Mietübernahme

29. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb489313-48
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietübernahme

Guten Tag,

such seit 9 Monaten eine neue Wohnung und sie sollte bis 374€kosten. Jetzt habe ich eine Wohnung gefunden,diese sei aber nur 1€ zu teuer und das Jobcenter lehnt wegen 1€ die Wohnung ab.

Kann man nicht was dagegen machen,dass das Jobcenter doch die Wohnung bezahlt? Es kann ja echt nicht nur an 1€ liegen oder ???

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13042 Beiträge, 4440x hilfreich)

@fb:

Zitat:
Es kann ja echt nicht nur an 1€ liegen oder ???


Doch, genau daran liegt es. Das klingt vielleicht total bescheuert, aber irgendwo ist nun halt mal eine Grenze gesetzt und diese Grenze ist starr und für das Jobcenter verbindlich. Jedenfalls bei der Neuanmietung einer Wohnung.

Es hindert Dich aber niemand daran, die Wohnung trotzdem anzumieten und den 1 Euro Differenz selbst aus der Regelleistung zu zahlen. Problem dabei: Das Jobcenter wird keine Umzugskosten und keine Mietkaution übernehmen. Wichtig außerdem für die Übernahme zumindest der angemessenen Kosten: Der Umzug muss vom Jobcenter als erforderlich angesehen werden. Ansonsten erfolgt eine Kostenübernahme nur in der Höhe der Kosten für die bisherige Wohnung. Ist die jetzige Wohnung preiswerter oder teurer, als die neue?

Zitat:
Kann man nicht was dagegen machen,dass das Jobcenter doch die Wohnung bezahlt?


Wenn Du bereits seit 9 Monaten nach einer Wohnung suchst, scheitert das bisher immer an der Höhe der Mieter, oder gibt es andere Gründe dafür, dass Du noch nichts gefunden hast? Sind Deine Bemühungen und die Gründe für die bisherige Erfolglosigkeit von Dir nachvollziehbar dokumentiert worden?

Wenn trotz intensiver Bemühungen keine angemessene Wohnung zu finden ist, dann spricht einiges dafür, dass die Angemessenheitsgrenzen fehlerhaft ermittelt und zu niedrig festgesetzt wurden. Dann hat man durchaus auch die Chance, die volle Kostenübernahme zu erzwingen.

Gruß,

Axel

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Oder - je nach Situation - den Vermieter fragen ob er nicht den einen EUR runter geht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Ja, das wäre wohl das Beste und der geringste Aufwand für alle Beteiligten.

Aber, auch wenn dann die Wohnung als angemessen gilt, ist es fraglich, ob das JC diese dann genehmigt. Denn einmal Angebot vorgelegt, geht das JC dann davon aus, daß der Vermieter das Geld sich spätestens nach der nächsten Abrechnung zurückholt, die Wohnung dann als unangemessen gilt.

Mieter und Vermieter sollten sich solche Patzer nicht leisten. Schließlich sind die Richtwerte öffentlich. Da kann man vorbeugen.

Wird die Wohnung übernommen, dann kann es sein, daß die Wohnung später bei einer Kostenerhöhung nicht mehr voll übernommen wird. Das muß dann aber mittels Kostensenkungsaufforderung dann vom JC angezeigt werden. Danach werden (i.d.R.) nach spätestens 6 Monaten lediglich die angemessenen Kosten übernomen. Und Nachzahlungen danach nicht mehr. Sollte man bedenken.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13042 Beiträge, 4440x hilfreich)

@pejbl:

Zitat:
Aber, auch wenn dann die Wohnung als angemessen gilt, ist es fraglich, ob das JC diese dann genehmigt.


Dafür gäbe es dann allerdings keine belastbare Rechtsgrundlage.

Zitat:
Denn einmal Angebot vorgelegt, geht das JC dann davon aus, daß der Vermieter das Geld sich spätestens nach der nächsten Abrechnung zurückholt, die Wohnung dann als unangemessen gilt.


Verhandlungen mit dem Vermieter über die Reduzierung der Miete sind anerkanntermaßen eine der Möglichkeiten der Kostensenkung. Wieso das also als Rechtfertigung für die Nichterteilung einer Zusicherung herangezogen werden können sollte, ist nicht ersichtlich.

Zitat:
Wird die Wohnung übernommen, dann kann es sein, daß die Wohnung später bei einer Kostenerhöhung nicht mehr voll übernommen wird. Das muß dann aber mittels Kostensenkungsaufforderung dann vom JC angezeigt werden.


Bevor ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet wird, ist dann allerdings auch die Wirtschaftlichkeit eines Umzuges zu prüfen. Darum gibt es für Bestandswohnung - und um eine solche wird es sich dann handeln - in vielen Kommunen Härtefallregelungen, die die Kostensenkungsaufforderung bei nur geringfügiger Überschreitung der Angemessenheitsgrenze ausschließen.

Gruß,

Axel

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