:

ist das jetzige schreiben ein bescheid? rechtsbelehrung drauf? welcher § wird genannt? dann musst du und widerspruch einlegen. aber nur, wenn es ein rechtswirksamer bescheid ist.


sunbee

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#4
 Von 
Catlady
Status:
Lehrling
(1477 Beiträge, 201x hilfreich)

Und meines Wissens nach darf dann auch nicht die Miete ganz gestrichen werden.
Wie gesgat, wenn eine Umzugfaufforderung da war, und du zeihst nicht um (siehe oben...).
Dann werde nach den 6 Monaten die Mieten nur noch bis zur Angemessenheitsgrenze übernommen.

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13227 Beiträge, 4505x hilfreich)

Allein die Aufforderung, der ARGE zu erklären, wovon Du ab Januar die Miete bezahlen willst, ist eine Frechheit. Erst Recht, wenn diese Erklärung Voraussetzung für die Bearbeitung des Folgeantrages sein soll.

Ich würde der ARGE schreiben (per Einschreiben), das die Miete selbstverständlich weiterhin von der ARGE getragen wird, da entweder keine Kostensenkungsaufforderung erfolgte, oder (falls doch) die 6-Monats-Frist noch nicht abgelaufen ist. Darüber hinaus fordere (wenn eine Aufforderung erfolgt ist) die Wirtschaftlichkeitsberechnung an. Außerdem kann ein Umzug nur verlangt werden, wenn auch tatsächlich angemessener Wohnraum in ausreichender Menge zur Verfügung steht. Wenn Du nachweisen kannst, dass Du - trotz intensiver Bemühungen - keine angemessene Wohnung finden konntest, muss die aRGE die tatsächlichen Kosten auf über die 6 Monate hinaus übernehmen. Für die Wirksamkeit der Kostensenkungsaufforderung ist es außerdem erforderlich, dass die ARGE Dir detailliert darlegt, auf welche Art und Weise Du Dich um eine neue Wohnung (oder sonstige Kostensenkung) zu bemühen hast.

Dann solltest Du unbedingt eine Frist zur Bearbeitung des Folgeantrages setzen (max. 1 Woche) und darauf hinweisen, dass diese Bearbeitung völlig unabhängig von der Frage ist, wie Deine Miete bezahlt wird. Bei ergebnislosem Fristablauf sofort Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht stellen.

Gruß,

Axel

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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

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#6
 Von 
Oda
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
vielen Dank für eure Antworten!
Ich habe tatsächlich im September (im ersten Bezugsmonat) eine Aufforderung erhalten die Kosten zu senken, auch der Termin 1.1.08 wurde da genannt.
Leider habe ich die Fristsetzung nicht richtig erfaßt, ich war immer davon ausgegangen, daß die Miete für 6 Monate übernommen wird.
Ich befürchte nun, daß es keinen Anspruch gibt auf 6 Monate.
Auf Wohnungssuche war ich auch nicht.
Ich muß sagen, daß ich mich in den zurückliegenden 4 Monaten Bezugsdauer darauf konzentriert habe, wieder Arbeit zu finden und das Mietkosten-Problem auf diese Weise zu lösen.
Viele Grüße an alle Ratgeber!
Oda

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13227 Beiträge, 4505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich befürchte nun, daß es keinen Anspruch gibt auf 6 Monate. <hr size=1 noshade>


Doch, den gibt es; § 22 Abs. 1 SGB II .

Schlecht ist natürlich, dass Du Dich gar nicht bemüht hast, Deine Wohnkosten zu senken. Wie sieht denn der regionale Wohnungsmarkt bei Euch aus? Ist es sehr leicht, eine angemessene Wohnung zu finden, oder eher schwierig? Darüber hinaus nochmals die Frage: Wurdest Du auch darüber informiert, wie Du die Wohnkosten senken kannst und auf welche Art und Weise Du Dich ggf. um eine andere Wohnung bemühen musst? Dieses ist, ich sage es noch einmal, Voraussetzung dafür, dass die gesetzte Frist überhaupt wirksam werden kann.

Ich bleibe also dabei: Setze der ARGE umgehend eine Frist zur Bearbeitung Deines Folgeantrages und fordere zur Weiterzahlung der tatsächlichen Wohnkosten auf. Gleichzeitig musst Du Dich dann aber tatsächliche um eine andere Wohnung bemühen. Diese Bemühungen musst Du ggf. auch nachweisen können. Darüber hinaus fordere die ARGE auf, Dir eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für einen Umzug, für den die ARGE die Kosten tragen muss, vorzulegen. Darin muss nachgewiesen werden, dass innerhalb einer angemessenen Frist, die durch den Umzug entstehenden Kosten (Miet-LKW, Aufwandsentschädigung für Helfer, Kaution, Maklergebhr, Renovierungskosten usw.) durch die Mietersparnis wieder ausgeglichen wird.

Auch wenn Du selber hier nicht ganz unschuldig bist, lass Dich von der ARGE nicht unter Druck setzen.

Gruß,

Axel

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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

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#8
 Von 
Oda
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
bin jetzt einen Schritt weiter , allerdings in die unerfreuliche Richtung.
Ich hatte der ARGE geantwortet, daß ich nach Ablauf der 6 Monate finaziell sehr wahrscheinlich wieder auf eigenen Beinen stehen kann und mich deshalb nicht um eine Reduzierung der KDU gekümmert habe - mit der Bitte, die realen Kosten für weitere zwei Monate zu übernehmen.
Erschien mir die einzige Möglichkeit, erstens ist es die Wahrheit und zweitens kann ich eben keine Wohnungssuche nachweisen.
Heute nun die Antwort: Vollständige Übernahme erst wenn meine in Aussicht stehenden Aufträge (arbeite freiberuflich) nachgewiesen werden.
Das kann ich nicht. In so einer frühen Phase ist das nicht üblich und selbst aus goodwill nicht möglich. Ganz davon abgesehen, daß ich Auftraggeber mit solchen Anfragen niemals verschrecken würde.
Jetzt muß ich möglichst schnell versuchen, doch noch die Differenz zu erhalten.
@Axel: Würdest du mir eine Taktik empfehlen?
Die Wahrheit war nicht hilfreich, aber was bringen die Paragraphen?
Inzwischen habe ich nachgelesen, daß §22 im fraglichen Punkt wohl eine Kannbestimmung ist ('längstens 6 Monate')
Meinst du, ich sollte mich trotzdem auf diesen Paragraphen berufen?
Ein Empfehlung für die Suche nach billigem Wohnraum wurde mir nicht gegeben, danach hattest du ja gefragt. Nur Hinweise, wie die Suche dokumentiert werden soll.
Oder eher die Wirtschaftlichkeit ins Feld führen?
Ich wäre für einen neuen Rat wirklich sehr dankbar!
Oda

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