Der Fall: Wir haben die Bekanntschaft einer sehr netten Rumänin gemacht, die in unserer Stadt lebt. Sie spricht fliessend englisch und gutes deutsch.Sie kam im Sommer letzten Jahres mit 2 Kindern in unsere Stadt (Neuzuwanderer) und lebt allein vom Kindergeld. Sie und die Kinder sind nicht krankenversichert.Wir beabsichtigen sie im Januar nächsten Jahres als Dolmetscherin einzustellen. Anspruch auf Hartz IV hat sie nicht, da sie bisher nicht in deutschland gearbeitet hat.Wir möchten nun eine Übergangslösung finden, um der Frau zu helfen und vor allem einen Krankenversicherungsschutz für sie und die Kinder erreichen.Momentan ist bei uns die Stelle einer Reinigungskraft unbesetzt. Die Dame kam 1x am Tag für eine Stunde und erhielt dafür im Monat 120.-€ als Minijob.
Unsere Frage: Reicht diese Stelle mit 120.-€ Minijobgehalt aus, damit die Frau beim Jobcenter aufstockende Leistungen beantragen kann ?
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Mindesteinkommen zur Aufstockung bei EU Bürgern
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
quote:
. Die Dame kam 1x am Tag für eine Stunde und erhielt dafür im Monat 120.-€ als Minijob.
Echt?
Seid ihr euch sicher, dass das nicht "als Schwarzarbeiterin" war?
Erster Hinweis: Bis Ende letzten Jahres gab es ja Beschränkungen bei der Einstellung von EU-Ausländern aus dem genannten Land. Da hier in der Vergangenheitsform erzählt wird, kannd as entweder erst zwei Mal passiert sein oder war zu Zeiten der Beschränkung.
Zweiter Hinweis: Die Minijobzentrale interessiert sich bei den ihr bekannten Verträgen durchaus für dien Versicherungsstatus des Arbeitnehmers.
@quiddje:
quote:
Erster Hinweis: Bis Ende letzten Jahres gab es ja Beschränkungen bei der Einstellung von EU-Ausländern aus dem genannten Land.
Ich verstehe den TE jedenfalls so, dass bisher eine andere Frau die Putzstelle innehatte, sodass sich die Ausführungen zur Bezahlung wohl nicht auf die Rumänin beziehen.
@Filmsammler:
quote:
Anspruch auf Hartz IV hat sie nicht, da sie bisher nicht in deutschland gearbeitet hat.
Diese Auskunft, die vermutlich vom Jobcenter stammt, ist nach der überwiegenden Rechtsprechung schlicht falsch. Gibt es diesbezüglich einen schriftlichen Ablehnungsbescheid des Jobcenters? Wurde dagegen Widerspruch eingelegt?
Ansonsten sollte der Antrag schnellstens schriftlich gestellt und auch auf einem schriftlichen Bescheid bestanden werden, gegen den dann mittels Widerspruch und Klage, parallel zum Widerspruch ggf. auch einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vorgegangen werden kann.
Eine Zusammenfassung der aktuellen Rechtsprechung zum Thema - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - findest Du z.B. hier:
http://www.axelkrueger.info/html/leistungsanspruch_fur_eu-ausla.html
quote:
Reicht diese Stelle mit 120.-€ Minijobgehalt aus, damit die Frau beim Jobcenter aufstockende Leistungen beantragen kann ?
Meines Erachtens eindeutig ja. Mit jeder beruflichen Tätigkeit erhält die Frau einen Arbeitnehmerstatus, der aus der Sicht der Jobcenter für den dann zweifelsfrei bestehenden Leistungsanspruch erforderlich ist. Etwas anderes gilt nur für Tätigkeiten, die wirtschaftlich gänzlich unbedeutend sind, was bei einem Verdienst von 120,- € monatlich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht der Fall sein dürfte.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "
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@quiddje:Die Frau arbeitet noch nicht bei uns.Die Stelle ist seit 3 Monaten unbesetzt.Seit 1.1.2014 dürfte die Dame ja offiziell bei uns arbeiten (Freizügigkeit).Einserseits brauchen wir die Putzhilfe für 1 Stunde am Tag mit richtigem Arbeitsvertrag auf Minijobbasis natürlich,- andererseits könnten wir ihr und ihren Kindern dadurch ermöglichen, endlich eine reguläre Krankenversicherung zu bekommen.
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@Filmsammler:
quote:
andererseits könnten wir ihr und ihren Kindern dadurch ermöglichen, endlich eine reguläre Krankenversicherung zu bekommen.
Wie bereits geschrieben ist dafür ein Minijob nicht zwingend erforderlich, sondern eher ein guter, im SGB II versierter, Rechtsanwalt.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "
Heute hatten wir den Termin beim Jobcenter.Alle Unterlagen perfekt dabei, aber wir erhielten sofort die Auskunft, dass der Antrag mit folgender Begründung abgelehnt wird:EU Ausländer, die noch nicht in Deutschland gearbeitet haben erhalten Leistungen nur, wenn sie sich mindestens seit 5 Jahren in Deutschland aufhalten.Da hilft wohl wirklich nur der Gang zum Anwalt.-Irgendwie ist diese Rechtslage aber sehr kurios und widersprüchlich. EU Ausländer dürfen sich ja eigentlich nur 90 Tage in einem anderen EU Land aufhalten und müßten dann eigentlich wieder ausreisen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können.Das Jobcenter begründet also seinen Leistungsanspruch mit der Begehung eines Rechtsbruches.Ich kann demnach nur SGB II Leistungen offiziell beantragen, wenn ich mich-sofern ich nicht arbeite knapp 5 Jahre illegal in Deutschland aufgehalten habe....
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Wo steht, dass EU Bürger sich nur 90 Tage in Deutschland aufhalten dürfen? Das ist doch Quatsch. EU-Bürger dürfen eben wegen der Freizügigkeit sich unbeschränkt in Deutschland aufhalten. Es sei denn, sie haben ein individuelles Verbot, etwa wegen strafrechtlicher Verurteilungen. Eine ganz andere Frage ist, unter welchen Voraussetzungen sie hier Sozialleistungen empfangen.
wirdwerden
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@Filmsammler:
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EU Ausländer, die noch nicht in Deutschland gearbeitet haben erhalten Leistungen nur, wenn sie sich mindestens seit 5 Jahren in Deutschland aufhalten.
Die Begründung ist geradezu abenteuerlich. Irgendwie scheinen den Jobcenter langsam aber sicher - der Rechtsprechung sei Dank - die Argumente auszugehen.
quote:
Da hilft wohl wirklich nur der Gang zum Anwalt.
Sehe ich auch so. Allerdings erst, wenn entweder ein schriftlicher Ablehnungsbescheid vorliegt, oder eine gesetzte Bearbeitungsfrist verstrichen und die finanzielle Not nicht mehr zumutbar ist. Ggf. ist dann auch schon vor Erlass eines Ablehnungsbescheides ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz möglich.
Kennst Du einen im SGB II versierten Rechtsanwalt? Wenn nicht, verrat mal bitte, wo Du wohnst. Vielleicht kann hier jemand eine Empfehlung geben.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "
Hallo, da ich gerade einen recht Ähnlichen Fall habe kann ich da vllt weiter helfen.
Also ihre bekannte kann durch einen Minijob ( sozialversicherungspflichtig oder nicht) aufstockende Leistungen der Jobcenters erhalten.
So wurde es mir von einem Teamleiter der Leistungsabteilung persönlich mitgeteilt.
Die Ausschlußregelung aus §7 SGB II
greift in dem falle nicht da sie nicht bloß erwerbsfähig ist sondern auch tatsächlich arbeitet. sollte sie ihren Job unverschuldet verlieren bleibt ein Arbeitnehmer Status für 6 Monate bestehen, welcher auch die 3 Monate aus §7 SGB II
überbrückt
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@Axel: Unser Verein sitzt in Duisburg. Wenn Du da einen guten Anwalt kennst, sende mir doch mal die Kontaktdaten an marxloh@live.de . Wichtig ist nur: Die Frau hat kein Geld. Bekommt Sie auch Prozesskostenhilfe, wie jeder andere, oder gibt es da bei EU Bürgern auch wieder Ausnahmen?
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@RainDarastrix:
quote:
So wurde es mir von einem Teamleiter der Leistungsabteilung persönlich mitgeteilt.
Ich will Dir ja nicht zu nahe treten, aber sich in solchen Fällen auf eine Beratung und die Auskünfte des Jobcenters zu verlassen, ist nun wirklich mehr als abwegig. Oder glaubst Du ernsthaft, das Jobcenter hat ernsthaft die Absicht einem Antragsteller zu helfen.
Die Auskunft mit dem Minijob ist prinzipiell richtig. Jedenfalls insoweit, dass dann auch das Jobcenter kaum ernsthaft behaupten wird, dass kein Leistungsanspruch besteht. Was der nette Teamleiter vermutlich nicht gesagt hat ist, dass dafür auch schon ein Verdienst von z.B. 120,- € ausreichend ist.
Darüber hinaus ist der gesamte Leistungsausschluss des SGB II für EU-Bürger europarechtlich nicht haltbar. Jedenfalls ist das meine Meinung und auch die vorherschende Meinung in der Rechtsprechung. Auch darauf wird der nette Teamleiter kaum hingewiesen haben. Hier wurde der entsprechende Hinweis, nebst einem Link zu entsprechenden gerichtlichen Entscheidungen, allerdings längst gegeben.
@Filmsammler:
Die betroffene Person dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sowohl Beratungs- als auch Prozesskostenhilfe erhalten. Ausnahmeregelungen für Ausländer gibt es diesbezüglich nicht.
Anwaltsadresse kommt per Mail.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "
Hallo,-heute kam der Ablehnungsbescheid.- ging ja fix- innerhalb eines Tages plus Postweg entschieden.
Begründung ist standard: Es wurde abgelehnt, weil ein Aufenthaltsrecht in der BRD zum Zwecke der Arbeitssuche besteht.
Wir werden jetzt, wenn Axel die Anwaltsadresse geschickt hat Widerspruch und evtl. Klage einreichen. Aus der rein logischen Sicht, dürfte es hoffentlich nicht haltbar sein. Allein die Minijobregelung entspricht wohl auch nicht der Verhältnismäßigkeit. Jemand, der keinen Job hat und einen sucht bekommt nichts, aber einer der nur 120.-€ verdient bekommt dann mit 2 Kindern rund 1.600.-€.Politisch bedeutet das auch, dass wir einen prekären Arbeitsbereich an der untersten Schwelle öffnen, wenn das alles so rechtmäßig ist.
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@Filmsammler:
quote:
Wir werden jetzt, wenn Axel die Anwaltsadresse geschickt hat
Habe ich bereits am 22.01. erledigt. Falls meine Mail nicht angekommen sein sollte, bitte nochmal melden.
quote:
Jemand, der keinen Job hat und einen sucht bekommt nichts, aber einer der nur 120.-€ verdient bekommt dann mit 2 Kindern rund 1.600.-€.
In Anlehnung an ein relativ aktuelles Urteil des LSG NRW bedeutet das sogar, dass derjenige, der keinen Job hat und sich schon lange erfolglos um Arbeit bemüht hat, ebenfalls Leistungsanspruch hat.
quote:
Politisch bedeutet das auch, dass wir einen prekären Arbeitsbereich an der untersten Schwelle öffnen,
Prekäre Beschäftigung ist doch schon seit Jahre politisch gewollt und gefördert.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "
Möchte noch einmal einen weiteren Aspekt einbringen, der eigentlich zeigt, dass die deutsche Handhabe mit EU Recht nicht vereinbar sein kann. Hier der Ansatz : In anderen EU Ländern gibt es ja auch Hartz IV ähnliche Leistungen. Diese sind überall daran gekoppelt, dass der Empfänger am jeweiligen Ort dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Haben wir nun einen Spanier, der zur Arbeitssuche nach Deutschland kommt, würde in dem Moment die örtliche Arbeitslosenunterstützung weg fallen. Gleichzeitig erhält er im neuen Land nichts.Dieses ist ein absolutes Hemmnis der Freizügigkeit.
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